TE Vwgh Erkenntnis 2025/12/19 Ra 2024/13/0107

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Veröffentlicht am 19.12.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §1438
EO §35 Abs1
RAO 1868 §19a
RAO 1868 §19a Abs4
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Einwendungen der Landeshauptstadt Bregenz als verpflichtete Partei gegen den Anspruch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2025, Ra 2024/13/0107-9, (Antragsgegner: V, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Einwendungen der Landeshauptstadt Bregenz als verpflichtete Partei gegen den Anspruch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2025, Ra 2024/13/0107-9, (Antragsgegner: römisch fünf, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns), zu Recht erkannt:

Spruch

Der vollstreckbare Anspruch des Antragsgegners aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2025, Ra 2024/13/0107-9, auf Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40, zu dessen Hereinbringung mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 15. Juli 2025, 68 E 1898/25s-2, die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt wurde, ist erloschen.

Beide Parteien haben den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 19. Februar 2025, Ra 2024/13/0107-9, hob der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Unter einem verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof die Landeshauptstadt Bregenz, dem Antragsgegner Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2
Mit Schreiben vom 26. März 2025 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Aufrechnung der genannten Aufwandersatzforderung mit der vom Antragsgegner geschuldeten Grundsteuer für ein näher genanntes Grundstück für das 1. Quartal 2025 in Höhe von 60,78 €, Säumniszuschlägen Gästetaxe 01-06/2023 in Höhe von 0,08 € und der Zweitwohnsitzabgabe 2024 in Höhe von 2.415,46 €. Im Ergebnis reduziere sich die Zahllast des Antragsgegners für die Zweitwohnsitzabgabe 2024 auf 1.129,92 €.
3
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 15. Juli 2025, 68 E 1898/25s-2, wurde die Fahrnis- und Forderungsexekution aus dem Titel der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2025, Ra 2024/13/0107-9, zu Gunsten des Antragsgegners bewilligt.
4
Mit als „Oppositionsklage“ bezeichneter Eingabe vom 23. Juli 2025 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Einwendungen gegen die Exekution (§ 35 EO). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der in Exekution gezogene Anspruch des Antragsgegners sei infolge Aufrechnung bereits erloschen. Die Aufrechnungserklärung der Abgabenbehörde vom 26. März 2025 habe schuldbefreiend gewirkt, was zum Erlöschen des nunmehr betriebenen Forderungsanspruchs des Antragsgegners geführt habe.Mit als „Oppositionsklage“ bezeichneter Eingabe vom 23. Juli 2025 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Einwendungen gegen die Exekution (Paragraph 35, EO). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der in Exekution gezogene Anspruch des Antragsgegners sei infolge Aufrechnung bereits erloschen. Die Aufrechnungserklärung der Abgabenbehörde vom 26. März 2025 habe schuldbefreiend gewirkt, was zum Erlöschen des nunmehr betriebenen Forderungsanspruchs des Antragsgegners geführt habe.
5
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Juli 2025, Ra 2024/13/0107-16, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsgegner - unter Beilage der Eingabe der Antragstellerin vom 23. Juli 2025 - zur Stellungnahme auf.
6
Der Antragsgegner brachte mit Schriftsatz vom 5. September 2025 vor, er sei zur Exekutionsführung berechtigt. Die Schuldtilgung sei nicht durch Aufrechnung erfolgt, weil die Forderungen, mit denen aufgerechnet worden sei, nicht berechtigt seien. Hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe 2024 sei ein Verwaltungsverfahren im Beschwerdestadium vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig. Im Übrigen habe die Rechtsvertreterin des Antragsgegners anlässlich der Einbringung der Revision den Kostenersatz zu ihren Handen begehrt, weshalb eine Aufrechnung gemäß § 19a RAO unzulässig sei. Überdies werde die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die „Oppositionsklage“ geltend gemacht. Diese sei gemäß § 35 EO beim Bezirksgericht einzubringen. Weiters wurde Aufwandersatz beantragt.Der Antragsgegner brachte mit Schriftsatz vom 5. September 2025 vor, er sei zur Exekutionsführung berechtigt. Die Schuldtilgung sei nicht durch Aufrechnung erfolgt, weil die Forderungen, mit denen aufgerechnet worden sei, nicht berechtigt seien. Hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe 2024 sei ein Verwaltungsverfahren im Beschwerdestadium vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig. Im Übrigen habe die Rechtsvertreterin des Antragsgegners anlässlich der Einbringung der Revision den Kostenersatz zu ihren Handen begehrt, weshalb eine Aufrechnung gemäß Paragraph 19 a, RAO unzulässig sei. Überdies werde die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die „Oppositionsklage“ geltend gemacht. Diese sei gemäß Paragraph 35, EO beim Bezirksgericht einzubringen. Weiters wurde Aufwandersatz beantragt.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. g VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens gemäß § 35 Abs. 1 Exekutionsordnung (EO) nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Exekutionsordnung (EO) nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
9
Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 EO angeführten Exekutionstitel stützt, sind gemäß § 35 Abs. 2 EO bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. § 1 Z 14 EO erfasst u.a. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist.Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 10, und 12 bis 14 EO angeführten Exekutionstitel stützt, sind gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Paragraph eins, Ziffer 14, EO erfasst u.a. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist.
10
Gemäß § 59 Abs. 4 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Die Exekution dieser Entscheidungen wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Die Exekution dieser Entscheidungen wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
11
Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners besteht sohin eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über den gegenständlichen, als „Oppositionsklage“ bezeichneten Antrag abzusprechen (vgl. etwa VwGH 6.2.1998, 97/02/0512, mwN).Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners besteht sohin eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über den gegenständlichen, als „Oppositionsklage“ bezeichneten Antrag abzusprechen vergleiche , etwa VwGH 6.2.1998, 97/02/0512, mwN).
12
Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Es ist unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist und die Geltendmachung der Gegenforderung im Titelverfahren - wie hier bei einer Kostenforderung - unmöglich war (vgl VwGH 20.9.2023, Fr 2022/04/0007, mwN).Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Es ist unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist und die Geltendmachung der Gegenforderung im Titelverfahren - wie hier bei einer Kostenforderung - unmöglich war vergleiche , VwGH 20.9.2023, Fr 2022/04/0007, mwN).
13
Der Antragsgegner wendet ein, die Forderungen, mit denen aufgerechnet worden sei, seien nicht berechtigt. Er begründet dies lediglich hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe 2024 und zwar damit, dass ein Verwaltungsverfahren im Beschwerdestadium vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig sei.
14
Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 254 BAO durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Dem Vorbringen des Antragstellers, wonach die Einbringung der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Abgabenforderung überdies nicht gemäß § 212a BAO ausgesetzt sei, tritt der Antragsgegner nicht entgegen und ist Gegenteiliges für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Dem ist zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 254, BAO durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Dem Vorbringen des Antragstellers, wonach die Einbringung der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Abgabenforderung überdies nicht gemäß Paragraph 212 a, BAO ausgesetzt sei, tritt der Antragsgegner nicht entgegen und ist Gegenteiliges für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
15
Schließlich bringt der Antragsgegner vor, der Aufrechnung durch die Antragstellerin stehe ein aus § 19a Rechtsanwaltsordnung (RAO) erfließendes Pfandrecht der Vertreterin des Antragsgegners entgegen. Diese habe anlässlich der Einbringung der Revision den Kostenersatz zu ihren Handen begehrt, weshalb eine Aufrechnung gemäß § 19a RAO unzulässig sei.Schließlich bringt der Antragsgegner vor, der Aufrechnung durch die Antragstellerin stehe ein aus Paragraph 19 a, Rechtsanwaltsordnung (RAO) erfließendes Pfandrecht der Vertreterin des Antragsgegners entgegen. Diese habe anlässlich der Einbringung der Revision den Kostenersatz zu ihren Handen begehrt, weshalb eine Aufrechnung gemäß Paragraph 19 a, RAO unzulässig sei.
16
§ 19a RAO gibt dem Rechtsanwalt wegen seines erworbenen Anspruchs auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in einem Verfahren vor einem Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung, die seiner Partei zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt worden ist (vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0060, mwN).Paragraph 19 a, RAO gibt dem Rechtsanwalt wegen seines erworbenen Anspruchs auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in einem Verfahren vor einem Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung, die seiner Partei zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt worden ist vergleiche , VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0060, mwN).
17
Ein Kostenschuldner kann aber auch nach dem Zahlungsverlangen des Rechtsanwalts (§ 19a Abs. 4 RAO) mit einer Gegenforderung aufrechnen, die noch vor der betriebenen Kostenforderung entstanden ist und fällig wurde (vgl. OGH 28.4.2010, 3 Ob 252/09v).Ein Kostenschuldner kann aber auch nach dem Zahlungsverlangen des Rechtsanwalts (Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO) mit einer Gegenforderung aufrechnen, die noch vor der betriebenen Kostenforderung entstanden ist und fällig wurde vergleiche , OGH 28.4.2010, 3 Ob 252/09v).
18
Dass die gegenständlich zur Aufrechnung gebrachten Forderungen entgegen den anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen (zur Grundsteuer: § 28a Abs. 1 und § 29 Grundsteuergesetz; zur Zweitwohnsitzabgabe: § 6 Abs. 1 und 2 Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 59/2023) nicht entstanden und fällig wären, behauptet auch der Antragsgegner nicht.Dass die gegenständlich zur Aufrechnung gebrachten Forderungen entgegen den anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen (zur Grundsteuer: Paragraph 28 a, Absatz eins und Paragraph 29, Grundsteuergesetz; zur Zweitwohnsitzabgabe: Paragraph 6, Absatz eins, und 2 Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2023,) nicht entstanden und fällig wären, behauptet auch der Antragsgegner nicht.
19
Dem Antrag war daher stattzugeben.
20
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 1 VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, VwGG.

Wien, am 19. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130107.L03

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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