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Die Mitbeteiligte ist eine österreichische Kapitalgesellschaft, die als gewerbliche Fahrzeughändlerin von Neu- und Gebrauchtwagen tätig ist.
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Für den Jänner 2019 machte die Mitbeteiligte im Rahmen ihrer Anmeldung der für diesen Zeitraum entstandenen Normverbrauchsabgabe (NoVA) u.a. Vergütungen gemäß § 6 Abs. 7 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) idF BGBl. I Nr. 13/2014 in Höhe von 16,67 % der NoVA für auf die Mitbeteiligte kurzzeitig zugelassene, jedoch nicht genutzte Neufahrzeuge (sog. „Tageszulassungen“) sowie für ein im Jänner 2019 von einem Mietwagenunternehmen gebraucht erworbenes Fahrzeug geltend.Für den Jänner 2019 machte die Mitbeteiligte im Rahmen ihrer Anmeldung der für diesen Zeitraum entstandenen Normverbrauchsabgabe (NoVA) u.a. Vergütungen gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Höhe von 16,67 % der NoVA für auf die Mitbeteiligte kurzzeitig zugelassene, jedoch nicht genutzte Neufahrzeuge (sog. „Tageszulassungen“) sowie für ein im Jänner 2019 von einem Mietwagenunternehmen gebraucht erworbenes Fahrzeug geltend. 3
In beiden Fällen hatte die Mitbeteiligte die NoVA getragen. Im Falle der Tageszulassungen verwirklichte die Mitbeteiligte gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG idF BGBl. I Nr. 118/2015 durch die erstmalige Zulassung einen NoVA-Tatbestand. Bezüglich des gebraucht erworbenen ehemaligen Mietfahrzeuges wurde für dieses vom Mietfahrzeugunternehmen die Steuerbefreiung nach § 3 Z 3 dritter Teilstrich NoVAG idF BGBl. I Nr. 89/2017 in Anspruch genommen. Durch die Lieferung dieses Fahrzeuges an die Mitbeteiligte wurde der NoVA-Tatbestand gemäß § 1 Z 4 NoVAG verwirklicht und der Mitbeteiligten die NoVA vom Mietfahrzeugunternehmen in Rechnung gestellt.In beiden Fällen hatte die Mitbeteiligte die NoVA getragen. Im Falle der Tageszulassungen verwirklichte die Mitbeteiligte gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, NoVAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, durch die erstmalige Zulassung einen NoVA-Tatbestand. Bezüglich des gebraucht erworbenen ehemaligen Mietfahrzeuges wurde für dieses vom Mietfahrzeugunternehmen die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Ziffer 3, dritter Teilstrich NoVAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2017, in Anspruch genommen. Durch die Lieferung dieses Fahrzeuges an die Mitbeteiligte wurde der NoVA-Tatbestand gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, NoVAG verwirklicht und der Mitbeteiligten die NoVA vom Mietfahrzeugunternehmen in Rechnung gestellt. 4
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2023 wurde u.a. der Vergütungsanspruch bezüglich des vom Mietfahrzeugunternehmen erworbenen Fahrzeuges verneint. Das Finanzamt begründete dies damit, dass nach dem Wortlaut des revisionsgegenständlichen § 6 Abs. 7 NoVAG idF BGBl. I Nr. 13/2014 nicht die Mitbeteiligte vergütungsberechtigt sei, vergütungsberechtigter Erwerber sei die Person, die das Fahrzeug im Zuge eines der ursprünglichen Lieferung oder Erstzulassung unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes erworben habe. Dies gelte grundsätzlich auch für die auf die Mitbeteiligte kurzzeitig zugelassenen Fahrzeuge. Allerdings sei nach den Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 des Bundesministers für Finanzen für Zeiträume vor dem 1. Juli 2021 weiterhin der Erlass vom 20. März 2014, BMF-010220/0041-VI/9/2014, anzuwenden, wonach die Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang als Erwerber im Sinne des § 6 Abs. 7 NoVAG anzusehen sei.Mit Bescheid vom 10. Oktober 2023 wurde u.a. der Vergütungsanspruch bezüglich des vom Mietfahrzeugunternehmen erworbenen Fahrzeuges verneint. Das Finanzamt begründete dies damit, dass nach dem Wortlaut des revisionsgegenständlichen Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, nicht die Mitbeteiligte vergütungsberechtigt sei, vergütungsberechtigter Erwerber sei die Person, die das Fahrzeug im Zuge eines der ursprünglichen Lieferung oder Erstzulassung unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes erworben habe. Dies gelte grundsätzlich auch für die auf die Mitbeteiligte kurzzeitig zugelassenen Fahrzeuge. Allerdings sei nach den Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 des Bundesministers für Finanzen für Zeiträume vor dem 1. Juli 2021 weiterhin der Erlass vom 20. März 2014, BMF-010220/0041-VI/9/2014, anzuwenden, wonach die Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang als Erwerber im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG anzusehen sei. 5
Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Nach Durchführung eines Erörterungsgespräches verzichtete die Mitbeteiligte auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch einen Senat.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid und setzte die Normverbrauchsabgabe Jänner 2019 neu fest. Neben anderen - hier nicht weiter relevanten - Änderungen berücksichtige das Bundesfinanzgericht die Vergütungsansprüche der Mitbeteiligten für die Fahrzeuge, die kurzzeitig auf die Mitbeteiligte zugelassen wurden, sowie für Fahrzeuge, die von der Mitbeteiligten von Mietfahrzeugunternehmen erworben wurden, und im Jänner 2019 Gegenstand eines diesem Erwerb unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes waren. Für jenes Fahrzeug, für das von der Mitbeteiligten auf Grund von dessen Erwerb im Jänner 2019 die Vergütung geltend gemacht worden war, das aber in diesem Zeitraum noch nicht umsatzsteuerpflichtig weiterveräußert worden war, wurde vom Bundesfinanzgericht ein Vergütungsanspruch für Jänner 2019 verneint.
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Im Wesentlichen begründete das Bundesfinanzgericht dies mit dem Wortlaut sowie dem historischen Sinn und Zweck der Regelung. Mit § 6 Abs. 7 NoVAG idF BGBl. I Nr. 13/2014 habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Belastung der NoVA mit Umsatzsteuer für den Fall, dass ein NoVA-Tatbestand bereits auf Ebene des Unternehmers verwirklicht worden war, auf Ebene des Endkunden zu verhindern. Dies solle durch eine Vergütung eines Betrages in Höhe von 16,67 % der Normverbrauchsabgabe bewirkt werden. Beispielhaft sei hierfür in den Materialien zu BGBl. I Nr. 13/2014 ein Leasinggeschäft dargestellt worden, wobei ausdrücklich das Leasingunternehmen als Vergütungsberechtigter genannt worden war.Im Wesentlichen begründete das Bundesfinanzgericht dies mit dem Wortlaut sowie dem historischen Sinn und Zweck der Regelung. Mit Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Belastung der NoVA mit Umsatzsteuer für den Fall, dass ein NoVA-Tatbestand bereits auf Ebene des Unternehmers verwirklicht worden war, auf Ebene des Endkunden zu verhindern. Dies solle durch eine Vergütung eines Betrages in Höhe von 16,67 % der Normverbrauchsabgabe bewirkt werden. Beispielhaft sei hierfür in den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ein Leasinggeschäft dargestellt worden, wobei ausdrücklich das Leasingunternehmen als Vergütungsberechtigter genannt worden war. 8
Eine vollständige Beseitigung der Belastung der NoVA mit Umsatzsteuer ergebe sich bei einem Vergütungssatz von 16,67 % der NoVA nur bei einer Vergütung an den Unternehmer, nicht aber bei einer Vergütung an den Endkunden. In letzterem Fall käme es nur zu einer teilweisen Abfederung der Kostenwirksamkeit und es ließe sich eine Verteuerung des Fahrzeuges nicht vollständig verhindern. Dies könne aber vom Gesetzgeber so nicht gewollt gewesen sein. Zudem kenne der Endkunde auch nicht die NoVA-Belastung des Fahrzeuges, weil diese ihm gegenüber nicht mehr ausgewiesen werde.
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Zudem werde der Begriff des „Erwerbers“ im NoVAG auch in § 4 Z 1a NoVAG verwendet. Als Abgabenschuldner werde hier im Falle des NoVA-Tatbestandes eines innergemeinschaftlichen Erwerbes iSd Art. 1 UStG 1994 nach § 1 Z 2 NoVAG der Erwerber und nicht der Lieferant definiert. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erhelle daraus, dass der Gesetzgeber denjenigen als Erwerber betrachte, bei dessen Erwerb NoVA und Umsatzsteuer von derselben Bemessungsgrundlage berechnet worden sei. Für Zwecke der Vergütung gemäß § 6 Abs. 7 NoVAG im Falle der NoVA-Pflicht auf Grund der Lieferung, müsse für den Begriff des „Erwerbers“ dasselbe gelten.Zudem werde der Begriff des „Erwerbers“ im NoVAG auch in Paragraph 4, Ziffer eins a, NoVAG verwendet. Als Abgabenschuldner werde hier im Falle des NoVA-Tatbestandes eines innergemeinschaftlichen Erwerbes iSd Artikel eins, UStG 1994 nach Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG der Erwerber und nicht der Lieferant definiert. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erhelle daraus, dass der Gesetzgeber denjenigen als Erwerber betrachte, bei dessen Erwerb NoVA und Umsatzsteuer von derselben Bemessungsgrundlage berechnet worden sei. Für Zwecke der Vergütung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG im Falle der NoVA-Pflicht auf Grund der Lieferung, müsse für den Begriff des „Erwerbers“ dasselbe gelten.
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Weiters sei die Vergütungsregelung des § 6 Abs. 7 NoVAG, im Unterschied zu den Vergütungsregelungen in den §§ 12 und 12a NoVAG, im Rahmen der Regelung des Tarifs in § 6 NoVAG platziert. Sie sei nicht antragsbedürftig und nach dem Wortlaut bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu gewähren. Auch auf Grund dieser Ausgestaltung könne der Gesetzgeber keine Vergütung an den Endkunden beabsichtigt haben.Weiters sei die Vergütungsregelung des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG, im Unterschied zu den Vergütungsregelungen in den Paragraphen 12 und 12 a NoVAG, im Rahmen der Regelung des Tarifs in Paragraph 6, NoVAG platziert. Sie sei nicht antragsbedürftig und nach dem Wortlaut bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu gewähren. Auch auf Grund dieser Ausgestaltung könne der Gesetzgeber keine Vergütung an den Endkunden beabsichtigt haben.
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Die Vergütung nach § 6 Abs. 7 NoVAG sei daher im Rahmen der NoVA-Selbstberechnung des Unternehmers zu berücksichtigen, wobei eine Berücksichtigung erst für jenen Zeitraum zulässig sei, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Vergütung vorliegen. Dies bedeute, dass eine Vergütung nicht bereits für den Zeitraum der Lieferung des Fahrzeuges geltend gemacht werden könne. Der Vergütungsanspruch entstehe erst in dem Monat, in dem das unmittelbar folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft als erbracht gelte.Die Vergütung nach Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG sei daher im Rahmen der NoVA-Selbstberechnung des Unternehmers zu berücksichtigen, wobei eine Berücksichtigung erst für jenen Zeitraum zulässig sei, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Vergütung vorliegen. Dies bedeute, dass eine Vergütung nicht bereits für den Zeitraum der Lieferung des Fahrzeuges geltend gemacht werden könne. Der Vergütungsanspruch entstehe erst in dem Monat, in dem das unmittelbar folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft als erbracht gelte.
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Eine Revision gegen dieses Erkenntnis sei zulässig, weil sowohl zur Frage, wer Erwerber im Sinne des § 6 Abs. 7 NoVAG, als auch zu welchem Zeitpunkt die Vergütung in Abzug zu bringen sei, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.Eine Revision gegen dieses Erkenntnis sei zulässig, weil sowohl zur Frage, wer Erwerber im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG, als auch zu welchem Zeitpunkt die Vergütung in Abzug zu bringen sei, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision. Diese wendet sich ausschließlich gegen die rechtliche Würdigung des Bundesfinanzgerichtes, wonach die Mitbeteiligte Erwerber im Sinne des § 6 Abs. 7 NoVAG idF BGBl. I Nr. 13/2014 sei, und schließt sich zu ihrer Zulässigkeit dem Bundesfinanzgericht an, dass zur Frage, wer Erwerber im Sinne des § 6 Abs. 7 NoVAG sei, Rechtsprechung fehle. Nach Ansicht des Finanzamtes trage der Abnehmer die Umsatzsteuerbelastung auf Grund der Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Da der Zweck der revisionsgegenständlichen Vergütungsregelung der Ausgleich dieser Mehrbelastung sei, könne daher nur der Abnehmer „Erwerber“ im Sinne des § 6 Abs. 7 NoVAG sein.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision. Diese wendet sich ausschließlich gegen die rechtliche Würdigung des Bundesfinanzgerichtes, wonach die Mitbeteiligte Erwerber im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, sei, und schließt sich zu ihrer Zulässigkeit dem Bundesfinanzgericht an, dass zur Frage, wer Erwerber im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG sei, Rechtsprechung fehle. Nach Ansicht des Finanzamtes trage der Abnehmer die Umsatzsteuerbelastung auf Grund der Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Da der Zweck der revisionsgegenständlichen Vergütungsregelung der Ausgleich dieser Mehrbelastung sei, könne daher nur der Abnehmer „Erwerber“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG sein. 14
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
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§ 6 Abs. 7 NoVAG idF BGBl. I Nr. 13/2014 lautet:Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet: „(7) Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten.“
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Der Regelung des § 6 Abs. 7 erster Fall NoVAG liegt folgende Konstellation zu Grunde: A liefert ein Fahrzeug an B (Zwischenhändler), der wiederum unmittelbar folgend ein umsatzsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft über dieses Fahrzeug mit C (Abnehmer) abschließt.Der Regelung des Paragraph 6, Absatz 7, erster Fall NoVAG liegt folgende Konstellation zu Grunde: A liefert ein Fahrzeug an B (Zwischenhändler), der wiederum unmittelbar folgend ein umsatzsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft über dieses Fahrzeug mit C (Abnehmer) abschließt.
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Im Revisionsfall ist strittig, ob der vergütungsberechtigte „Erwerber“ der Zwischenhändler oder der Abnehmer ist.
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Durch die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer kommt es zu einer entsprechenden Erhöhung der Umsatzsteuer und damit zu einer Mehrbelastung des Abnehmers. In der Amtsrevision bringt das Finanzamt im Wesentlichen begründend vor, dass die Regelung des § 6 Abs. 7 NoVAG dazu diene, die entrichtete NoVA als Kostenfaktor für die Bemessung der Umsatzsteuer für den Abnehmer zu beseitigen. Die Mehrbelastung des Abnehmers könne aber nur beseitigt werden, indem diesem und nicht dem Zwischenhändler die zu hoch erhobene Umsatzsteuer rückerstattet werde.Durch die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer kommt es zu einer entsprechenden Erhöhung der Umsatzsteuer und damit zu einer Mehrbelastung des Abnehmers. In der Amtsrevision bringt das Finanzamt im Wesentlichen begründend vor, dass die Regelung des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG dazu diene, die entrichtete NoVA als Kostenfaktor für die Bemessung der Umsatzsteuer für den Abnehmer zu beseitigen. Die Mehrbelastung des Abnehmers könne aber nur beseitigt werden, indem diesem und nicht dem Zwischenhändler die zu hoch erhobene Umsatzsteuer rückerstattet werde.
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§ 6 Abs. 7 NoVAG idF BGBl. I Nr. 13/2014, nunmehr mit unverändertem Wortlaut § 6 Abs. 9 NoVAG idF BGBl. I Nr. 26/2025, ist eine mittelbare Folge des Urteils des EuGH vom 22. Dezember 2010, C-433/09, Kommission/Österreich. Darin hat der EuGH ausgesprochen, dass Entstehungsgrund der NoVA nicht die Lieferung von Fahrzeugen, sondern deren Zulassung im Inland ist. Die NoVA ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen, andernfalls ein Verstoß gegen Art. 78 der Richtlinie 2006/112 vorläge (vgl. EuGH 22.12.2010, C-433/09, Kommission/Österreich, Rn. 43 und 46).Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, nunmehr mit unverändertem Wortlaut Paragraph 6, Absatz 9, NoVAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,, ist eine mittelbare Folge des Urteils des EuGH vom 22. Dezember 2010, C-433/09, Kommission/Österreich. Darin hat der EuGH ausgesprochen, dass Entstehungsgrund der NoVA nicht die Lieferung von Fahrzeugen, sondern deren Zulassung im Inland ist. Die NoVA ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen, andernfalls ein Verstoß gegen Artikel 78, der Richtlinie 2006/112 vorläge vergleiche , EuGH 22.12.2010, C-433/09, Kommission/Österreich, Rn. 43 und 46). 22
Seit diesem Urteil werden bei der Lieferung von Neufahrzeugen NoVA und Umsatzsteuer nebeneinander auf Basis des Nettoentgeltes bemessen. Allerdings gibt es Konstellationen, in denen der Abnehmer das Fahrzeug von einem Unternehmer erwirbt, der die NoVA auf Grund der bereits eingetretenen NoVA-Pflicht entrichtet hat und diese dem Abnehmer weiterverrechnet.
23
Hier setzt die Regelung des § 6 Abs. 7 NoVAG (nunmehr § 6 Abs. 9 NoVAG) an. Durch die Gewährung eines Vergütungsanspruches in Höhe von 16,67 % soll die NoVA-Belastung derart reduziert werden, dass es - auch bei rechnerischer Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer - wirtschaftlich zu keiner Mehrbelastung des Abnehmers kommt.Hier setzt die Regelung des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG (nunmehr Paragraph 6, Absatz 9, NoVAG) an. Durch die Gewährung eines Vergütungsanspruches in Höhe von 16,67 % soll die NoVA-Belastung derart reduziert werden, dass es - auch bei rechnerischer Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer - wirtschaftlich zu keiner Mehrbelastung des Abnehmers kommt.
24
Die Erläuterungen zu § 6 Abs. 7 NoVAG idF BGBl. I Nr. 13/2014 nehmen hierzu ausschließlich in Bezug auf Leasinggeschäfte Stellung (vgl. AB 31 GP 25., 5). Danach werde bei Einbeziehung der von Leasingunternehmen getragenen NoVA in die Berechnung der Leasingraten die NoVA ein Kostenfaktor und somit Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Die wirtschaftliche Mehrbelastung des Leasingnehmers solle dadurch verhindert werden, dass dem Leasingunternehmen eine fiktive Umsatzsteuerkomponente vergütet werde, wenn dieses die bezahlte NoVA als Teil der Leasingrate in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einbezogen habe.Die Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, nehmen hierzu ausschließlich in Bezug auf Leasinggeschäfte Stellung vergleiche , Ausschussbericht 31, Gesetzgebungsperiode 25,, , 5). Danach werde bei Einbeziehung der von Leasingunternehmen getragenen NoVA in die Berechnung der Leasingraten die NoVA ein Kostenfaktor und somit Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Die wirtschaftliche Mehrbelastung des Leasingnehmers solle dadurch verhindert werden, dass dem Leasingunternehmen eine fiktive Umsatzsteuerkomponente vergütet werde, wenn dieses die bezahlte NoVA als Teil der Leasingrate in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einbezogen habe. 25
§ 6 Abs. 7 NoVAG regelt nicht, welcher Art das unmittelbar folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft sein muss. Aus den Materialien ergibt sich bereits durch die Bezugnahme auf Leasinggeschäfte, dass der Gesetzgeber hier bewusst neutral formuliert hat.Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG regelt nicht, welcher Art das unmittelbar folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft sein muss. Aus den Materialien ergibt sich bereits durch die Bezugnahme auf Leasinggeschäfte, dass der Gesetzgeber hier bewusst neutral formuliert hat.
26
Wenn nun der Gesetzgeber den Vergütungsanspruch dem „Erwerber“ des Fahrzeuges zuerkennt, ist zu klären, auf welche Rechtsbeziehung dieser Begriff in der von § 6 Abs. 7 NoVAG geregelten Konstellation Bezug nimmt. Der Begriff „Erwerber“ wird auch in § 4 Z 1a NoVAG verwendet. Dort steht er in Zusammenhang mit dem Begriff des „innergemeinschaftlichen Erwerbs“. Damit handelt es sich bei dem Begriff des Erwerbers um einen umsatzsteuerlich geprägten Begriff, auf den das NoVAG zurückgreift. Daher ist dessen Auslegung für Zwecke des UStG auch für das NoVAG verbindlich (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabe2, Einführung Rz 18; vgl. auch VwGH 23.10.2024, Ra 2023/15/0010).Wenn nun der Gesetzgeber den Vergütungsanspruch dem „Erwerber“ des Fahrzeuges zuerkennt, ist zu klären, auf welche Rechtsbeziehung dieser Begriff in der von Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG geregelten Konstellation Bezug nimmt. Der Begriff „Erwerber“ wird auch in Paragraph 4, Ziffer eins a, NoVAG verwendet. Dort steht er in Zusammenhang mit dem Begriff des „innergemeinschaftlichen Erwerbs“. Damit handelt es sich bei dem Begriff des Erwerbers um einen umsatzsteuerlich geprägten Begriff, auf den das NoVAG zurückgreift. Daher ist dessen Auslegung für Zwecke des UStG auch für das NoVAG verbindlich vergleiche , Haller, Normverbrauchsabgabe2, Einführung Rz 18; vergleiche , auch VwGH 23.10.2024, Ra 2023/15/0010). 27
Ein Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn muss die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangen (vgl. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG6, Art. 1 BMR Tz 8). Beim Leasing ist daher entscheidend, ob der Leasingnehmer die Verfügungsmacht über das Leasinggut erlangt (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071; vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG6, § 3 Tz 135/2). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Nichtausübung einer eingeräumten Kaufoption geradezu gegen jede Vernunft wäre. Das ist etwa der Fall, wenn eine anderweitige Verwendung des Mietobjektes nach Ablauf der Vertragsdauer für die Vertragspartner nicht sinnvoll wäre (vgl. nochmals VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071 mwN). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Gebrauchsüberlassung und damit keine Lieferung vor. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall nicht Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn.Ein Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn muss die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangen vergleiche , VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; vergleiche , auch Ruppe/Achatz, UStG6, Artikel eins, BMR Tz 8). Beim Leasing ist daher entscheidend, ob der Leasingnehmer die Verfügungsmacht über das Leasinggut erlangt vergleiche , VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071; vergleiche , auch Ruppe/Achatz, UStG6, Paragraph 3, Tz 135/2). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Nichtausübung einer eingeräumten Kaufoption geradezu gegen jede Vernunft wäre. Das ist etwa der Fall, wenn eine anderweitige Verwendung des Mietobjektes nach Ablauf der Vertragsdauer für die Vertragspartner nicht sinnvoll wäre vergleiche , nochmals VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071 mwN). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Gebrauchsüberlassung und damit keine Lieferung vor. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall nicht Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn. 28
Wenn in § 6 Abs. 7 NoVAG der Begriff des „Erwerbers“ verwendet wird, ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass diesem Begriff dasselbe Verständnis wie in § 4 Z 1a NoVAG zuzumessen ist. Erwerber ist daher jemand, der die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt.Wenn in Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG der Begriff des „Erwerbers“ verwendet wird, ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass diesem Begriff dasselbe Verständnis wie in Paragraph 4, Ziffer eins a, NoVAG zuzumessen ist. Erwerber ist daher jemand, der die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt.
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Die grundlegende Anknüpfung des § 6 Abs. 7 NoVAG an die Lieferung durch einen Fahrzeughändler - somit einem NoVA-pflichtigen Vorgang - sowie der Begriff des „Erwerbers“ sprechen daher dafür, dass der Gesetzgeber als Vergütungsberechtigten jene Person vor Augen hatte, die in Zusammenhang mit einem NoVA-pflichtigen Vorgang die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt hat (vgl. Haller, NoVA-Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG - Wer ist der Erwerber?, ÖStZ 2024, 257 ff).Die grundlegende Anknüpfung des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG an die Lieferung durch einen Fahrzeughändler - somit einem NoVA-pflichtigen Vorgang - sowie der Begriff des „Erwerbers“ sprechen daher dafür, dass der Gesetzgeber als Vergütungsberechtigten jene Person vor Augen hatte, die in Zusammenhang mit einem NoVA-pflichtigen Vorgang die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt hat vergleiche , Haller, NoVA-Vergütung nach Paragraph 6, Absatz 9, NoVAG - Wer ist der Erwerber?, ÖStZ 2024, 257 ff).
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Diesem Begriffsverständnis tritt auch die Amtsrevision grundsätzlich nicht entgegen. In Bezug auf § 6 Abs. 7 NoVAG wird allerdings die Ansicht vertreten, dass auf Grund des angestrebten Regelungszwecks der Entlastung des Abnehmers, der Begriff des „Erwerbers“ im Kontext mit dem nachfolgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft zu sehen sei.Diesem Begriffsverständnis tritt auch die Amtsrevision grundsätzlich nicht entgegen. In Bezug auf Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG wird allerdings die Ansicht vertreten, dass auf Grund des angestrebten Regelungszwecks der Entlastung des Abnehmers, der Begriff des „Erwerbers“ im Kontext mit dem nachfolgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft zu sehen sei.
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Dagegen spricht aber, dass der Gesetzgeber nach den Materialien Leasinggeschäfte als einen wesentlichen Anwendungsfall der Vergütungsregelung sieht. Der Umstand, dass abhängig von der Ausgestaltung des Leasingvertrages der Leasingnehmer nicht bei jedem Leasinggeschäft die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erhält und damit auch in Bezug auf das nachfolgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft nicht in jedem Fall als Erwerber anzusehen ist, spricht dafür, dass der Gesetzgeber nicht den Leasingnehmer als Erwerber im Sinne des § 6 Abs. 7 NoVAG vor Augen hatte. Denn bei dieser Sichtweise käme es für die Frage, ob dem Leasingnehmer ein Vergütungsanspruch zukommt oder nicht, auf die Ausgestaltung des Leasingvertrages an.Dagegen spricht aber, dass der Gesetzgeber nach den Materialien Leasinggeschäfte als einen wesentlichen Anwendungsfall der Vergütungsregelung sieht. Der Umstand, dass abhängig von der Ausgestaltung des Leasingvertrages der Leasingnehmer nicht bei jedem Leasinggeschäft die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erhält und damit auch in Bezug auf das nachfolgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft nicht in jedem Fall als Erwerber anzusehen ist, spricht dafür, dass der Gesetzgeber nicht den Leasingnehmer als Erwerber im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG vor Augen hatte. Denn bei dieser Sichtweise käme es für die Frage, ob dem Leasingnehmer ein Vergütungsanspruch zukommt oder nicht, auf die Ausgestaltung des Leasingvertrages an.
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Für die Sichtweise, dass der Zwischenhändler der „Erwerber“ im Sinne des § 6 Abs. 7 NoVAG ist, spricht auch die Höhe des Vergütungssatzes. Dieser beträgt 16,67 % der NoVA. Entspräche es der Absicht des Gesetzgebers, den Vergütungsanspruch dem Leasingnehmer zu gewähren, käme es zu einer vollständigen Beseitigung der Mehrbelastung durch die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nur dann, wenn dem Leasingnehmer 20 % der NoVA ersetzt würden. Dagegen führt die Vergütung von 16,67 % der NoVA zu einer vollständigen Beseitigung der Mehrbelastung, wenn die Vergütung dem Leasinggeber gewährt wird und dieser die Umsatzsteuer unter Einbeziehung der verbleibenden NoVA bemisst.Für die Sichtweise, dass der Zwischenhändler der „Erwerber“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG ist, spricht auch die Höhe des Vergütungssatzes. Dieser beträgt 16,67 % der NoVA. Entspräche es der Absicht des Gesetzgebers, den Vergütungsanspruch dem Leasingnehmer zu gewähren, käme es zu einer vollständigen Beseitigung der Mehrbelastung durch die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nur dann, wenn dem Leasingnehmer 20 % der NoVA ersetzt würden. Dagegen führt die Vergütung von 16,67 % der NoVA zu einer vollständigen Beseitigung der Mehrbelastung, wenn die Vergütung dem Leasinggeber gewährt wird und dieser die Umsatzsteuer unter Einbeziehung der verbleibenden NoVA bemisst.
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Wenn die Amtsrevision dagegen vorbringt, dass es dadurch zu einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs „Normverbrauchsabgabe“ käme, weil sich das „Einbeziehen“ der Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Vergütung der Normverbrauchsabgabe auf unterschiedliche Beträge bezögen, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach dem Wortlaut keine Vorgaben gibt, in welchem Umfang die Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen ist. Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 7 NoVAG steht somit einer Berücksichtigung der Vergütung bei der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht entgegen. Vielmehr entspricht eine solche Vorgangsweise gerade dem vom Gesetzgeber angestrebten Gesetzeszweck.Wenn die Amtsrevision dagegen vorbringt, dass es dadurch zu einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs „Normverbrauchsabgabe“ käme, weil sich das „Einbeziehen“ der Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Vergütung der Normverbrauchsabgabe auf unterschiedliche Beträge bezögen, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach dem Wortlaut keine Vorgaben gibt, in welchem Umfang die Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen ist. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG steht somit einer Berücksichtigung der Vergütung bei der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht entgegen. Vielmehr entspricht eine solche Vorgangsweise gerade dem vom Gesetzgeber angestrebten Gesetzeszweck.
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In Bezug auf Leasinggeschäfte ist daher nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung der Leasinggeber der Erwerber. Dem pflichtet auch die Amtsrevision im Grunde bei. Damit ist aber aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 NoVAG kein Grund ersichtlich, warum im Falle einer Lieferung eines bislang nicht der NoVA-Pflicht unterliegenden Fahrzeuges an einen Zwischenhändler mit unmittelbar nachfolgender umsatzsteuerpflichtiger Lieferung an den Abnehmer dieser der Erwerber sein soll. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nicht ableitbar, dass abhängig von der Art des „unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes“ die Person des „Erwerbers“ ausgetauscht werden soll. Gerade die rechtsgeschäftsneutrale Formulierung der Regelung soll deren gleiche Anwendung für verschiedene Sachverhaltskonstellationen ermöglichen.In Bezug auf Leasinggeschäfte ist daher nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung der Leasinggeber der Erwerber. Dem pflichtet auch die Amtsrevision im Grunde bei. Damit ist aber aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG kein Grund ersichtlich, warum im Falle einer Lieferung eines bislang nicht der NoVA-Pflicht unterliegenden Fahrzeuges an einen Zwischenhändler mit unmittelbar nachfolgender umsatzsteuerpflichtiger Lieferung an den Abnehmer dieser der Erwerber sein soll. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nicht ableitbar, dass abhängig von der Art des „unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes“ die Person des „Erwerbers“ ausgetauscht werden soll. Gerade die rechtsgeschäftsneutrale Formulierung der Regelung soll deren gleiche Anwendung für verschiedene Sachverhaltskonstellationen ermöglichen.
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Aus diesem Grund kann es aber auch im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 6 Abs. 7 zweiter Fall NoVAG) nicht zu einem „Wechsel“ des Erwerbers hin zum Abnehmer kommen. Der Wortlaut des § 6 Abs. 7 NoVAG setzt die Tatbestandsvoraussetzung der Lieferung durch einen Fahrzeughändler jener der erstmaligen Zulassung gleich. In beiden Fällen soll bei der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft eine Vergütung der NoVA dem Erwerber zustehen. Auch wenn es in Bezug auf eine erstmalige Zulassung keinen „Erwerber“ im obigen Sinn gibt, ist kein Grund ersichtlich, warum es hier zu einem Wechsel in der Person des Vergütungsberechtigten kommen sollte, zumal auch derselbe Vergütungssatz anzuwenden ist.Aus diesem Grund kann es aber auch im Falle der erstmaligen Zulassung (Paragraph 6, Absatz 7, zweiter Fall NoVAG) nicht zu einem „Wechsel“ des Erwerbers hin zum Abnehmer kommen. Der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG setzt die Tatbestandsvoraussetzung der Lieferung durch einen Fahrzeughändler jener der erstmaligen Zulassung gleich. In beiden Fällen soll bei der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft eine Vergütung der NoVA dem Erwerber zustehen. Auch wenn es in Bezug auf eine erstmalige Zulassung keinen „Erwerber“ im obigen Sinn gibt, ist kein Grund ersichtlich, warum es hier zu einem Wechsel in der Person des Vergütungsberechtigten kommen sollte, zumal auch derselbe Vergütungssatz anzuwenden ist.
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Wenn die Amtsrevision vorbringt, dass eine Vergütung an den Zwischenhändler § 239a BAO widerspreche, ist dem entgegenzuhalten, dass § 239a BAO auf den revisionsgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar ist. Nach § 239a BAO hat die Gutschrift von Abgaben, die wirtschaftlich von einem anderen getragen werden sollen und wirtschaftlich tatsächlich auch von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurden, auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen zu unterbleiben, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. Revisionsgegenständlich geht es aber um die Gegenrechnung eines Vergütungsanspruches im Rahmen der Selbstberechnung der NoVA der Mitbeteiligten. Auch nach Berücksichtigung der Vergütung verbleibt eine Abgabenschuld der Mitbeteiligten, sodass es nicht zu einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto kommen kann. Zudem kann eine Gutschrift von einer Rückzahlungssperre nach § 239a BAO erst dann betroffen sein, wenn sie das Resultat einer Abgabenfestsetzung ist; über die Rückzahlungssperre im Wege der „Nichtverbuchung“ am Abgabenkonto ist sodann mittels gesonderten Bescheides abzusprechen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 239a Tz 14). Die Berücksichtigung eines Vergütungsanspruches im Rahmen einer Abgabenfestsetzung kann daher unter Berufung auf § 239a BAO nicht verhindert werden.Wenn die Amtsrevision vorbringt, dass eine Vergütung an den Zwischenhändler Paragraph 239 a, BAO widerspreche, ist dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 239 a, BAO auf den revisionsgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar ist. Nach Paragraph 239 a, BAO hat die Gutschrift von Abgaben, die wirtschaftlich von einem anderen getragen werden sollen und wirtschaftlich tatsächlich auch von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurden, auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen zu unterbleiben, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. Revisionsgegenständlich geht es aber um die Gegenrechnung eines Vergütungsanspruches im Rahmen der Selbstberechnung der NoVA der Mitbeteiligten. Auch nach Berücksichtigung der Vergütung verbleibt eine Abgabenschuld der Mitbeteiligten, sodass es nicht zu einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto kommen kann. Zudem kann eine Gutschrift von einer Rückzahlungssperre nach Paragraph 239 a, BAO erst dann betroffen sein, wenn sie das Resultat einer Abgabenfestsetzung ist; über die Rückzahlungssperre im Wege der „Nichtverbuchung“ am Abgabenkonto ist sodann mittels gesonderten Bescheides abzusprechen vergleiche , Ritz/Koran, BAO8, Paragraph 239 a, Tz 14). Die Berücksichtigung eines Vergütungsanspruches im Rahmen einer Abgabenfestsetzung kann daher unter Berufung auf Paragraph 239 a, BAO nicht verhindert werden.
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Zudem ist in Bezug auf den Vergütungsanspruch in Zusammenhang mit der Lieferung von bislang von der NoVA befreiten Fahrzeugen Abgabenschuldner nicht die Mitbeteiligte, sondern gemäß § 4 Z 1 iVm § 1 Z 4 NoVAG der Lieferant der Mitbeteiligten. Die Mitbeteiligte hat selbst die NoVA wirtschaftlich getragen, indem sie ihr vom Lieferanten in Rechnung gestellt wurde.Zudem ist in Bezug auf den Vergütungsanspruch in Zusammenhang mit der Lieferung von bislang von der NoVA befreiten Fahrzeugen Abgabenschuldner nicht die Mitbeteiligte, sondern gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph eins, Ziffer 4, NoVAG der Lieferant der Mitbeteiligten. Die Mitbeteiligte hat selbst die NoVA wirtschaftlich getragen, indem sie ihr vom Lieferanten in Rechnung gestellt wurde.
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Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2025