1
Aus den Angaben der antragstellenden Parteien in den vorliegenden Fristsetzungsanträgen sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten ergibt sich, dass sie im Juli 2022 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellt hatten.
2
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Weiteren nicht über diese Anträge entschied, brachten die antragstellenden Parteien am 24. Februar 2025 bei dieser Behörde Säumnisbeschwerden ein. Sie begehrten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerden in der Sache selbst entscheiden und ihren Anträgen auf internationalen Schutz stattgeben möge.
3
Die Säumnisbeschwerden wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ohne die versäumten Bescheide nachgeholt zu haben, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 22. Mai 2025 einlangten.
4
In den am 24. November 2025 dem Bundesverwaltungsgericht im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übersendeten Fristsetzungsanträgen brachten die antragstellenden Parteien vor, ihre Säumnisbeschwerden seien am 22. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehende Frist von sechs Monaten für die Fällung der Entscheidungen habe daher in allen Verfahren am 22. November 2025 geendet. Die Frist sei abgelaufen, ohne dass eine Entscheidung ergangen sei. Er werde daher beantragt, dem säumigen Verwaltungsgericht in sämtlichen Verfahren eine Frist zur Entscheidung zu setzen sowie den antragstellenden Parteien Aufwandersatz zuzusprechen.
5
Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof die Fristsetzungsanträge samt wesentlicher Teile der Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 25. November 2025 vor, wo sie noch an diesem Tag einlangten.
6
Die Fristsetzungsanträge stellen sich als nicht zulässig dar.
7
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
8
Auf Fristsetzungsanträge sind gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VwGG sinngemäß anzuwenden.Auf Fristsetzungsanträge sind gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG die Paragraphen 33, Absatz eins, und 34 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, VwGG sinngemäß anzuwenden.
9
Nach dem - demnach sinngemäß auf Fristsetzungsanträge anzuwendenden - § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach dem - demnach sinngemäß auf Fristsetzungsanträge anzuwendenden - Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Ausgehend vom Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG und von der Zielsetzung des Fristsetzungsverfahrens ist der Zeitpunkt der „Stellung“ des Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 1 VwGG so zu verstehen, dass es dabei auf den Zeitpunkt seines Einlangens bei der zuständigen Einbringungsstelle (dem jeweiligen Verwaltungsgericht) ankommt. Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist somit jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN).Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und von der Zielsetzung des Fristsetzungsverfahrens ist der Zeitpunkt der „Stellung“ des Fristsetzungsantrages gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG so zu verstehen, dass es dabei auf den Zeitpunkt seines Einlangens bei der zuständigen Einbringungsstelle (dem jeweiligen Verwaltungsgericht) ankommt. Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist somit jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN). 11
Ist ein Fristsetzungsantrag mangels Ablaufes der Entscheidungsfrist von vornherein unzulässig, ist er gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.4.2025, Fr 2024/05/0007, 0008, mwN). Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen, weshalb einer solchen Entscheidung (schon deshalb) nicht entgegensteht, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen dieses Zurückweisungsgrundes nicht zum Anlass genommen hat, einen Fristsetzungsantrag selbst gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG zurückzuweisen (vgl. auch dazu in diesem Sinn VwGH Fr 2024/05/0007, 0008, mwN).Ist ein Fristsetzungsantrag mangels Ablaufes der Entscheidungsfrist von vornherein unzulässig, ist er gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , VwGH 29.4.2025, Fr 2024/05/0007, 0008, mwN). Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen, weshalb einer solchen Entscheidung (schon deshalb) nicht entgegensteht, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen dieses Zurückweisungsgrundes nicht zum Anlass genommen hat, einen Fristsetzungsantrag selbst gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG zurückzuweisen vergleiche , auch dazu in diesem Sinn VwGH Fr 2024/05/0007, 0008, mwN). 12
Die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages setzt die Säumnis des Verwaltungsgerichts voraus, dessen Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieses Verwaltungsgerichtes, über den bei ihm eingebrachten Antrag mit Erkenntnis oder Beschluss zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis des Verwaltungsgerichtes, so ist der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen (vgl. nochmals VwGH 29.4.2025, Fr 2024/05/0007, 0008, mwN).Die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages setzt die Säumnis des Verwaltungsgerichts voraus, dessen Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieses Verwaltungsgerichtes, über den bei ihm eingebrachten Antrag mit Erkenntnis oder Beschluss zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis des Verwaltungsgerichtes, so ist der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen vergleiche , nochmals VwGH 29.4.2025, Fr 2024/05/0007, 0008, mwN). 13
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 VwGVG mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
14
Bei der Berechnung, ob die einem Verwaltungsgericht für die Entscheidung zur Verfügung stehende Frist abgelaufen ist, ist im Anwendungsbereich des VwGVG nach der ständigen Rechtsprechung aufgrund des § 17 VwGVG, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf § 32 und § 33 AVG abzustellen (vgl. VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN; siehe weiters zu einem Fall, in dem diese Bestimmungen zur Berechnung der Entscheidungsfrist herangezogen wurden, etwa VwGH 6.3.2023, Fr 2023/19/0002).Bei der Berechnung, ob die einem Verwaltungsgericht für die Entscheidung zur Verfügung stehende Frist abgelaufen ist, ist im Anwendungsbereich des VwGVG nach der ständigen Rechtsprechung aufgrund des Paragraph 17, VwGVG, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf Paragraph 32 und Paragraph 33, AVG abzustellen vergleiche , VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN; siehe weiters zu einem Fall, in dem diese Bestimmungen zur Berechnung der Entscheidungsfrist herangezogen wurden, etwa VwGH 6.3.2023, Fr 2023/19/0002). 15
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
16
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist nach § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
17
Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Säumnisbeschwerden langten bei diesem Gericht am 22. Mai 2025, einem Donnerstag, ein. Die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehende Frist für die aufgrund dieser Beschwerden zu treffenden Entscheidungen begann somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit diesem Tag zu laufen.Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Säumnisbeschwerden langten bei diesem Gericht am 22. Mai 2025, einem Donnerstag, ein. Die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehende Frist für die aufgrund dieser Beschwerden zu treffenden Entscheidungen begann somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG mit diesem Tag zu laufen.
18
Nach § 32 Abs. 2 AVG hätte daher diese Frist an sich mit Ablauf des 22. November 2025 geendet. Jedoch war zu beachten, dass es sich bei diesem Tag um einen Samstag gehandelt hat, weshalb gemäß § 33 Abs. 2 AVG als letzter Tag der Frist der darauffolgende Montag, der 24. November 2025, anzusehen war.Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG hätte daher diese Frist an sich mit Ablauf des 22. November 2025 geendet. Jedoch war zu beachten, dass es sich bei diesem Tag um einen Samstag gehandelt hat, weshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG als letzter Tag der Frist der darauffolgende Montag, der 24. November 2025, anzusehen war.
19
Gemäß § 21 Abs. 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gelten Schriftsätze, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 21 Abs. 3 VwGG), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gelten Schriftsätze, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Paragraph 21, Absatz 3, VwGG), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
20
§ 19 Abs. 2 BVwGG sieht vor, dass in der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere festgelegt werden kann, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Schriftsätze, die im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, gelten mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden; allfällige Pflichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vornahme bestimmter Handlungen werden diesfalls jedoch frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst.Paragraph 19, Absatz 2, BVwGG sieht vor, dass in der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere festgelegt werden kann, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Schriftsätze, die im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, gelten mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden; allfällige Pflichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vornahme bestimmter Handlungen werden diesfalls jedoch frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst.
21
Mit § 21 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG idF des Beschlusses vom 5. November 2024 der Vollversammlung dieses Gerichts; im Sinn des zweiten Halbsatzes des § 19 Abs. 2 zweiter Satz BVwGG auch öffentlich zugänglich gemacht im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts unter https://www.bvwg.gv.at/amtstafel/geschaeftsverteilung-geschaeftsverteilungs-uebersicht-sowie-geschaeftsordnung.html) wurden die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, festgelegt. § 21 Abs. 6 GO-BVwG sieht - im Einklang mit § 19 Abs. 2 BVwGG - vor, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden postalisch eingebracht werden, erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gelten. Schriftsätze, die elektronisch eingebracht worden sind, gelten mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden; allfällige Pflichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vornahme bestimmter Handlungen werden diesfalls jedoch frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst.Mit Paragraph 21, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG in der Fassung des Beschlusses vom 5. November 2024 der Vollversammlung dieses Gerichts; im Sinn des zweiten Halbsatzes des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz BVwGG auch öffentlich zugänglich gemacht im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts unter https://www.bvwg.gv.at/amtstafel/geschaeftsverteilung-geschaeftsverteilungs-uebersicht-sowie-geschaeftsordnung.html) wurden die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, festgelegt. Paragraph 21, Absatz 6, GO-BVwG sieht - im Einklang mit Paragraph 19, Absatz 2, BVwGG - vor, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden postalisch eingebracht werden, erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gelten. Schriftsätze, die elektronisch eingebracht worden sind, gelten mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden; allfällige Pflichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vornahme bestimmter Handlungen werden diesfalls jedoch frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst.
22
Die hier gegenständlichen mit 24. November 2025 datierten Fristsetzungsanträge wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Parteien im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Im dazu (automationsunterstützt) erstellten Übermittlungsprotokoll ist als der nach § 21 Abs. 7 BVwGG maßgebliche Zeitpunkt der „24.11.2025 19:56:05“ vermerkt. Ungeachtet dessen, dass demnach die Fristsetzungsanträge an diesem Tag erst nach dem Ende der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, galt aufgrund des § 19 Abs. 2 zweiter Satz BVwGG und des § 21 Abs. 6 zweiter Satz GO-BVwG dieser Tag, also der 24. November 2025, als der Tag der Einbringung der Fristsetzungsanträge.Die hier gegenständlichen mit 24. November 2025 datierten Fristsetzungsanträge wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Parteien im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Im dazu (automationsunterstützt) erstellten Übermittlungsprotokoll ist als der nach Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG maßgebliche Zeitpunkt der „24.11.2025 19:56:05“ vermerkt. Ungeachtet dessen, dass demnach die Fristsetzungsanträge an diesem Tag erst nach dem Ende der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, galt aufgrund des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz BVwGG und des Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz GO-BVwG dieser Tag, also der 24. November 2025, als der Tag der Einbringung der Fristsetzungsanträge.
23
Nach dem oben Gesagten handelte es sich aber beim 24. November 2025 um den letzten Tag der dem Bundesverwaltungsgericht in sämtlichen hier gegenständlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist.
24
Infolgedessen wurden die Fristsetzungsanträge zu einer Zeit eingebracht, als die Entscheidungsfrist in allen Fällen noch nicht abgelaufen war und eine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes (noch) nicht vorlag.
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Die vor Ablauf der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist gestellten Fristsetzungsanträge erweisen sich daher nach der oben dargestellten Rechtslage als unzulässig.
26
Die Fristsetzungsanträge waren sohin, weil es den antragstellenden Parteien im Zeitpunkt der Einbringung an der Berechtigung zu ihrer Erhebung mangelte, gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Fristsetzungsanträge waren sohin, weil es den antragstellenden Parteien im Zeitpunkt der Einbringung an der Berechtigung zu ihrer Erhebung mangelte, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
27
Infolgedessen war den antragstellenden Parteien der von ihnen begehrte Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 56 VwGG nicht zuzusprechen.Infolgedessen war den antragstellenden Parteien der von ihnen begehrte Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß Paragraph 56, VwGG nicht zuzusprechen.
28
Schon deshalb war auf das im ergänzenden Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 zum Ausmaß des Begehrens auf Aufwandersatz enthaltene Vorbringen zur von den antragstellenden Parteien gesehenen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Festlegung des Ausmaßes des Aufwandersatzes (in Bezug auf die zu entrichtende Eingabengebühr) im Fall von in einem Schriftsatz durch mehrere Antragsteller gestellte Fristsetzungsanträge nicht näher einzugehen (soweit es Entscheidungen des auch hier zur Entscheidung berufenen Senates 20 betrifft, wird - bloß beispielsweise statt vieler - auf VwGH 7.9.2020, Fr 2020/20/0011 bis 0014, sowie VwGH 21.11.2018, Fr 2018/20/0038 bis 0041, verwiesen, wo - jeweils anhand des Spruches erkennbar - jedem Antragsteller auch der Ersatz der für den von ihm gestellten Antrag zu entrichtenden Eingabengebühr zugesprochen wurde). Im Übrigen kann es an dieser Stelle damit sein Bewenden haben, auf § 13 Abs. 2 VwGG hinzuweisen.Schon deshalb war auf das im ergänzenden Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 zum Ausmaß des Begehrens auf Aufwandersatz enthaltene Vorbringen zur von den antragstellenden Parteien gesehenen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Festlegung des Ausmaßes des Aufwandersatzes (in Bezug auf die zu entrichtende Eingabengebühr) im Fall von in einem Schriftsatz durch mehrere Antragsteller gestellte Fristsetzungsanträge nicht näher einzugehen (soweit es Entscheidungen des auch hier zur Entscheidung berufenen Senates 20 betrifft, wird - bloß beispielsweise statt vieler - auf VwGH 7.9.2020, Fr 2020/20/0011 bis 0014, sowie VwGH 21.11.2018, Fr 2018/20/0038 bis 0041, verwiesen, wo - jeweils anhand des Spruches erkennbar - jedem Antragsteller auch der Ersatz der für den von ihm gestellten Antrag zu entrichtenden Eingabengebühr zugesprochen wurde). Im Übrigen kann es an dieser Stelle damit sein Bewenden haben, auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGG hinzuweisen.
Wien, am 8. Jänner 2026