TE Vwgh Beschluss 2026/1/7 Ra 2025/10/0154

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Veröffentlicht am 07.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/10/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über den Wiedereinsetzungsantrag 1. des T G, vertreten durch E G, BA, in Wien, und 2. der E G, BA, jeweils betreffend die Bewilligung von Verfahrenshilfe für Revisionsverfahren i.A. der Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Schreiben vom 23. Oktober 2025 in Verbindung mit dem Schreiben vom 8. November 2025) wird abgewiesen.

Begründung

1
1.1. Am 20. August 2025 brachte die Zweitantragstellerin beim Verwaltungsgericht Wien eine (außerordentliche) Revision (protokolliert zu hg. Ra 2025/10/0145) gegen zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 23. Juli 2025, Zlen. VGW-141/051/7713/2025-2 und VGW-141/051/7714/2025-2, ein.
2
Einem ebenfalls beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Verfahrenshilfeantrag vom 22. August 2025 wurde mit hg. Beschluss vom 7. Oktober 2025, Ra 2025/10/0145-5, (wegen Versäumung der Frist gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) nicht stattgegeben.Einem ebenfalls beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Verfahrenshilfeantrag vom 22. August 2025 wurde mit hg. Beschluss vom 7. Oktober 2025, Ra 2025/10/0145-5, (wegen Versäumung der Frist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) nicht stattgegeben.
3
1.2. Daraufhin erhob die Zweitantragstellerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 unter Nennung der Zahl „Ra 2025/10/0145-5“ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Erstantragstellers - ihres Sohnes, dessen Erwachsenenvertreterin sie sei - einen Wiedereinsetzungsantrag (protokolliert zu Ra 2025/10/0145 und Ra 2025/10/0154) zur Erlangung der Verfahrenshilfe „betreffend mehrere [nicht konkret bezeichnete] Verfahren zur Mindestsicherung“ (nämlich in Bezug auf „zwei Kürzungsverfahren, eine Nachzahlung und einen unbeantworteten Antrag vom 9. März 2024“).
4
Das in diesem Schreiben enthaltene Vorbringen bezieht sich einerseits auf die gesundheitliche Situation des Erstantragstellers, die „Überlastung“ der Zweitantragstellerin sowie darauf, dass die belangte Behörde einen bestimmten Antrag des Erstantragstellers über ein Jahr lang nicht bearbeitet habe und der „zuständige Richter im Verwaltungsverfahren“ es abgelehnt habe, „diesen offenen Antrag in das laufende Verfahren einzubeziehen“; andererseits thematisiert das Vorbringen die Entscheidung der „Richterin im Scheidungsverfahren“, welche die „finanzielle Grundlage für die Pflege und Stabilität“ des Erstantragstellers erschüttert habe, weil die „gekürzten Mindestsicherungen seither unzureichend sind“.
5
Nach der Nennung verschiedener Bestimmungen wird im Schreiben vom 23. Oktober 2025 ausgeführt:

„Ich habe die Fristen für Verfahrenshilfe nicht schuldhaft, sondern aufgrund einer Kombination aus behördlicher Fehlinformation, fehlender Belehrung, unterlassener Entscheidungen, wiederholter überflüssiger Unterlagenforderungen, familiärer Erschütterung durch die von meinem Exmann allein verschuldete Scheidung und meiner sozialen sowie sprachlichen Überforderung versäumt.“

6
1.3. Mit hg. Verfügung vom 29. Oktober 2025, Ra 2025/10/0154-4, wurden die Antragsteller um Konkretisierung ersucht, auf welche Entscheidungen sich der Antrag vom 23. Oktober 2025 beziehe.
7
Mit Schreiben vom 8. November 2025 teilte die Zweitantragstellerin daraufhin mit, die „beantragte Zurückversetzung in den vorigen Stand“ beziehe sich einerseits auf ein nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien wiederum bei der belangten Behörde anhängiges Mindestsicherungsverfahren; andererseits erstattete die Zweitantragstellerin - unter Anführung zweier Geschäftszahlen von Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien - ein (inhaltliches) Vorbringen betreffend die Beurteilung von Unterhaltsleistungen an die beiden Antragsteller. Ein auf die Versäumung von Fristen bezogenes Vorbringen ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.
8
2. Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz VwGG ist einer Partei, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.2. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz VwGG ist einer Partei, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
9
Aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 29. Oktober 2025 gab die Zweitantragstellerin mit Schreiben vom 8. November 2025 an, auf welche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien sich der Antrag vom 23. Oktober 2025 beziehe.
10
Die in diesem Schreiben vom 8. November 2025 genannten Geschäftszahlen betreffen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, die gar nicht Gegenstand einer (auf eine Fristversäumung gestützten) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes waren.
11
3. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag läuft daher ins Leere, weshalb er (bereits aus diesem Grund) - durch Beschluss des Senates (vgl. dazu VwGH 29.1.2010, 2009/10/0258, mwN) - abzuweisen war.3. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag läuft daher ins Leere, weshalb er (bereits aus diesem Grund) - durch Beschluss des Senates vergleiche , dazu VwGH 29.1.2010, 2009/10/0258, mwN) - abzuweisen war.

Wien, am 7. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100154.L00

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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