1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2025 wurde von Amts wegen gegenüber der Mitbeteiligten der Auftrag erlassen, die auf einem näher bezeichneten Grundstück befindliche „Zisterne“ gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) bis zum 30. Juni 2025 zu beseitigen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2025 wurde von Amts wegen gegenüber der Mitbeteiligten der Auftrag erlassen, die auf einem näher bezeichneten Grundstück befindliche „Zisterne“ gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) bis zum 30. Juni 2025 zu beseitigen.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2025 wurde der auf § 41 Abs. 6 Stmk. BauG gestützte Antrag der Revisionswerberin vom 6. Februar 2025 auf Beseitigung der oben genannten „Zisterne“ abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2025 wurde der auf Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG gestützte Antrag der Revisionswerberin vom 6. Februar 2025 auf Beseitigung der oben genannten „Zisterne“ abgewiesen.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Rechtsschutzinteresse zurück. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Rechtsschutzinteresse zurück. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, aufgrund des von Amts wegen (§ 41 Abs. 3 Stmk. BauG) ergangenen rechtskräftigen Beseitigungsauftrages betreffend die „Zisterne“ mache es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin keinen Unterschied mehr, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Die Beschwerde sei daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung (fehlendes Rechtsschutzinteresse) als unzulässig zurückzuweisen (mit Hinweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; 19.5.2023, Ra 2021/06/0040).Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, aufgrund des von Amts wegen (Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG) ergangenen rechtskräftigen Beseitigungsauftrages betreffend die „Zisterne“ mache es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin keinen Unterschied mehr, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Die Beschwerde sei daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung (fehlendes Rechtsschutzinteresse) als unzulässig zurückzuweisen (mit Hinweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; 19.5.2023, Ra 2021/06/0040). 5
In ihrer dagegen erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem „in § 41 Abs. 6 iVm Abs. 3 Stmk. BauG normierten und bei Verletztheit von Nachbarrechten gewährten Recht auf (Zulässigkeit des Antrages auf) Erteilung eines Beseitigungsauftrages“ verletzt.In ihrer dagegen erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem „in Paragraph 41, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 3, Stmk. BauG normierten und bei Verletztheit von Nachbarrechten gewährten Recht auf (Zulässigkeit des Antrages auf) Erteilung eines Beseitigungsauftrages“ verletzt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
7
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209, mwN).
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Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. wiederum etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209, mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem von der Revisionswerberin ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht vergleiche , wiederum etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209, mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem von der Revisionswerberin ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.
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Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025