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Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2025, Ra 2023/13/0171-16, hob der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Unter einem verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof die Landeshauptstadt Bregenz, dem Antragsgegner Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Aufrechnung der genannten Aufwandersatzforderung mit
vom Antragsgegner geschuldeter Zweitwohnsitzabgabe 2024 in Höhe von 1.069,06 €. Im Ergebnis reduziere sich die Forderung des Antragsgegners auf 277,34 €.
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Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 2. September 2025, 68 E 2315/25i-2, wurde die Fahrnis- und Forderungsexekution aus dem Titel des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 2025, Ra 2023/13/0171-16, zu Gunsten des Antragsgegners in Höhe von 1.077,32 € sowie 2,83 € Zinsen bewilligt.
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Mit als „Oppositionsklage“ bezeichneter Eingabe vom 4. September 2025 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Einwendungen gegen die Exekution (§ 35 EO). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der in Exekution gezogene Anspruch des Antragsgegners sei infolge Aufrechnung bereits erloschen. Die Aufrechnungserklärung der Abgabenbehörde vom 14. Juli 2025 habe schuldbefreiend gewirkt, was zum Erlöschen des nunmehr betriebenen Forderungsanspruchs des Antragsgegners geführt habe.Mit als „Oppositionsklage“ bezeichneter Eingabe vom 4. September 2025 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Einwendungen gegen die Exekution (Paragraph 35, EO). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der in Exekution gezogene Anspruch des Antragsgegners sei infolge Aufrechnung bereits erloschen. Die Aufrechnungserklärung der Abgabenbehörde vom 14. Juli 2025 habe schuldbefreiend gewirkt, was zum Erlöschen des nunmehr betriebenen Forderungsanspruchs des Antragsgegners geführt habe.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. September 2025, Ra 2023/13/0171-22, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsgegner - unter Beilage der Eingabe der Antragstellerin vom 4. September 2025 - zur Stellungnahme auf.
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Der Antragsgegner brachte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 vor, der Verwaltungsgerichtshof sei für die Entscheidung zur Frage des Untergangs des Anspruchs unzuständig. Darüber hinaus habe die Rechtsvertreterin des Antragsgegners anlässlich der Einbringung der Revision den Kostenersatz zu ihren Handen begehrt, weshalb eine Aufrechnung gemäß § 19a RAO unzulässig sei.Der Antragsgegner brachte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 vor, der Verwaltungsgerichtshof sei für die Entscheidung zur Frage des Untergangs des Anspruchs unzuständig. Darüber hinaus habe die Rechtsvertreterin des Antragsgegners anlässlich der Einbringung der Revision den Kostenersatz zu ihren Handen begehrt, weshalb eine Aufrechnung gemäß Paragraph 19 a, RAO unzulässig sei.
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Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes schlüsselte der Antragsgegner die Forderung laut Exekutionsantrag (und Exekutionsbewilligung) auf. Demnach seien auf die „Urteilskosten“ von 1.346,40 € 4% Zinsen ab 10. Juni 2025 bis 4. August 2025 (8,26 €) berechnet worden; abzüglich der Zahlung der Antragstellerin vom 5. August 2025 (277,34 €) habe sich daher eine offene Forderung von 1.077,32 € ergeben. Zuzüglich weiterer Zinsen (bis einschließlich 28. August 2025) von 2,83 € ergebe sich der Betrag von 1.080,15 €.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. g VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens gemäß § 35 Abs. 1 Exekutionsordnung (EO) nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Exekutionsordnung (EO) nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
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Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 EO angeführten Exekutionstitel stützt, sind gemäß § 35 Abs. 2 EO bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. § 1 Z 14 EO erfasst u.a. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist.Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 10, und 12 bis 14 EO angeführten Exekutionstitel stützt, sind gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Paragraph eins, Ziffer 14, EO erfasst u.a. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist.
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Gemäß § 59 Abs. 4 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Die Exekution dieser Entscheidungen wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Die Exekution dieser Entscheidungen wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
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Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners besteht sohin eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über den gegenständlichen, als „Oppositionsklage“ bezeichneten Antrag abzusprechen (vgl. VwGH 6.2.1998, 97/02/0512, mwN).Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners besteht sohin eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über den gegenständlichen, als „Oppositionsklage“ bezeichneten Antrag abzusprechen vergleiche , VwGH 6.2.1998, 97/02/0512, mwN). 13
Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Es ist unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist und die Geltendmachung der Gegenforderung im Titelverfahren - wie hier bei einer Kostenforderung - unmöglich war (vgl. VwGH 20.9.2023, Fr 2022/04/0007, mwN).Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Es ist unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist und die Geltendmachung der Gegenforderung im Titelverfahren - wie hier bei einer Kostenforderung - unmöglich war vergleiche , VwGH 20.9.2023, Fr 2022/04/0007, mwN). 14
Der Antragsgegner bringt vor, der Aufrechnung durch die Antragstellerin stehe ein aus § 19a Rechtsanwaltsordnung (RAO) erfließendes Pfandrecht der Vertreterin des Antragsgegners entgegen. Diese habe anlässlich der Einbringung der Revision den Kostenersatz zu ihren Handen begehrt, weshalb eine Aufrechnung gemäß § 19a RAO unzulässig sei.Der Antragsgegner bringt vor, der Aufrechnung durch die Antragstellerin stehe ein aus Paragraph 19 a, Rechtsanwaltsordnung (RAO) erfließendes Pfandrecht der Vertreterin des Antragsgegners entgegen. Diese habe anlässlich der Einbringung der Revision den Kostenersatz zu ihren Handen begehrt, weshalb eine Aufrechnung gemäß Paragraph 19 a, RAO unzulässig sei.
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§ 19a RAO gibt dem Rechtsanwalt wegen seines erworbenen Anspruchs auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in einem Verfahren vor einem Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung, die seiner Partei zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt worden ist (vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0060, mwN).Paragraph 19 a, RAO gibt dem Rechtsanwalt wegen seines erworbenen Anspruchs auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in einem Verfahren vor einem Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung, die seiner Partei zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt worden ist vergleiche , VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0060, mwN). 16
Ein Kostenschuldner kann aber auch nach dem Zahlungsverlangen des Rechtsanwalts (§ 19a Abs. 4 RAO) mit einer Gegenforderung aufrechnen, die noch vor der betriebenen Kostenforderung entstanden ist und fällig wurde (vgl. OGH 28.4.2010, 3 Ob 252/09v).Ein Kostenschuldner kann aber auch nach dem Zahlungsverlangen des Rechtsanwalts (Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO) mit einer Gegenforderung aufrechnen, die noch vor der betriebenen Kostenforderung entstanden ist und fällig wurde vergleiche , OGH 28.4.2010, 3 Ob 252/09v). 17
Dass die gegenständlich zur Aufrechnung gebrachte Forderung entgegen der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage (§ 6 Abs. 1 und 2 Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 59/2023) nicht entstanden und fällig wäre, behauptet auch der Antragsgegner nicht.Dass die gegenständlich zur Aufrechnung gebrachte Forderung entgegen der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage (Paragraph 6, Absatz eins, und 2 Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2023,) nicht entstanden und fällig wäre, behauptet auch der Antragsgegner nicht.
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Soweit der Exekutionsantrag auch Zinsen aus dem Aufwandersatzanspruch beinhaltet, ist zunächst zu bemerken, dass eine Aufrechnungserklärung auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem einander die gegenseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt stehen demnach insbesondere keine Verzugszinsen zu (vgl. Dullinger in Rummel u.a., ABGB?, § 1438 Tz 14 f, mwN). Darüber hinaus ist aber die Bestimmung des § 54a ZPO, die eine Verzinsung des zugesprochenen Kostenbetrags vorsieht, auf Kostentitel aus Verwaltungsverfahren nicht übertragbar (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch?, Tz 1.31, mit Hinweis u.a. auf VwGH 10.10.1995, 95/05/0203). Der vom Verwaltungsgerichtshof zugesprochene Aufwandersatz unterliegt daher keiner Verzinsung (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG).Soweit der Exekutionsantrag auch Zinsen aus dem Aufwandersatzanspruch beinhaltet, ist zunächst zu bemerken, dass eine Aufrechnungserklärung auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem einander die gegenseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt stehen demnach insbesondere keine Verzugszinsen zu vergleiche , Dullinger in Rummel u.a., ABGB?, Paragraph 1438, Tz 14 f, mwN). Darüber hinaus ist aber die Bestimmung des Paragraph 54 a, ZPO, die eine Verzinsung des zugesprochenen Kostenbetrags vorsieht, auf Kostentitel aus Verwaltungsverfahren nicht übertragbar vergleiche , Obermaier, Kostenhandbuch?, Tz 1.31, mit Hinweis u.a. auf VwGH 10.10.1995, 95/05/0203). Der vom Verwaltungsgerichtshof zugesprochene Aufwandersatz unterliegt daher keiner Verzinsung vergleiche , Paragraph 62, Absatz eins, VwGG). 19
Der vollstreckbare Anspruch des Antragsgegners ist daher durch Zahlung und Aufrechnungserklärung zur Gänze erloschen. Dem Antrag war daher stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 1 VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, VwGG.
Wien, am 19. Dezember 2025