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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des A R, in einer Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit seiner ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Eingabe vom 17. November 2025 erhob der Einschreiter eine „Beschwerde“ wegen näher genannter Missstände im Rahmen des Maßnahmenvollzugs in der Justizanstalt Stein und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Justizanstaltsleitung und deren Personal sowie die Wiederherstellung bzw. Verbesserung „verletzter Rechte“.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen in den angesprochenen Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz nicht zuständig. Über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Leiters einer Justizanstalt oder wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, und gegen Bescheide des Bundesministers oder der Bundesministerin für Justiz nach dem Strafvollzugsgesetz das Oberlandesgericht Wien (§ 16 Abs. 3 Z 1 und Z 2, § 16a Abs. 1 Z 2 Strafvollzugsgesetz).Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Artikel 133, B-VG festgelegten Kompetenzen in den angesprochenen Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz nicht zuständig. Über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Leiters einer Justizanstalt oder wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, und gegen Bescheide des Bundesministers oder der Bundesministerin für Justiz nach dem Strafvollzugsgesetz das Oberlandesgericht Wien (Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Strafvollzugsgesetz).
Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Eingabe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025030010.X00Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026