TE Vwgh Beschluss 2026/1/7 Ra 2022/10/0050

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Veröffentlicht am 07.01.2026
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NatSchG Wr 1998 §18
NatSchG Wr 1998 §37
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des A P, vertreten durch Mag. Peter Pacher, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Jänner 2022, Zlen. 1. VGW-101/032/16161/2021-3 und 2. VGW-101/V/032/16163/2021, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag und naturschutzbehördliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, MA22), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 2021 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, die Eingriffe im Landschaftsschutzgebiet Döbling auf dem Grundstück mit der Nummer [...], EZ [...], KG P in W, rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Spruchpunkt I.). Als Eingriff wurde von der belangten Behörde die Errichtung einer Stellplatzfläche im Ausmaß von 5,5 m x 8 m, wofür der Oberboden abgetragen, Grädermaterial ausgelegt und der Boden verfestigt wurde, das Aufstellen von zwei Pfeilern (ein I-Profil und ein Rundprofil am Rand der Stellfläche) und das Anbringen einer Kette mit Vorhangschloss, sowie das Setzen von zwei Grenzsteinen angenommen. Für diese Eingriffe sei keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorgelegen. Der ursprüngliche Zustand sei durch bestimmte Maßnahmen wiederherzustellen. Die Maßnahmen seien innerhalb eines Monats durchzuführen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 2021 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, die Eingriffe im Landschaftsschutzgebiet Döbling auf dem Grundstück mit der Nummer [...], EZ [...], KG P in W, rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Spruchpunkt römisch eins.). Als Eingriff wurde von der belangten Behörde die Errichtung einer Stellplatzfläche im Ausmaß von 5,5 m x 8 m, wofür der Oberboden abgetragen, Grädermaterial ausgelegt und der Boden verfestigt wurde, das Aufstellen von zwei Pfeilern (ein I-Profil und ein Rundprofil am Rand der Stellfläche) und das Anbringen einer Kette mit Vorhangschloss, sowie das Setzen von zwei Grenzsteinen angenommen. Für diese Eingriffe sei keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorgelegen. Der ursprüngliche Zustand sei durch bestimmte Maßnahmen wiederherzustellen. Die Maßnahmen seien innerhalb eines Monats durchzuführen.
2
Mit Spruchpunkt II. wurde das Ansuchen des Revisionswerbers um naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück mit der Nummer [...], EZ [...], KG P in W, und für das Abstellen von zwei Kraftfahrzeugen, nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen mangels Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Ansuchen des Revisionswerbers um naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück mit der Nummer [...], EZ [...], KG P in W, und für das Abstellen von zwei Kraftfahrzeugen, nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen mangels Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zurückgewiesen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe einzelner, für das Revisionsverfahren nicht bedeutender, Änderungen in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe einzelner, für das Revisionsverfahren nicht bedeutender, Änderungen in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte in der Begründung fest, dass das Grundstück mit der Nummer [...] bis zum Ableben im Alleineigentum der Katharina Schwarz gestanden sei. Diese sei im Jahr 1903 verstorben. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erben oder der Nachlass dieses Grundstück jemals derelinquiert hätten. Mit Kaufvertrag vom 21. Mai 2021 habe der Revisionswerber von der Verlassenschaft das Grundstück mit der Nummer [...] erworben. In der Folge sei das Eigentumsrecht des Revisionswerbers im Grundbuch eingetragen worden. Der Revisionswerber habe am 28. Oktober 2019 auf dem Grundstück mit der Nummer [...] den bestehenden Bewuchs (unter anderem drei Bäume mit einem Durchmesser von 15 bis 20 cm) entfernt. Der Oberboden sei auf einer Fläche von ca. 5,5 m x 8 m abgetragen, Grädermaterial ausgelegt, der Boden verfestigt und so eine Stellfläche für zwei KFZ errichtet worden. Im südöstlichen Eck der Liegenschaft sei ein neuer Pfeiler errichtet worden, auf einem bestehenden Pfeiler im südwestlichen Teil der Liegenschaft sei ein Stahlring angeschweißt worden. Für diese Änderungen habe es keine Bewilligung nach dem Wiener Naturschutzgesetz gegeben. Durch diese Änderungen sei es zur Zerstörung einer Waldfläche, Bodenzerstörung und Bodenversiegelung gekommen. Nachteilige Auswirkungen seien vor allem für den Landschaftshaushalt gegeben, wobei aber die Landschaftsgestalt als auch die Erholungswirkung der Landschaft beeinträchtigt worden seien.
5
In einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 habe der Revisionswerber auch den Antrag auf Bewilligung der Errichtung des Parkplatzes auf diesem Grundstück und für das Abstellen von zwei KFZ nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften gestellt. Mit Verbesserungsauftrag vom 12. März 2021 sei der Revisionswerber unter Verweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, binnen zehn Tagen eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller sei, vorzulegen. Innerhalb dieser Frist habe der Revisionswerber nur die Zustimmung durch ihn vorgelegt.In einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 habe der Revisionswerber auch den Antrag auf Bewilligung der Errichtung des Parkplatzes auf diesem Grundstück und für das Abstellen von zwei KFZ nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften gestellt. Mit Verbesserungsauftrag vom 12. März 2021 sei der Revisionswerber unter Verweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert worden, binnen zehn Tagen eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller sei, vorzulegen. Innerhalb dieser Frist habe der Revisionswerber nur die Zustimmung durch ihn vorgelegt.
6
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Grundstück Nr. [...] innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes liege. Die vom Revisionswerber vorgenommene Änderung laufe dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zuwider. Die Waldfläche bzw. der Boden seien zerstört und versiegelt worden, wodurch die Landschaftsgestalt als auch die Erholungswirkung der Landschaft beeinträchtigt worden seien. Ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung stehe der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege stehe. Es seien nur einzelne Maßnahmen abweichend vorzuschreiben.

Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des vom Revisionswerber bei der Behörde gestellten Ansuchens (Spruchpunkt II.) begründete das Verwaltungsgericht damit, dass vom Erfordernis der Vorlage der Zustimmung des Grundeigentümers in § 30 Abs. 1 Z 4 Wiener Naturschutzgesetz nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz abzusehen gewesen sei, weil unklar gewesen sei, ob der Revisionswerber überhaupt über das Grundstück mit der Nummer [...] verfügungsberechtigt sei und die Behörde ohne Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers daher davon ausgehen habe müssen, dass das Erfordernis des § 30 Abs. 1 Z 4 Wiener Naturschutzgesetz nicht erfüllt sei. Weiters prüfte das Verwaltungsgericht, ob der Revisionswerber bei Einbringung seines Antrages selbst Grundeigentümer gewesen sei, da in diesem Fall die Erteilung des Verbesserungsauftrages gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 Wiener Naturschutzgesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG rechtswidrig erfolgt wäre. Der Revisionswerber sei unstrittig zum Antragszeitpunkt nicht als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen gewesen. Eine Eintragung sei erst nach Abschluss des Kaufvertrags vom 21. Mai 2021 erfolgt. Für den Erwerb von außerbücherlichem Eigentum lägen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Revisionswerber habe die Liegenschaft nicht ersessen. Auch sei nicht von einer derelinquierten Liegenschaft auszugehen, die sich der Revisionswerber durch Gebrauch in sein Eigentum zueignen hätte können. Der Revisionswerber habe die Liegenschaft mit dem genannten Kaufvertrag aus dem Nachlass erworben, was im Widerspruch zu seinem Vorbringen stünde, wonach er bei Antragstellung bereits Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei.Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des vom Revisionswerber bei der Behörde gestellten Ansuchens (Spruchpunkt römisch zwei.) begründete das Verwaltungsgericht damit, dass vom Erfordernis der Vorlage der Zustimmung des Grundeigentümers in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Naturschutzgesetz nicht im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Wiener Naturschutzgesetz abzusehen gewesen sei, weil unklar gewesen sei, ob der Revisionswerber überhaupt über das Grundstück mit der Nummer [...] verfügungsberechtigt sei und die Behörde ohne Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers daher davon ausgehen habe müssen, dass das Erfordernis des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Naturschutzgesetz nicht erfüllt sei. Weiters prüfte das Verwaltungsgericht, ob der Revisionswerber bei Einbringung seines Antrages selbst Grundeigentümer gewesen sei, da in diesem Fall die Erteilung des Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Naturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG rechtswidrig erfolgt wäre. Der Revisionswerber sei unstrittig zum Antragszeitpunkt nicht als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen gewesen. Eine Eintragung sei erst nach Abschluss des Kaufvertrags vom 21. Mai 2021 erfolgt. Für den Erwerb von außerbücherlichem Eigentum lägen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Revisionswerber habe die Liegenschaft nicht ersessen. Auch sei nicht von einer derelinquierten Liegenschaft auszugehen, die sich der Revisionswerber durch Gebrauch in sein Eigentum zueignen hätte können. Der Revisionswerber habe die Liegenschaft mit dem genannten Kaufvertrag aus dem Nachlass erworben, was im Widerspruch zu seinem Vorbringen stünde, wonach er bei Antragstellung bereits Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei.

7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Das Wiener Naturschutzgesetz (Wr. NSchG), LGBl. Nr. 45/1998 in der hier maßgebenden Fassung, lautet auszugsweise:Das Wiener Naturschutzgesetz (Wr. NSchG), Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1998, in der hier maßgebenden Fassung, lautet auszugsweise:

§ 3.

(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.

Landschaftsschutzgebiete

§ 24.Paragraph 24,

(1) Gebiete, die

1.
sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
2.
als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder
3.
der naturnahen Erholung dienen,

können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Absatz eins, für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.(3) Die Verordnung nach Absatz eins, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.

(4) Grundflächen, die am 1. 3. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 5. und 9. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen. (4) Grundflächen, die am 1. 3. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13 aus 1985,, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Absatz eins,, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 5. und 9. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Absatz 3,) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr zutreffen.

(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Absatz 6, alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:

1.
die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,die Vornahme der in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen,
2.
die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,die Vornahme der in Paragraph 19, Absatz eins, genannten Maßnahmen,
3.
die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 fallen,
4.
die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,
5.
die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
6.
eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).

(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Absatz 5, bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.

(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.

(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.

Verfahrensbestimmungen

§ 30. (1) Anträge für Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:Paragraph 30, (1) Anträge für Bewilligungen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, und 6, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 6, und 7, Paragraph 25, Absatz 4, und 5, Paragraph 26, Absatz 5, und 6 und Paragraph 28, Absatz 4, und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.
Lageplan,
2.
gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,
3.
aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,
4.
schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
5.
Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),
6.
Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Absatz eins, genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

(3) Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung auf Grund von § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 6 oder § 28 Abs. 5 erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.(3) Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung auf Grund von Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 28, Absatz 5, erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.

(4) Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß den §§ 22 bis 26 und § 28 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.(4) Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß den Paragraphen 22, bis 26 und Paragraph 28, möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.

[...]

Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr in Verzug

§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.Paragraph 37, (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.

(2) Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.(2) Kommt der Verpflichtete gemäß Absatz eins, seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.

(3) Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Abs. 2) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.(3) Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Absatz 2,) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers.(4) Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, und 3 wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers.

(5) Kann weder ein zur Wiederherstellung Verpflichteter (Abs. 2) ermittelt werden, noch der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) zur Wiederherstellung verhalten werden, so ist diese von Amts wegen zu veranlassen. Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nachträglich ermittelt werden, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Grundeigentümer hat die Wiederherstellungsmaßnahmen zu dulden.(5) Kann weder ein zur Wiederherstellung Verpflichteter (Absatz 2,) ermittelt werden, noch der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger (Absatz 4,) zur Wiederherstellung verhalten werden, so ist diese von Amts wegen zu veranlassen. Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nachträglich ermittelt werden, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Grundeigentümer hat die Wiederherstellungsmaßnahmen zu dulden.

(6) In Fällen, in denen der Natur ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete (Abs. 1), der Grundeigentümer (Abs. 2) oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) trotz schriftlicher Aufforderung der Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt, § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.(6) In Fällen, in denen der Natur ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete (Absatz eins,), der Grundeigentümer (Absatz 2,) oder dessen Rechtsnachfolger (Absatz 4,) trotz schriftlicher Aufforderung der Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt, Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, anzuwenden.

(7) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 ausschließen, wenn für die gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu belehren.“(7) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 2, ausschließen, wenn für die gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu belehren.“

11
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zum Wiederherstellungsauftrag ein Begründungsmangel geltend gemacht, da das angefochtene Erkenntnis keine ausreichenden Feststellungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zum Landschaftshaushalt und dessen Beeinträchtigung beinhalte.
12
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Waldfläche bzw. der Boden zerstört und versiegelt worden sei, wodurch die Landschaftsgestalt als auch die Erholungswirkung der Landschaft beeinträchtigt worden sei. Es sei nicht unschlüssig, dass eine Versiegelung von begrüntem Boden zum Zweck der Errichtung einer Parkfläche nachteilige Auswirkungen auf ein Landschaftsschutzgebiet habe. Der Revisionswerber sei auch den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.
13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. VwGH 20.3.2025, Ra 2024/12/0013, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem dargestellten Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche , VwGH 20.3.2025, Ra 2024/12/0013, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem dargestellten Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
14
Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN).Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten vergleiche , VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN).
15
In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit weiters geltend gemacht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen § 37 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 Z 5 Wr. NSchG fehle. Bei De-minimis-Eingriffen in den Naturschutz wäre § 37 Abs. 3 Wr. NSchG in der Weise auszulegen, dass der Behörde trotz des in dieser Bestimmung verwendeten Wortes „können“ kein Ermessen eingeräumt sei, wenn bereits ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung unter Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplans nach § 30 Abs. 1 Z 5 Wr. NSchG gestellt worden sei und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wirtschaftlich nicht zumutbar sei.In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit weiters geltend gemacht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Paragraph 37, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, Wr. NSchG fehle. Bei De-minimis-Eingriffen in den Naturschutz wäre Paragraph 37, Absatz 3, Wr. NSchG in der Weise auszulegen, dass der Behörde trotz des in dieser Bestimmung verwendeten Wortes „können“ kein Ermessen eingeräumt sei, wenn bereits ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung unter Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplans nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, Wr. NSchG gestellt worden sei und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wirtschaftlich nicht zumutbar sei.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das Schicksal der Revision nicht davon „abhängt“ (iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG), ob die Behörde hier Ermessen zu üben hat. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nämlich nicht auf, weshalb die Wiederherstellung nicht möglich oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ iSd. § 37 Abs. 3 Wr. NSchG sein soll. Abgesehen davon ist auf bereits vorhandene Judikatur hinzuweisen:Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das Schicksal der Revision nicht davon „abhängt“ (iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG), ob die Behörde hier Ermessen zu üben hat. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nämlich nicht auf, weshalb die Wiederherstellung nicht möglich oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ iSd. Paragraph 37, Absatz 3, Wr. NSchG sein soll. Abgesehen davon ist auf bereits vorhandene Judikatur hinzuweisen:

16
Bereits die bewilligungslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ermächtigt die Behörde dazu, einen Entfernungsauftrag zu erlassen; auf den Ausgang eines (zukünftigen oder bereits anhängigen) Bewilligungsverfahrens kommt es nicht an (vgl. das zu § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 24.9.1999, Zl. 97/10/0150). Ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung steht somit der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege. Erst die nachträgliche Bewilligung bildet ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11.12.2009, Zl. 2009/10/0214).Bereits die bewilligungslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ermächtigt die Behörde dazu, einen Entfernungsauftrag zu erlassen; auf den Ausgang eines (zukünftigen oder bereits anhängigen) Bewilligungsverfahrens kommt es nicht an vergleiche , das zu Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, Tir NatSchG 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 24.9.1999, Zl. 97/10/0150). Ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung steht somit der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege. Erst die nachträgliche Bewilligung bildet ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11.12.2009, Zl. 2009/10/0214).
17
Der Revisionswerber wendet zur Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt II. das Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein. § 30 Abs. 1 Z 4 Wr. NSchG sei erfüllt, da der Revisionswerber eingetragener Eigentümer sei. Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Antragsteller ausschließlich bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Liegenschaft sein müsse, oder ob er auch noch im Laufe des anhängigen Verwaltungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Grundbuch eingetragener Eigentümer werden könne, um das Erfordernis nach § 30 Abs. 1 Z 4 Wr. NSchG zu erfüllen. Der Revisionswerber wendet zur Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. das Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Wr. NSchG sei erfüllt, da der Revisionswerber eingetragener Eigentümer sei. Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Antragsteller ausschließlich bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Liegenschaft sein müsse, oder ob er auch noch im Laufe des anhängigen Verwaltungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Grundbuch eingetragener Eigentümer werden könne, um das Erfordernis nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Wr. NSchG zu erfüllen.

Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Eigentümer der Liegenschaft mit der Nummer [...] gewesen sei, daher sei dem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 Wr. NSchG eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers anzufügen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Eigentümer der Liegenschaft mit der Nummer [...] gewesen sei, daher sei dem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Wr. NSchG eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers anzufügen.

18
Unstrittig ist, dass der Revisionswerber mit Verbesserungsauftrag vom 12. März 2021 von der belangten Behörde unter Verweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert wurde, binnen zehn Tagen eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zum Bewilligungsansuchen, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist, vorzulegen. Die belangte Behörde beurteilte die daraufhin lediglich vom Revisionswerber abgegebene und vorgelegte Zustimmungserklärung wegen seines fehlenden Eigentums am Grundstück als nicht ausreichend und wies daher seinen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid zurück.Unstrittig ist, dass der Revisionswerber mit Verbesserungsauftrag vom 12. März 2021 von der belangten Behörde unter Verweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert wurde, binnen zehn Tagen eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zum Bewilligungsansuchen, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist, vorzulegen. Die belangte Behörde beurteilte die daraufhin lediglich vom Revisionswerber abgegebene und vorgelegte Zustimmungserklärung wegen seines fehlenden Eigentums am Grundstück als nicht ausreichend und wies daher seinen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid zurück.
19
Sache des Beschwerdeverfahrens war daher ausschließlich die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (vgl. VwGH 25.4.2024, Ra 2023/22/0102). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. VwGH 12.7.2023, Ro 2022/03/0053). Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, dass er nach Erlassung des Bescheides vom 30. April 2021 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei (dies erfolgte nach dem Vorbringen der Revision S. 9 „zumindest seit 01.07.2021“) keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen.Sache des Beschwerdeverfahrens war daher ausschließlich die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist vergleiche , VwGH 25.4.2024, Ra 2023/22/0102). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden vergleiche , VwGH 12.7.2023, Ro 2022/03/0053). Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, dass er nach Erlassung des Bescheides vom 30. April 2021 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei (dies erfolgte nach dem Vorbringen der Revision S. 9 „zumindest seit 01.07.2021“) keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen.
20
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022100050.L00

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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