TE Vwgh Beschluss 2026/1/8 Ra 2025/06/0313

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2026
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. W M P, vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. Oktober 2025, 405-2/478/1/2-2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf „Ergreifung von Maßnahmen“ in einer näher genannten Straße, mit dem Ziel, dass die „rechtswidrige Inanspruchnahme von öffentlich (erklärtem) Grund“ durch die westseitig markierten, abgesperrten und mit Hinweisen versehenen Parkflächen abgestellt werde, die diesbezüglichen Absperrungen und Hinweistafeln entfernt werden würden und der Zustand hergestellt werde, der einem näher genannten Bescheid samt dem darin zitierten Bebauungsplan und der nachfolgend getätigten Öffentlichkeitserklärung entspreche, gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG 1972) als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf „Ergreifung von Maßnahmen“ in einer näher genannten Straße, mit dem Ziel, dass die „rechtswidrige Inanspruchnahme von öffentlich (erklärtem) Grund“ durch die westseitig markierten, abgesperrten und mit Hinweisen versehenen Parkflächen abgestellt werde, die diesbezüglichen Absperrungen und Hinweistafeln entfernt werden würden und der Zustand hergestellt werde, der einem näher genannten Bescheid samt dem darin zitierten Bebauungsplan und der nachfolgend getätigten Öffentlichkeitserklärung entspreche, gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG 1972) als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber als Revisionspunkt vor, er erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf rechtlich richtige Einordnung des verfahrenseinleitenden Antrages als einen solchen nach § 3 LStG 1972 und nicht nach § 40 Abs. 2 Z 3 leg. cit verletzt und damit verbunden, in seinem Recht, dass das Verwaltungsgericht seiner Pflicht nachkomme, alle zur Klarstellung des diesbezüglich rechtlich relevanten Sachverhaltes erforderlichen Beweise aufzunehmen und sich mit dem diesbezüglich rechtlich relevanten Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und damit zu einer richtigen rechtlichen Entscheidung zum verfahrensgegenständlichen Antrag zu gelangen.In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber als Revisionspunkt vor, er erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf rechtlich richtige Einordnung des verfahrenseinleitenden Antrages als einen solchen nach Paragraph 3, LStG 1972 und nicht nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit verletzt und damit verbunden, in seinem Recht, dass das Verwaltungsgericht seiner Pflicht nachkomme, alle zur Klarstellung des diesbezüglich rechtlich relevanten Sachverhaltes erforderlichen Beweise aufzunehmen und sich mit dem diesbezüglich rechtlich relevanten Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und damit zu einer richtigen rechtlichen Entscheidung zum verfahrensgegenständlichen Antrag zu gelangen.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 7.10.2025, Ro 2025/06/0017, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 7.10.2025, Ro 2025/06/0017, mwN).
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6
Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers abwies, traf es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung und nahm somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (vgl. nochmals VwGH 28.1.2025, Ra 2024/06/0227, mwN).Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers abwies, traf es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung und nahm somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht vergleiche , nochmals VwGH 28.1.2025, Ra 2024/06/0227, mwN).
7
Das genannte Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.Das genannte Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht erfasst.
8
Die Revision erweist sich damit schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. Jänner 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060313.L00

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten