TE Vwgh Beschluss 2025/12/27 Fr 2025/06/0004

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Veröffentlicht am 27.12.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei K GmbH, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Der Fristsetzungsantrag vom 11. August 2025 wurde von der antragstellenden Partei mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 zurückgezogen.
2
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 10.3.2025, Fr 2025/01/0002 und 0003, mwN).Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , etwa VwGH 10.3.2025, Fr 2025/01/0002 und 0003, mwN).
3
Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. nochmals VwGH 10.3.2025, Fr 2025/01/0002 und 0003, mwN).Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat infolge Zurückziehung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , nochmals VwGH 10.3.2025, Fr 2025/01/0002 und 0003, mwN).

Wien, am 27. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025060004.F00

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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