TE Vwgh Erkenntnis 2025/12/18 Ra 2024/12/0023

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der Bundesministerin für Landesverteidigung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Jänner 2024, W257 2269484-1/7E, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (mitbeteiligte Partei: L G, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte steht seit dem 1. Jänner 1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befindet sich - den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zufolge - in der Dienstklasse IV und ist nicht in das durch die Besoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, eingerichtete Besoldungssystem übergeleitet worden.Der Mitbeteiligte steht seit dem 1. Jänner 1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befindet sich - den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zufolge - in der Dienstklasse römisch vier und ist nicht in das durch die Besoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, eingerichtete Besoldungssystem übergeleitet worden.
2
Am 6. Februar 2015 stellte der Mitbeteiligte einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten. Mit Bescheid vom 23. April 2015 wurde dieser Antrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.Am 6. Februar 2015 stellte der Mitbeteiligte einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten. Mit Bescheid vom 23. April 2015 wurde dieser Antrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.
3
Dieser Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, W188 2108199-1/4E, ersatzlos behoben.
4
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2024 wies die Dienstbehörde den Antrag des Mitbeteiligten abermals zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es infolge des Verbleibs des Mitbeteiligten im „Altrecht“ zu keiner Überleitung samt Festlegung eines Überleitungsbetrages gekommen sei. Der Gesetzgeber habe im Zuge der Besoldungsreform 2015 die Beamten im Dienstklassensystem bewusst ausgenommen, wenn diese frei befördert worden seien. Die freie Beförderung hebe den Zusammenhang zwischen der Anrechnung der Vordienstzeiten und der besoldungsrechtlichen Stellung auf, weil nicht mehr festgestellt werden könne, ob und in welcher Form sich eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Laufbahn ausgewirkt habe. Wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage müsse der Antrag abermals zurückgewiesen werden.
5
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
6
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
7
In der Begründung dieses Beschlusses führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Wortlauts von § 169f Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2023 (im Folgenden: GehG), und Darstellung von Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG aus, § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bilde eine Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ habe. Das Bundesverwaltungsgericht legte einzelne Gesichtspunkte dar, unter denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zulässig sei. In weiterer Folge hob das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass der belangten Behörde im vorliegenden Fall zwar „subjektiv keine Ermittlungsmängel“ vorzuwerfen seien, doch gebiete die neue Rechtslage „umfangreiche Ermittlungen“, etwa „zu den bisher zur Gänze vorangestellten oder nicht vorangestellten Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder auch zu den sonstigen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden“, sowie „Berechnungen, welche die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit diverser Berechnungsprogramme effizienter ausführen kann als das Bundesverwaltungsgericht“. Darüber hinaus würde durch die „erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht“ in Form von selbst vorgenommenen Ermittlungen und Berechnungen dem Beschwerdeführer „eine Instanz verloren gehen“, sodass aus diesem Grund eine Zurückverweisung gerechtfertigt scheine.In der Begründung dieses Beschlusses führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Wortlauts von Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, (im Folgenden: GehG), und Darstellung von Rechtsprechung zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aus, Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bilde eine Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ habe. Das Bundesverwaltungsgericht legte einzelne Gesichtspunkte dar, unter denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zulässig sei. In weiterer Folge hob das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass der belangten Behörde im vorliegenden Fall zwar „subjektiv keine Ermittlungsmängel“ vorzuwerfen seien, doch gebiete die neue Rechtslage „umfangreiche Ermittlungen“, etwa „zu den bisher zur Gänze vorangestellten oder nicht vorangestellten Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder auch zu den sonstigen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden“, sowie „Berechnungen, welche die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit diverser Berechnungsprogramme effizienter ausführen kann als das Bundesverwaltungsgericht“. Darüber hinaus würde durch die „erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht“ in Form von selbst vorgenommenen Ermittlungen und Berechnungen dem Beschwerdeführer „eine Instanz verloren gehen“, sodass aus diesem Grund eine Zurückverweisung gerechtfertigt scheine.
8
Im Weiteren stellte das Bundesverwaltungsgericht einzelne bei einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f GehG zu beachtende Voraussetzungen und Kriterien dar. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde „inhaltlich derart zu entscheiden haben“, dass sie gemäß § 169f Abs. 1 GehG die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen habe.Im Weiteren stellte das Bundesverwaltungsgericht einzelne bei einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, GehG zu beachtende Voraussetzungen und Kriterien dar. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde „inhaltlich derart zu entscheiden haben“, dass sie gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen habe.
9
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision führt die revisionswerbende Partei aus, dass das Bundesverwaltungsgericht ohne Begründung davon ausgegangen sei, dass - entgegen der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme - eine Sachentscheidung zu ergehen gehabt habe. Es sei fraglich, ob die Regelungen über die Berechnung des Vergleichsstichtages auf den Mitbeteiligten anwendbar seien, und - dem vorgelagert -, ob der Mitbeteiligte im Rahmen der Besoldungsreform 2015 überzuleiten gewesen wäre. Letzteres sei von der Frage abhängig, ob der Mitbeteiligte im Sinne des § 169d Abs. 1 GehG „seine Dienstklasse durch Beförderung erreicht“ habe. Wäre der Mitbeteiligte überzuleiten gewesen, bestünde - so die revisionswerbende Partei weiter - unstrittig das Recht auf Erledigung des Antrags durch Berechnung des Vergleichsstichtages.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision führt die revisionswerbende Partei aus, dass das Bundesverwaltungsgericht ohne Begründung davon ausgegangen sei, dass - entgegen der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme - eine Sachentscheidung zu ergehen gehabt habe. Es sei fraglich, ob die Regelungen über die Berechnung des Vergleichsstichtages auf den Mitbeteiligten anwendbar seien, und - dem vorgelagert -, ob der Mitbeteiligte im Rahmen der Besoldungsreform 2015 überzuleiten gewesen wäre. Letzteres sei von der Frage abhängig, ob der Mitbeteiligte im Sinne des Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG „seine Dienstklasse durch Beförderung erreicht“ habe. Wäre der Mitbeteiligte überzuleiten gewesen, bestünde - so die revisionswerbende Partei weiter - unstrittig das Recht auf Erledigung des Antrags durch Berechnung des Vergleichsstichtages.
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Die Revision erweist sich vor diesem Hintergrund als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
13
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt die Aufhebung und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides in einer von der Behörde bislang nicht erledigten Angelegenheit nicht in Betracht (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären. Ein Ausspruch gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann demgegenüber nicht darauf gestützt werden, dass Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (vgl zu all dem mit weiteren Nachweisen etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105; 4.11.2024, Ro 2022/12/0011).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt die Aufhebung und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides in einer von der Behörde bislang nicht erledigten Angelegenheit nicht in Betracht (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären. Ein Ausspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann demgegenüber nicht darauf gestützt werden, dass Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann vergleiche , zu all dem mit weiteren Nachweisen etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105; 4.11.2024, Ro 2022/12/0011).
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Der angefochtene Beschluss stützt sich nicht darauf, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags des Mitbeteiligten weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich gewesen wären. Vielmehr erschöpft sich dessen Begründung darin, dass Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlten, über die die belangte Behörde im angefochtenen (antragszurückweisenden) Bescheid jedoch nicht entschieden hat.
15
Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 18. Dezember 2025

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120023.L00

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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