TE Vwgh Beschluss 2025/12/19 Ra 2024/17/0164

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Veröffentlicht am 19.12.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24
AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §57
VwGG §25a Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des Z X H, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2024, W242 2292591-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des Z römisch zehn H, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2024, W242 2292591-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde. 2015 wurde er in Österreich betreten und ihm eine Ausreiseverpflichtung auferlegt. Danach hielt er sich weiterhin ohne Aufenthaltstitel in Österreich und der Slowakei auf.
2
Am 23. April 2024 wurde der Revisionswerber einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. Über den Revisionswerber wurde die Schubhaft verhängt, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen, woraufhin die Entlassung aus der Schubhaft erfolgte.
3
Mit Bescheid vom 26. April 2024 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erlassen (Spruchpunkt II), eine Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V), und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 26. April 2024 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), eine Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf), und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
4
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der ausschließlich der Spruchpunkt IV angefochten wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der ausschließlich der Spruchpunkt römisch vier angefochten wurde.
5
Das Verfahren über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss eingestellt.
6
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und dieser Antrag sei mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2024 abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid richte sich die Beschwerde. Der Revisionswerber habe am 4. Juli 2024 das Bundesgebiet verlassen und sei nach China zurückgekehrt. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 sei das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat einzustellen, es sei denn der Sachverhalt sei entscheidungsreif. Da der Revisionswerber in die Volksrepublik China zurückgekehrt sei, sei das Verfahren einzustellen. Unter einem hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und dieser Antrag sei mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2024 abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid richte sich die Beschwerde. Der Revisionswerber habe am 4. Juli 2024 das Bundesgebiet verlassen und sei nach China zurückgekehrt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 sei das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat einzustellen, es sei denn der Sachverhalt sei entscheidungsreif. Da der Revisionswerber in die Volksrepublik China zurückgekehrt sei, sei das Verfahren einzustellen. Unter einem hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass zur Frage, ob es sich bei einem Einstellungsbeschluss nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 um einen verfahrensleitenden oder einen verfahrensbeendenden Beschluss handle, Rechtsprechung fehle. Zudem habe sich die Beschwerde nicht auf ein Asylverfahren bezogen, sondern gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG. Daher könne das Verfahren aufgrund der freiwilligen Ausreise auch nicht gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt werden, zumal der Revisionswerber ein konkretes Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens habe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass zur Frage, ob es sich bei einem Einstellungsbeschluss nach Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 um einen verfahrensleitenden oder einen verfahrensbeendenden Beschluss handle, Rechtsprechung fehle. Zudem habe sich die Beschwerde nicht auf ein Asylverfahren bezogen, sondern gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG. Daher könne das Verfahren aufgrund der freiwilligen Ausreise auch nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt werden, zumal der Revisionswerber ein konkretes Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens habe.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 3. Mai 2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß § 24 AsylG 2005 und deren Anfechtbarkeit näher auseinandergesetzt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung handelt. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf jenen Beschluss verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 3. Mai 2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 und deren Anfechtbarkeit näher auseinandergesetzt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem auf Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung handelt. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf jenen Beschluss verwiesen.
10
Ausgehend davon ist auch der vorliegende Beschluss als bloß verfahrensleitende Entscheidung anzusehen, gegen die eine abgesonderte Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig ist (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2017/18/0508, mwN).Ausgehend davon ist auch der vorliegende Beschluss als bloß verfahrensleitende Entscheidung anzusehen, gegen die eine abgesonderte Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig ist vergleiche , VwGH 30.5.2018, Ra 2017/18/0508, mwN).
11
Im revisionsgegenständlichen Fall ist aber darauf hinzuweisen, dass eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende Einstellung des Asylverfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes zeitigt (vgl. etwa VwGH 25.6.2025, Fr 2024/14/0014, mwN).Im revisionsgegenständlichen Fall ist aber darauf hinzuweisen, dass eine nicht dem Paragraph 24, AsylG 2005 entsprechende Einstellung des Asylverfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes zeitigt vergleiche , etwa VwGH 25.6.2025, Fr 2024/14/0014, mwN).
12
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist ist, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist ist, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
13
§ 24 Abs. 2a AsylG 2005 bezieht sich somit auf „Asylverfahren“, bei denen der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen das Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes im Blick hat. Ein Verfahren auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes samt weiteren Nebenaussprüchen stellt kein solches Asylverfahren dar (vgl. neuerlich VwGH 25.6.2025, Fr 2024/14/0014 zu einem Verfahren über die Aberkennung des internationalen Schutzes).Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 bezieht sich somit auf „Asylverfahren“, bei denen der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen das Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes im Blick hat. Ein Verfahren auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes samt weiteren Nebenaussprüchen stellt kein solches Asylverfahren dar vergleiche , neuerlich VwGH 25.6.2025, Fr 2024/14/0014 zu einem Verfahren über die Aberkennung des internationalen Schutzes).
14
§ 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist daher im revisionsgegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Der verfahrensleitende Beschluss vom 9. Oktober 2024 entsprach somit nicht dem § 24 AsylG 2005 und zeitigt daher auch keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes.Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist daher im revisionsgegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Der verfahrensleitende Beschluss vom 9. Oktober 2024 entsprach somit nicht dem Paragraph 24, AsylG 2005 und zeitigt daher auch keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes.
15
Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170164.L00

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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