1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, mit dem der Revisionswerberin eine Ausgleichsabgabe für ein näher genanntes Bauvorhaben gemäß § 48 Abs. 1 und § 54 des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) vorgeschrieben worden war, ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, mit dem der Revisionswerberin eine Ausgleichsabgabe für ein näher genanntes Bauvorhaben gemäß Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 54, des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) vorgeschrieben worden war, ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinne des § 41 VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH, 6.4.2022, Ra 2022/13/0018, mwN).Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinne des Paragraph 41, VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche , VwGH, 6.4.2022, Ra 2022/13/0018, mwN).
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Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, im vorliegenden Fall habe der seinerzeit bewilligte Bauplan keine Ausführung erfahren. Die Bauausführung sei in einem größeren Umfang erfolgt; anstelle von fünf bewilligten Wohneinheiten seien zehn Wohneinheiten errichtet worden. Es liege daher ein anderes Bauvorhaben vor, der seinerzeitige Baubescheid sei infolge Nichtausführung erloschen. Zu einem solchen Fall fehle - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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Dieses Vorbringen weicht von den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts ab. Dass aber die getroffenen Feststellungen mangelhaft oder unvollständig wären, wird im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht geltend gemacht.
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Im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, von deren Lösung die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, von deren Lösung die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhinge. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025