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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei K GmbH, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 27. Dezember 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025060004.F00Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026