1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die von DS (Ehemann der Revisionswerberin) erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Jänner 2023, mit dem sein Auskunftsbegehren vom 21. November 2022 teilweise zurückgewiesen und teilweise als unbegründet abgewiesen worden war, mit einer für den Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die von DS (Ehemann der Revisionswerberin) erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Jänner 2023, mit dem sein Auskunftsbegehren vom 21. November 2022 teilweise zurückgewiesen und teilweise als unbegründet abgewiesen worden war, mit einer für den Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich als unzulässig erweist:
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Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
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Das angefochtene Erkenntnis wurde gegenüber DS, nicht aber gegenüber der Revisionswerberin erlassen. Im Übrigen erging auch der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2023 lediglich gegenüber DS.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Die Revisionswerberin kann durch diese Entscheidung nicht in Rechten verletzt sein. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Revisionswerberin erlassen wurde, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. VwGH 17.8.2023, Ra 2023/09/0126, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Die Revisionswerberin kann durch diese Entscheidung nicht in Rechten verletzt sein. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Revisionswerberin erlassen wurde, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision vergleiche , VwGH 17.8.2023, Ra 2023/09/0126, mwN).
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Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2025