TE Vwgh Beschluss 2025/12/27 Ra 2025/15/0049

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Veröffentlicht am 27.12.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E08100000
E3R E08200000
E3R E08300000
E6J
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AbgÄG 2011
EStG 1988 §20 Abs1
EStG 1988 §20 Abs1 Z5 idF 2011/I/076
EStG 1988 §4 Abs4
EURallg
KStG 1988 §12 Abs1 Z4 idF 2011/I/076
32003R0001 WettbewerbsregelnDV Art23
62007CJ0429 Inspecteur van de Belastingdienst VORAB
62009TJ0056 Saint-Gobain Glass France SA u. a.
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
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  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 12 heute
  2. KStG 1988 § 12 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2025
  3. KStG 1988 § 12 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. KStG 1988 § 12 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. KStG 1988 § 12 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. KStG 1988 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. KStG 1988 § 12 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. KStG 1988 § 12 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. KStG 1988 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. KStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. KStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. KStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. KStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. KStG 1988 § 12 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. KStG 1988 § 12 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. KStG 1988 § 12 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  17. KStG 1988 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  18. KStG 1988 § 12 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  19. KStG 1988 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. KStG 1988 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. KStG 1988 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. KStG 1988 § 12 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  23. KStG 1988 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der v AG, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Februar 2025, Zl. RV/5101400/2019, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin ist die Muttergesellschaft eines Konzerns und wurde als Gesamtschuldnerin mit der VD (einer weiteren Konzerngesellschaft) von der Europäischen Kommission im Jahr 2010 mit einer Geldbuße für kartellrechtswidriges Verhalten in Höhe von 22 Mio. € belegt. Dafür wurde im Wirtschaftsjahr 2011 eine Rückstellung gebildet.
2
Aufgrund einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt diese Rückstellungsbildung nicht an, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar sei, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
4
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, die Revisionswerberin sei mittelbar zu 99,95 % an der VD beteiligt. Die VD sei ein österreichischer Produktionsbetrieb. In Italien habe sie seit 1984 einen Handelsvertreter, die italienische SC, mit dem Vertrieb ihrer Produkte beauftragt. Diese Gesellschaft sei von FC geleitet und vertreten worden. FC sei nicht befugt gewesen, Vereinbarungen mit den Kunden der VD zu unterzeichnen; diese seien unmittelbar von der VD unterzeichnet worden. Des Weiteren sei die SC dazu verpflichtet gewesen, der VD regelmäßig Bericht zu erstatten. Der Handelsvertreter habe also im Namen und für Rechnung der VD agiert, ohne das wirtschaftliche Risiko der ihm übertragenen Tätigkeiten zu tragen.
5
Der Revisionswerberin sei mit Beschluss der Europäischen Kommission gesamtschuldnerisch mit der VD eine Geldbuße für kartellrechtswidriges Verhalten in Höhe von 22 Mio. € auferlegt worden. Dieser Beschluss sei beim Gericht der Europäischen Union (EuG) angefochten worden und die verhängte Kartellgeldbuße in weiterer Folge vom EuG auf 7,5 Mio. € herabgesetzt worden. Die VD habe sich im Rahmen eines Kartells insbesondere am Club I beteiligt, einer der regionalen Vereinbarungen des Kartells, über ihren Handelsvertreter in Italien, der auch für ein weiteres Kartellmitglied tätig gewesen sei. Der VD seien im Zusammenhang mit dem Kartell u.a. Quoten zugewiesen worden. Eine Teilnahme der VD an weiteren Kartellen auf europäischer Ebene sei vom EuG nicht festgestellt worden. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass die Teilnahme am Club I über den Handelsvertreter gelaufen sei und ein Wissen der Revisionswerberin nicht habe nachgewiesen werden können, sei die Strafe vom EuG herabgesetzt worden.Der Revisionswerberin sei mit Beschluss der Europäischen Kommission gesamtschuldnerisch mit der VD eine Geldbuße für kartellrechtswidriges Verhalten in Höhe von 22 Mio. € auferlegt worden. Dieser Beschluss sei beim Gericht der Europäischen Union (EuG) angefochten worden und die verhängte Kartellgeldbuße in weiterer Folge vom EuG auf 7,5 Mio. € herabgesetzt worden. Die VD habe sich im Rahmen eines Kartells insbesondere am Club römisch eins beteiligt, einer der regionalen Vereinbarungen des Kartells, über ihren Handelsvertreter in Italien, der auch für ein weiteres Kartellmitglied tätig gewesen sei. Der VD seien im Zusammenhang mit dem Kartell u.a. Quoten zugewiesen worden. Eine Teilnahme der VD an weiteren Kartellen auf europäischer Ebene sei vom EuG nicht festgestellt worden. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass die Teilnahme am Club römisch eins über den Handelsvertreter gelaufen sei und ein Wissen der Revisionswerberin nicht habe nachgewiesen werden können, sei die Strafe vom EuG herabgesetzt worden.
6
Gegen die Nichtabzugsfähigkeit der Rückstellung habe die Revisionswerberin im Wesentlichen damit argumentiert, dass sie nur ein geringes Verschulden im Zusammenhang mit der Kartellgeldbuße treffe, da sie nichts von der Teilnahme an dem Kartell durch den italienischen Handelsvertreter gewusst habe. Die Beteiligung des FC als Vertreter der VD an den Treffen des Club I gehe aus verschiedenen Nachweisen hervor. Die VD scheine dabei u.a. namentlich auf internen Notizen über diese Treffen auf; ihr seien auch ausdrücklich Quoten zugewiesen worden. Im Urteil des EuG sei zwar festgehalten worden, dass keine Beweise dafür vorlägen, dass die VD über FC Informationen über die wettbewerbswidrigen Handlungen ihres Handelsvertreters bei den verschiedenen Zusammenkünften des Club I gehabt habe. Dazu sei jedoch anzuführen, dass im Bereich des Strafrechts und auch im Bereich von Kartellgeldbußen die Unschuldsvermutung gelte. Das Wissen der Revisionswerberin um die Teilnahme an dem Kartell habe nach den Feststellungen des EuG lediglich nicht nachgewiesen werden können. Dies bedeute jedoch nicht, dass das EuG explizit festgestellt habe, dass die Revisionswerberin nichts vom kartellrechtswidrigen Verhalten des Vertreters gewusst habe. Im Steuerrecht und somit bei der Beurteilung der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben gelte im Gegensatz zur Unschuldsvermutung die freie Beweiswürdigung. Im Revisionsfall gehe aus der Handelsvertretervereinbarung und den vorgelegten Berichten hervor, dass der Handelsvertreter der VD regelmäßig über die Entwicklungen auf dem italienischen Markt habe berichten müssen. Der Handelsvertreter sei für Rechnung der VD tätig gewesen, die das wirtschaftliche Risiko dieser Vertretung getragen habe. Der Name VD sei bei den Treffen des Club I mehrfach erwähnt worden. Es sei nicht glaubhaft, dass die Revisionswerberin nichts von den Handlungen des Handelsvertreters gewusst habe, zumal sie auch die Nutznießerin gewesen sei. Aus einem Vorhalteverfahren beim Finanzamt gehe außerdem hervor, dass die Revisionswerberin den Vertrag mit dem Handelsvertreter nicht sofort nach Aufdeckung des Kartells aufgelöst und keinerlei Schadenersatzforderungen gegen ihn geltend gemacht habe. Die dafür abgegebene Begründung überzeuge nicht. Es sei daher insgesamt nicht glaubhaft, dass die Revisionswerberin keine Kenntnis von der Teilnahme an dem Kartell gehabt habe. Zumindest hätte sie aufgrund der umfangreichen Kontrollrechte sowie den zahlreichen Zusammentreffen der europäischen Unternehmen davon Kenntnis haben müssen bzw. gehöre dies zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes, seine Vertreter entsprechend auszuwählen und diese laufend zu überprüfen.Gegen die Nichtabzugsfähigkeit der Rückstellung habe die Revisionswerberin im Wesentlichen damit argumentiert, dass sie nur ein geringes Verschulden im Zusammenhang mit der Kartellgeldbuße treffe, da sie nichts von der Teilnahme an dem Kartell durch den italienischen Handelsvertreter gewusst habe. Die Beteiligung des FC als Vertreter der VD an den Treffen des Club römisch eins gehe aus verschiedenen Nachweisen hervor. Die VD scheine dabei u.a. namentlich auf internen Notizen über diese Treffen auf; ihr seien auch ausdrücklich Quoten zugewiesen worden. Im Urteil des EuG sei zwar festgehalten worden, dass keine Beweise dafür vorlägen, dass die VD über FC Informationen über die wettbewerbswidrigen Handlungen ihres Handelsvertreters bei den verschiedenen Zusammenkünften des Club römisch eins gehabt habe. Dazu sei jedoch anzuführen, dass im Bereich des Strafrechts und auch im Bereich von Kartellgeldbußen die Unschuldsvermutung gelte. Das Wissen der Revisionswerberin um die Teilnahme an dem Kartell habe nach den Feststellungen des EuG lediglich nicht nachgewiesen werden können. Dies bedeute jedoch nicht, dass das EuG explizit festgestellt habe, dass die Revisionswerberin nichts vom kartellrechtswidrigen Verhalten des Vertreters gewusst habe. Im Steuerrecht und somit bei der Beurteilung der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben gelte im Gegensatz zur Unschuldsvermutung die freie Beweiswürdigung. Im Revisionsfall gehe aus der Handelsvertretervereinbarung und den vorgelegten Berichten hervor, dass der Handelsvertreter der VD regelmäßig über die Entwicklungen auf dem italienischen Markt habe berichten müssen. Der Handelsvertreter sei für Rechnung der VD tätig gewesen, die das wirtschaftliche Risiko dieser Vertretung getragen habe. Der Name VD sei bei den Treffen des Club römisch eins mehrfach erwähnt worden. Es sei nicht glaubhaft, dass die Revisionswerberin nichts von den Handlungen des Handelsvertreters gewusst habe, zumal sie auch die Nutznießerin gewesen sei. Aus einem Vorhalteverfahren beim Finanzamt gehe außerdem hervor, dass die Revisionswerberin den Vertrag mit dem Handelsvertreter nicht sofort nach Aufdeckung des Kartells aufgelöst und keinerlei Schadenersatzforderungen gegen ihn geltend gemacht habe. Die dafür abgegebene Begründung überzeuge nicht. Es sei daher insgesamt nicht glaubhaft, dass die Revisionswerberin keine Kenntnis von der Teilnahme an dem Kartell gehabt habe. Zumindest hätte sie aufgrund der umfangreichen Kontrollrechte sowie den zahlreichen Zusammentreffen der europäischen Unternehmen davon Kenntnis haben müssen bzw. gehöre dies zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes, seine Vertreter entsprechend auszuwählen und diese laufend zu überprüfen.
7
Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass EU-Kartellgeldbußen schon vor der Änderung des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 und des § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar gewesen seien. Nur in Ausnahmefällen seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem AbgÄG 2011 Geldstrafen abzugsfähig gewesen, nämlich dann, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der „normalen Betriebsführung“ falle und die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen seien.Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass EU-Kartellgeldbußen schon vor der Änderung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 und des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar gewesen seien. Nur in Ausnahmefällen seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem AbgÄG 2011 Geldstrafen abzugsfähig gewesen, nämlich dann, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der „normalen Betriebsführung“ falle und die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen seien.
8
Die von der EU-Kommission verhängte Geldbuße sei dem Bereich der normalen Betriebsführung zuzuordnen, weil die Absprachen eindeutig betrieblich veranlasst gewesen seien. Die Revisionswerberin habe vorgebracht, dass eine Verhängung einer Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 lit. a VO Nr. 1/2003 schon dem Grunde nach lediglich ein geringes Verschulden voraussetze. Zum anderen treffe sie kein eigenes Verschulden, da sie vom kartellrechtswidrigen Verhalten des Handelsvertreters nichts gewusst habe und keine eigene direkte Beteiligung an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen festgestellt worden sei. Die gegenständliche Geldbuße sei auf Grundlage der Art. 101 und Art. 102 AEUV verhängt worden. Nach Art. 23 Abs. 2 lit a der VO Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 könne die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 und Art. 102 AEUV verstoßen würden. Die Verhängung der Geldbuße sei somit jedenfalls nicht vom Verschulden unabhängig. Für die Verhängung der Geldbuße reiche zwar grundsätzlich Fahrlässigkeit aus, dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall nur ein geringes Verschulden vorliege.Die von der EU-Kommission verhängte Geldbuße sei dem Bereich der normalen Betriebsführung zuzuordnen, weil die Absprachen eindeutig betrieblich veranlasst gewesen seien. Die Revisionswerberin habe vorgebracht, dass eine Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 23, Absatz 2, Litera a, VO Nr. 1 aus 2003, schon dem Grunde nach lediglich ein geringes Verschulden voraussetze. Zum anderen treffe sie kein eigenes Verschulden, da sie vom kartellrechtswidrigen Verhalten des Handelsvertreters nichts gewusst habe und keine eigene direkte Beteiligung an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen festgestellt worden sei. Die gegenständliche Geldbuße sei auf Grundlage der Artikel 101 und Artikel 102, AEUV verhängt worden. Nach Artikel 23, Absatz 2, Litera a, der VO Nr. 1 aus 2003, des Rates vom 16. Dezember 2002 könne die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 101 und Artikel 102, AEUV verstoßen würden. Die Verhängung der Geldbuße sei somit jedenfalls nicht vom Verschulden unabhängig. Für die Verhängung der Geldbuße reiche zwar grundsätzlich Fahrlässigkeit aus, dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall nur ein geringes Verschulden vorliege.
9
Das wettbewerbswidrige Verhalten des Handelsvertreters sei vorsätzlich erfolgt. Das EuG sei zu dem Schluss gekommen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten des Handelsvertreters, auch ohne Nachweis der Kenntnis des Geschäftsherrn der VD bzw. der Revisionswerberin ebenso zugerechnet werden müsse, wie es bei einem Arbeitgeber in Bezug auf die von einem seiner Beschäftigten begangenen rechtswidrigen Handlungen der Fall sei. Der Handelsvertreter stelle mit der VD und der Revisionswerberin eine wirtschaftliche Einheit dar. Eine höchstpersönliche Schuld könne es bei einer Körperschaft nicht geben, weil sie nur über ihre Organe handeln könne. Die Tätigkeit des Handelsvertreters sei der VD und in weiterer Folge der Revisionswerberin zuzurechnen, weil diese eine wirtschaftliche Einheit bilden würden. Es sei nicht glaubhaft, dass die Revisionswerberin nichts von der Kartellteilnahme durch den Handelsvertreter gewusst habe; zumindest hätte sie davon wissen müssen.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, ein dem gegenständlichen Fall vergleichbarer Sachverhalt sei bisher noch nicht durch die Rechtsprechung beurteilt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass EU-Kartellgeldbußen schon vor der Änderung des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 und des § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 mit dem AbgÄG 2011 in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar gewesen seien. Allerdings fehle jegliche Rechtsprechung, die eine Konkretisierung herbeiführe, was der Ausdruck „in der Regel“ bedeute bzw. welche Ausnahmen vorliegen könnten. Es fehle einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abzugsfähigkeit von Strafen als Betriebsausgaben bei juristischen Personen, insbesondere zur Frage, wann derartige Strafen im Rahmen der „normalen Betriebsführung“ anfielen, und wie der Verschuldensmaßstab generell, aber auch bei Begehung einer Straftat durch einen Dienstnehmer oder wie im konkreten Fall, durch einen Handelsvertreter, auszulegen sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, ein dem gegenständlichen Fall vergleichbarer Sachverhalt sei bisher noch nicht durch die Rechtsprechung beurteilt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass EU-Kartellgeldbußen schon vor der Änderung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 und des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 mit dem AbgÄG 2011 in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar gewesen seien. Allerdings fehle jegliche Rechtsprechung, die eine Konkretisierung herbeiführe, was der Ausdruck „in der Regel“ bedeute bzw. welche Ausnahmen vorliegen könnten. Es fehle einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abzugsfähigkeit von Strafen als Betriebsausgaben bei juristischen Personen, insbesondere zur Frage, wann derartige Strafen im Rahmen der „normalen Betriebsführung“ anfielen, und wie der Verschuldensmaßstab generell, aber auch bei Begehung einer Straftat durch einen Dienstnehmer oder wie im konkreten Fall, durch einen Handelsvertreter, auszulegen sei.
11
Weiters macht die Revision Verfahrensfehler geltend. Das Bundesfinanzgericht knüpfe im eigenen Urteil an die Entscheidung des EuG an. Dies werde mehrfach explizit festgehalten. Betreffend die Frage des Verschuldens (konkret hinsichtlich des Wissens der VD um das kartellrechtswidrige Verhalten) halte das Bundesfinanzgericht jedoch ausdrücklich fest, dass im europäischen Wettbewerbsrecht die Unschuldsvermutung gelte, demgegenüber im Abgabenverfahren die freie Beweiswürdigung. Dabei unterlasse es jedoch die Prüfung, ob/inwieweit sich das Beweismaß im Kartellrecht - welches ebenso kein Strafrecht sei - von jenem der BAO unterscheide. Bei gleichem Beweismaß würde das Bundesfinanzgericht - trotz Anknüpfung an die Entscheidung des EuG - zu einem genau gegensätzlichen Ergebnis gelangen. Die Beweiswürdigung erweise sich sohin als unvertretbar. Das Bundesfinanzgericht begründe das Verschulden (konkret hinsichtlich des Wissens der VD um das kartellrechtswidrige Verhalten) ausschließlich aufgrund von Annahmen/Mutmaßungen. Dabei finde nur Belastendes Eingang in die Begründung des Gerichts. Auch begründe das Bundesfinanzgericht das Verschulden mit angeblichem Überwachungsverschulden. Dies komme denkmöglich nur im Zusammenhang mit Fahrlässigkeit in Betracht; nicht aber bei Vorsatz/Wissentlichkeit. Ferner stünden die Ausführungen zum Verschulden im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Der Verzicht auf Schadenersatzforderungen sowie die Aufrechterhaltung des Vertrages mit dem Handelsvertreter noch während der Anfangsphase des EuG-Verfahrens erwiesen sich in Anbetracht des Umstandes, dass die Strafe im Verfahren vor dem EuG von EUR 22 Mio. auf EUR 7,5 Mio. habe reduziert werden können, als (wirtschaftlich) sinnvoll und zweckmäßig. Dies sei gerade kein Indiz für Vorsatz/Wissentlichkeit der VD, sondern Ausdruck sinnhafter Prozessführung. Die Kenntnis des Geschäftsherrn sei im Kartellrecht nach Ansicht des EuG nicht erforderlich. Demgegenüber erfordere die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Versagung der Abzugsfähigkeit ein nicht bloß geringes Verschulden. Das Bundesfinanzgericht unterscheide beim Verschulden zudem nicht zwischen der VD und der Revisionswerberin.
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage vor dem mit dem AbgÄG 2011 ausdrücklich gesetzlich verankerten Abzugsverbot Geldstrafen im Allgemeinen als nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung beurteilt. Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst wird, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen (vgl. VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0002, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage vor dem mit dem AbgÄG 2011 ausdrücklich gesetzlich verankerten Abzugsverbot Geldstrafen im Allgemeinen als nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung beurteilt. Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst wird, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen vergleiche , VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0002, mwN).
16
Bei der Frage der Abziehbarkeit von Geldstrafen als Betriebsausgaben sind physische und juristische Personen gleich zu behandeln. Im Erkenntnis vom 28. Februar 2018, Ro 2016/15/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch EU-Kartellgeldbußen schon vor der Änderung des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 und des § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 mit dem AbgÄG 2011 in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen. Entscheidet sich die Rechtsordnung dazu, die Kartellbildung als ein strafbares Verhalten zu normieren, dann darf das Steuerrecht nicht dazu dienen, die Strafe (für die Inhaber gewinnbringender Unternehmen) zu verringern und so den Strafzweck auszuhebeln.Bei der Frage der Abziehbarkeit von Geldstrafen als Betriebsausgaben sind physische und juristische Personen gleich zu behandeln. Im Erkenntnis vom 28. Februar 2018, Ro 2016/15/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch EU-Kartellgeldbußen schon vor der Änderung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 und des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 mit dem AbgÄG 2011 in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen. Entscheidet sich die Rechtsordnung dazu, die Kartellbildung als ein strafbares Verhalten zu normieren, dann darf das Steuerrecht nicht dazu dienen, die Strafe (für die Inhaber gewinnbringender Unternehmen) zu verringern und so den Strafzweck auszuhebeln.
17
Auch die europäischen Gerichte vertreten eine ähnliche Auffassung, wonach eine Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellstrafe der den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln zugrunde liegenden Logik widersprechen bzw. die Wirksamkeit der Strafe verringern würde (vgl. EuG 27.3.2014, T-56/09 und T-73/09, Saint-Gobain, Rz 357; und 11.6.2009, X BV, C-429/07, Rn 39).Auch die europäischen Gerichte vertreten eine ähnliche Auffassung, wonach eine Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellstrafe der den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln zugrunde liegenden Logik widersprechen bzw. die Wirksamkeit der Strafe verringern würde vergleiche , EuG 27.3.2014, T-56/09 und T-73/09, Saint-Gobain, Rz 357; und 11.6.2009, X BV, C-429/07, Rn 39).
18
Ausnahmen vom grundsätzlichen - aus der Auslegung des Betriebsausgabenbegriffes folgenden - Abzugsverbot hat der Verwaltungsgerichtshof für die Rechtslage vor der mit 2. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 bei Vorliegen eines engen Zusammenhanges mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind (vgl. VwGH 3.7.1990, 90/14/0069; 24.11.2011, 2008/15/0235, und 29.3.2012, 2009/15/0035).Ausnahmen vom grundsätzlichen - aus der Auslegung des Betriebsausgabenbegriffes folgenden - Abzugsverbot hat der Verwaltungsgerichtshof für die Rechtslage vor der mit 2. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 bei Vorliegen eines engen Zusammenhanges mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind vergleiche , VwGH 3.7.1990, 90/14/0069; 24.11.2011, 2008/15/0235, und 29.3.2012, 2009/15/0035).
19
Das Erkenntnis 90/14/0069 betraf ein Parkvergehen bei einem Ladevorgang für einen Kunden, bei dem der Bestrafte irrtümlich davon ausgegangen war, dass der Parkplatz zum Geschäft des Kunden gehört hatte. Eine Geschwindigkeitsübertretung (122 km/h statt 100 km/h) wurde demgegenüber nicht als geringes Verschulden anerkannt (vgl. 25.2.1997, 96/14/0022; vgl. auch VwGH 11.10.1957, 2553/55, wonach es auf nur geringfügige Übertretungen polizeilicher Vorschriften ankommt).Das Erkenntnis 90/14/0069 betraf ein Parkvergehen bei einem Ladevorgang für einen Kunden, bei dem der Bestrafte irrtümlich davon ausgegangen war, dass der Parkplatz zum Geschäft des Kunden gehört hatte. Eine Geschwindigkeitsübertretung (122 km/h statt 100 km/h) wurde demgegenüber nicht als geringes Verschulden anerkannt vergleiche 25 Punkt 2 Punkt 1997, , 96/14/0022; vergleiche , auch VwGH 11.10.1957, 2553/55, wonach es auf nur geringfügige Übertretungen polizeilicher Vorschriften ankommt).
20
Die Revisionswerberin moniert zunächst, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt aber nicht schon dann vor, wenn zu einem bestimmten Sachverhalt Rechtsprechung fehlt (vgl. VwGH 7.5.2025, Ra 2024/15/0017, mwN).Die Revisionswerberin moniert zunächst, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt aber nicht schon dann vor, wenn zu einem bestimmten Sachverhalt Rechtsprechung fehlt vergleiche , VwGH 7.5.2025, Ra 2024/15/0017, mwN).
21
Ob Kartellstrafen angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt unter die Ausnahmen für die Abzugsfähigkeit fallen können, kann im Revisionsfall dahinstehen, weil die Revision nicht aufzuzeigen vermag, dass das Bundesfinanzgericht die Frage der Abzugsfähigkeit der Strafen unrichtig beurteilt hat.
22
Wenn die Revision Rechtsprechung dazu vermisst, wann Strafen im Rahmen der „normalen Betriebsführung“ anfallen, genügt der Hinweis, dass das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen ist, dass diese Strafen im Rahmen einer normalen Betriebsführung angefallen sind.
23
Das Bundesfinanzgericht hat ausführlich begründet, wieso es sowohl von einem Verschulden als auch von einem Wissen im Revisionsfall ausging. Wenn die Revision releviert, das Bundesfinanzgericht habe nicht festgestellt, ob oder inwieweit sich das Beweismaß im Kartellrecht - welches ebenso kein Strafrecht sei - von jenem der BAO unterscheide, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht auf die Entscheidung des EuG betreffend die Revisionswerberin und die VD und deren Rn 116 hingewiesen hat. In dieser ist ausdrücklich angeführt, dass der Zweifelsgrundsatz und die Unschuldsvermutung gilt und die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen muss, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen wurde.
24
Was das Vorbringen betrifft, dass ein Überwachungsverschulden nur im Zusammenhang mit Fahrlässigkeit in Betracht komme, nicht aber bei Vorsatz/Wissentlichkeit, erschließt sich die Relevanz für den Revisionsfall nicht. Fahrlässigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dem geringfügigen Verschulden, das der Verwaltungsgerichtshof vereinzelt für eine Abzugsfähigkeit von Strafen genügen ließ. Zudem hat das Bundesfinanzgericht der Revisionswerberin und der VD das vorsätzliche Verhalten des Handelsvertreters, der im Namen und auf Rechnung der VD tätig war, zugerechnet. Dagegen gibt es kein substantiiertes Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung.
25
Wenn die Revision moniert, dass das Bundesfinanzgericht nicht beim Verschulden zwischen der VD und der Revisionswerberin unterscheide, so behauptet sie aber auch in der Zulässigkeitsbegründung nicht, dass die Revisionswerberin kein Verschulden gehabt hat und nichts von den Tätigkeiten des Handelsvertreters wusste.
26
Mit dem übrigen Vorbringen bekämpft die Revision die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 24.4.2025, Ra 2024/15/0060, mwN).Mit dem übrigen Vorbringen bekämpft die Revision die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 24.4.2025, Ra 2024/15/0060, mwN).
27
Eine derartige Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts zeigt die Revision jedoch nicht auf. Das Bundesfinanzgericht hat sich nicht nur auf Mutmaßungen gestützt, sondern ausführlich in nicht zu beanstandender Weise begründet, wieso es sowohl von einer Zurechnung des Verhaltens des Handelsvertreters als auch von einem Wissen der Revisionswerberin und der VD hinsichtlich dessen Handlungen ausgegangen ist. Wenn vorgebracht wird, es finde nur Belastendes Eingang in die Begründung des Gerichts, dann verabsäumt die Revision aber darzulegen, welche entlastenden Umstände das Bundesfinanzgericht in seine Erwägungen miteinbeziehen hätte sollen.
28
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Dezember 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0429 Inspecteur van de Belastingdienst VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150049.L00

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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