TE Vwgh Beschluss 2025/12/29 Ra 2023/02/0022

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Veröffentlicht am 29.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BWG 1993 §70 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, in der Revisionssache der V AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2022, W276 2243660-1/12E, betreffend bankenaufsichtsbehördliche Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde, weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe - die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde der revisionswerbenden Partei erteilten und auf § 70 Abs. 1 Z 1 BWG iVm § 74 Abs. 1 BWG iVm § 75 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 BWG iVm § 1 Z 1 lit. a und Z 2 Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GKE-V 2018 iVm Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR) gestützten bankenaufsichtsbehördlichen Aufträge, in Bezug auf näher genannte Rechtsträger (Teil-)Gruppen verbundener Kunden zu bilden, diese in der Großkreditmeldung bis zu einem näher genannten Stichtag rückwirkend zu korrigieren und die korrigierten Daten einzumelden, die Branche der Gegenpartei bei namentlich genannten juristischen Personen zu quartalsmäßig bezeichneten Meldestichtagen rückwirkend zu korrigieren und die korrigierten Daten einzumelden, sowie den Branchencode näher genannter Gruppenmitglieder für einen bestimmten Zeitraum als Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Code 5) rückwirkend zu korrigieren.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe - die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde der revisionswerbenden Partei erteilten und auf Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BWG in Verbindung mit , Paragraph 74, Absatz eins, BWG in Verbindung mit , Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, BWG in Verbindung mit , Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, GKE-V 2018 in Verbindung mit , Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012, (CRR) gestützten bankenaufsichtsbehördlichen Aufträge, in Bezug auf näher genannte Rechtsträger (Teil-)Gruppen verbundener Kunden zu bilden, diese in der Großkreditmeldung bis zu einem näher genannten Stichtag rückwirkend zu korrigieren und die korrigierten Daten einzumelden, die Branche der Gegenpartei bei namentlich genannten juristischen Personen zu quartalsmäßig bezeichneten Meldestichtagen rückwirkend zu korrigieren und die korrigierten Daten einzumelden, sowie den Branchencode näher genannter Gruppenmitglieder für einen bestimmten Zeitraum als Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Code 5) rückwirkend zu korrigieren.
2
Die dagegen erhobene Revision war mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, einer Bewilligung seien keine öffentlichen Interessen entgegengestanden, weil die erteilten Aufträge lediglich in die Vergangenheit gewirkt hätten und für die Vorschreibung von Zinsen nach § 97 BWG ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nicht erforderlich gewesen sei. Demgegenüber habe der revisionswerbenden Partei im Fall des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil gedroht, weil betragsmäßig genannte Kosten für ein Softwareunternehmen und der Einsatz eigenen Personals einen näher dargestellten Aufwand an Zeit und Kosten verursacht hätte.Die dagegen erhobene Revision war mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, einer Bewilligung seien keine öffentlichen Interessen entgegengestanden, weil die erteilten Aufträge lediglich in die Vergangenheit gewirkt hätten und für die Vorschreibung von Zinsen nach Paragraph 97, BWG ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nicht erforderlich gewesen sei. Demgegenüber habe der revisionswerbenden Partei im Fall des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil gedroht, weil betragsmäßig genannte Kosten für ein Softwareunternehmen und der Einsatz eigenen Personals einen näher dargestellten Aufwand an Zeit und Kosten verursacht hätte.
3
Mangels Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei konnte die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen werden, weshalb der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde.
4
Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die Finanzmarktaufsichtsbehörde eine Revisionsbeantwortung, auf die die revisionswerbende Partei replizierte. Mit einer weiteren Eingabe teilte die Finanzmarktaufsichtsbehörde mit, dass die revisionswerbende Partei die im angefochtenen Erkenntnis angeordneten Leistungen vollumfänglich erbracht habe und der rechtmäßige Zustand hergestellt worden sei. Der revisionswerbenden Partei wurde daraufhin die Gelegenheit eingeräumt, sich dahingehend zu äußern, ob und inwieweit sie noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision habe.
5
Die revisionswerbende Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, weiterhin ein derartiges rechtliches Interesse zu haben. Wäre sie den Aufträgen nicht nachgekommen, hätte sie mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen gehabt. Darüber hinaus hätte sie mit Aufträgen nach § 70 Abs. 4 BWG bis hin zum Konzessionsentzug und zum Auftrag zur Abberufung der Geschäftsleiter rechnen müssen, sodass ihr die Nichtbefolgung der im angefochtenen Erkenntnis erteilten Aufträge nicht zumutbar gewesen sei. Im Hinblick auf ein drohendes Verfahren zur Vorschreibung von Abschöpfungszinsen nach § 97 Abs. 1 Z 2 BWG und die aktuelle sowie zukünftige Berechnung der Großkreditobergrenze bestehe nach wie vor ein essenzielles rechtliches Interesse an der revisionsgegenständlichen rechtlichen Qualifikation der betroffenen Gesellschaften. Selbst wenn keine Bindungswirkung für ein Verfahren über die Vorschreibung von Abschöpfungszinsen bestehe, komme einer (potentiell) aufhebenden höchstgerichtlichen Entscheidung Bereinigungswirkung für die Zukunft zu und das gesamte äußerst umfangreiche Ermittlungsverfahren müsste nicht wiederholt werden.Die revisionswerbende Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, weiterhin ein derartiges rechtliches Interesse zu haben. Wäre sie den Aufträgen nicht nachgekommen, hätte sie mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen gehabt. Darüber hinaus hätte sie mit Aufträgen nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG bis hin zum Konzessionsentzug und zum Auftrag zur Abberufung der Geschäftsleiter rechnen müssen, sodass ihr die Nichtbefolgung der im angefochtenen Erkenntnis erteilten Aufträge nicht zumutbar gewesen sei. Im Hinblick auf ein drohendes Verfahren zur Vorschreibung von Abschöpfungszinsen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, BWG und die aktuelle sowie zukünftige Berechnung der Großkreditobergrenze bestehe nach wie vor ein essenzielles rechtliches Interesse an der revisionsgegenständlichen rechtlichen Qualifikation der betroffenen Gesellschaften. Selbst wenn keine Bindungswirkung für ein Verfahren über die Vorschreibung von Abschöpfungszinsen bestehe, komme einer (potentiell) aufhebenden höchstgerichtlichen Entscheidung Bereinigungswirkung für die Zukunft zu und das gesamte äußerst umfangreiche Ermittlungsverfahren müsste nicht wiederholt werden.
6
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, mwN).
8
Der Verwaltungsgerichtshof ist somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ro 2015/04/0021, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ro 2015/04/0021, mwN).
9
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufträgen nach § 70 Abs. 4 BWG eine differenzierende Praxis entwickelt, nach der je nachdem, ob dem angefochtenen Erkenntnis noch Rechtswirkungen für die revisionswerbende Partei zukamen oder nicht, mit Einstellung vorgegangen wurde oder aber das Revisionsverfahren fortgesetzt und eine Sachentscheidung getroffen wurde (vgl. VwGH 17.11.2014, 2010/17/0039, und zu einer Bewilligung nach dem TSchG: VwGH 27.9.2023, Ra 2023/02/0145, mwN).Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufträgen nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG eine differenzierende Praxis entwickelt, nach der je nachdem, ob dem angefochtenen Erkenntnis noch Rechtswirkungen für die revisionswerbende Partei zukamen oder nicht, mit Einstellung vorgegangen wurde oder aber das Revisionsverfahren fortgesetzt und eine Sachentscheidung getroffen wurde vergleiche , VwGH 17.11.2014, 2010/17/0039, und zu einer Bewilligung nach dem TSchG: VwGH 27.9.2023, Ra 2023/02/0145, mwN).
10
Den Hinweisen der revisionswerbenden Partei auf die Möglichkeit eines Konzessionsentzuges und auf eine Abberufung der Geschäftsleiter fehlt es für die Frage des Fortbestehens von Wirkungen der in Rede stehenden Aufträge an Bedeutung, weil die Anordnungen erfüllt wurden und daher mit den aufgezeigten Konsequenzen nicht mehr zu rechnen ist. Mit derartigen Gefahren wurde auch der Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2017/02/0018), nicht begründet, weshalb es auch aus diesem Grund auf die hier aufgezeigten Konsequenzen des Nichtbefolgens der Aufträge nicht ankommt.Den Hinweisen der revisionswerbenden Partei auf die Möglichkeit eines Konzessionsentzuges und auf eine Abberufung der Geschäftsleiter fehlt es für die Frage des Fortbestehens von Wirkungen der in Rede stehenden Aufträge an Bedeutung, weil die Anordnungen erfüllt wurden und daher mit den aufgezeigten Konsequenzen nicht mehr zu rechnen ist. Mit derartigen Gefahren wurde auch der Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche , dazu etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2017/02/0018), nicht begründet, weshalb es auch aus diesem Grund auf die hier aufgezeigten Konsequenzen des Nichtbefolgens der Aufträge nicht ankommt.
11
Darüber hinaus betreffen die an die revisionswerbende Partei erteilten Aufträge Meldungen und Korrekturen, die die Vergangenheit betreffen, sodass mit Blick auf die unstrittig geänderten Strukturen der fraglichen Gruppenmitglieder eine Wirkung der in Rede stehenden Aufträge für zukünftige Meldungen nicht ersichtlich ist.
12
Zu der von der revisionswerbenden Partei angesprochenen Vorschreibung von Abschöpfungszinsen und zukünftigen Berechnung der Großkreditobergrenze ist Folgendes auszuführen:
13
Eine vorfragenweise Beurteilung in Bescheiden entfaltet ganz allgemein keine Bindungswirkung für andere Behörden (oder auch dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren), für deren Entscheidung dieselbe Frage oder aber eine inhaltlich vergleichbare (wenngleich nicht als Vorfrage im rechtlichen Sinn zu qualifizierende) Frage von Bedeutung ist. Bescheiden, mit denen einer juristischen Person gegenüber verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt werden, hinsichtlich der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen und deren rechtlicher Bewertung unter dem Blickwinkel ähnlicher oder vergleichbarer Tatbestände kommt somit keine Bindungswirkung zu. Daher entfaltet ein Bescheid, mit dem verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt wurden, auch nach einer Einstellung eines ihn betreffenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung für andere Behörden in dem Sinne, dass von einer rechtskräftigen Feststellung des für die Erteilung des Auftrags erforderlichen bzw. herangezogenen Sachverhalts ausgegangen werden könnte (vgl. VwGH 27.1.2012, 2008/17/0159, mwN).Eine vorfragenweise Beurteilung in Bescheiden entfaltet ganz allgemein keine Bindungswirkung für andere Behörden (oder auch dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren), für deren Entscheidung dieselbe Frage oder aber eine inhaltlich vergleichbare (wenngleich nicht als Vorfrage im rechtlichen Sinn zu qualifizierende) Frage von Bedeutung ist. Bescheiden, mit denen einer juristischen Person gegenüber verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt werden, hinsichtlich der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen und deren rechtlicher Bewertung unter dem Blickwinkel ähnlicher oder vergleichbarer Tatbestände kommt somit keine Bindungswirkung zu. Daher entfaltet ein Bescheid, mit dem verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt wurden, auch nach einer Einstellung eines ihn betreffenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung für andere Behörden in dem Sinne, dass von einer rechtskräftigen Feststellung des für die Erteilung des Auftrags erforderlichen bzw. herangezogenen Sachverhalts ausgegangen werden könnte vergleiche , VwGH 27.1.2012, 2008/17/0159, mwN).
14
Auch von daher liegt ein fortdauernder Rechtseingriff nicht vor.
15
Überdies ist es nicht ausgeschlossen, dass die revisionswerbende Partei zulässiges neues Vorbringen in einem Verfahren zur Vorschreibung von Abschöpfungszinsen erstattet, sodass einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren über die Erteilung von Aufträgen zur Vornahme bestimmter Meldungen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde nur potentielle Bereinigungswirkung zukäme. Die befürchtete Wiederholung des Ermittlungsverfahrens kann daher nicht ausgeschlossen werden.
16
Aus diesen Überlegungen folgt, dass von der Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auszugehen ist.
17
Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
18
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, war nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuzuerkennen (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, war nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuzuerkennen vergleiche , VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).

Wien, am 29. Dezember 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020022.L00

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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