TE Vwgh Beschluss 2025/12/18 So 2025/16/0001

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2
VwGG §45 Abs1
VwGG §45 Abs2
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Antrag des K E auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens So 2025/16/0001-7, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2025, So 2025/16/0001-3, wurde der vom nunmehrigen Antragsteller gestellte Antrag auf Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Bodis abgewiesen.
2
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2025, So 2025/16/0001-7, wurde der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2025 abgewiesen.
3
Mit dem vorliegenden Schreiben beantragt der Antragsteller (unvertreten) die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine Begründung für den Antrag auf Wiederaufnahme enthält das Schreiben des Antragstellers nicht.
4
Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen bzw. ein Eingehen auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung (vgl. etwa VwGH 30.6.2022, So 2022/03/0012, mwN).Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - weder einen der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen bzw. ein Eingehen auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung vergleiche , etwa VwGH 30.6.2022, So 2022/03/0012, mwN).
5
Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben, ohne dass auf die Behebung der Formgebrechen nach § 24 Abs. 2 VwGG hinzuwirken war (vgl. VwGH 28.11.2024, Ra 2023/16/0143, mwN).Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach Paragraph 45, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben, ohne dass auf die Behebung der Formgebrechen nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG hinzuwirken war vergleiche , VwGH 28.11.2024, Ra 2023/16/0143, mwN).

Wien, am 18. Dezember 2025

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025160001.X04

Im RIS seit

04.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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