1
1.1. Am 20. August 2025 brachte die Zweitantragstellerin beim Verwaltungsgericht Wien eine (außerordentliche) Revision (protokolliert zu hg. Ra 2025/10/0145) gegen zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 23. Juli 2025, Zlen. VGW-141/051/7713/2025-2 und VGW-141/051/7714/2025-2, ein.
2
Einem ebenfalls beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Verfahrenshilfeantrag vom 22. August 2025 wurde mit hg. Beschluss vom 7. Oktober 2025, Ra 2025/10/0145-5, (wegen Versäumung der Frist gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) nicht stattgegeben.Einem ebenfalls beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Verfahrenshilfeantrag vom 22. August 2025 wurde mit hg. Beschluss vom 7. Oktober 2025, Ra 2025/10/0145-5, (wegen Versäumung der Frist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) nicht stattgegeben.
3
1.2. Daraufhin erhob die Zweitantragstellerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 unter Nennung der Zahl „Ra 2025/10/0145-5“ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Erstantragstellers - ihres Sohnes, dessen Erwachsenenvertreterin sie sei - einen Wiedereinsetzungsantrag (protokolliert zu Ra 2025/10/0145 und Ra 2025/10/0154) zur Erlangung der Verfahrenshilfe „betreffend mehrere [nicht konkret bezeichnete] Verfahren zur Mindestsicherung“ (nämlich in Bezug auf „zwei Kürzungsverfahren, eine Nachzahlung und einen unbeantworteten Antrag vom 9. März 2024“).
4
Das in diesem Schreiben enthaltene Vorbringen bezieht sich einerseits auf die gesundheitliche Situation des Erstantragstellers, die „Überlastung“ der Zweitantragstellerin sowie darauf, dass die belangte Behörde einen bestimmten Antrag des Erstantragstellers über ein Jahr lang nicht bearbeitet habe und der „zuständige Richter im Verwaltungsverfahren“ es abgelehnt habe, „diesen offenen Antrag in das laufende Verfahren einzubeziehen“; andererseits thematisiert das Vorbringen die Entscheidung der „Richterin im Scheidungsverfahren“, welche die „finanzielle Grundlage für die Pflege und Stabilität“ des Erstantragstellers erschüttert habe, weil die „gekürzten Mindestsicherungen seither unzureichend sind“.
5
Nach der Nennung verschiedener Bestimmungen wird im Schreiben vom 23. Oktober 2025 ausgeführt:
„Ich habe die Fristen für Verfahrenshilfe nicht schuldhaft, sondern aufgrund einer Kombination aus behördlicher Fehlinformation, fehlender Belehrung, unterlassener Entscheidungen, wiederholter überflüssiger Unterlagenforderungen, familiärer Erschütterung durch die von meinem Exmann allein verschuldete Scheidung und meiner sozialen sowie sprachlichen Überforderung versäumt.“
6
1.3. Mit hg. Verfügung vom 29. Oktober 2025, Ra 2025/10/0154-4, wurden die Antragsteller um Konkretisierung ersucht, auf welche Entscheidungen sich der Antrag vom 23. Oktober 2025 beziehe.
7
Mit Schreiben vom 8. November 2025 teilte die Zweitantragstellerin daraufhin mit, die „beantragte Zurückversetzung in den vorigen Stand“ beziehe sich einerseits auf ein nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien wiederum bei der belangten Behörde anhängiges Mindestsicherungsverfahren; andererseits erstattete die Zweitantragstellerin - unter Anführung zweier Geschäftszahlen von Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien - ein (inhaltliches) Vorbringen betreffend die Beurteilung von Unterhaltsleistungen an die beiden Antragsteller. Ein auf die Versäumung von Fristen bezogenes Vorbringen ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.
8
2. Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz VwGG ist einer Partei, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.2. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz VwGG ist einer Partei, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
9
Aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 29. Oktober 2025 gab die Zweitantragstellerin mit Schreiben vom 8. November 2025 an, auf welche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien sich der Antrag vom 23. Oktober 2025 beziehe.
10
Die in diesem Schreiben vom 8. November 2025 genannten Geschäftszahlen betreffen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, die gar nicht Gegenstand einer (auf eine Fristversäumung gestützten) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes waren.
11
3. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag läuft daher ins Leere, weshalb er (bereits aus diesem Grund) - durch Beschluss des Senates (vgl. dazu VwGH 29.1.2010, 2009/10/0258, mwN) - abzuweisen war.3. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag läuft daher ins Leere, weshalb er (bereits aus diesem Grund) - durch Beschluss des Senates vergleiche , dazu VwGH 29.1.2010, 2009/10/0258, mwN) - abzuweisen war.
Wien, am 7. Jänner 2026