RS Vwgh 2008/4/30 2007/04/0097

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Veröffentlicht am 30.04.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs3;

Rechtssatz

Die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage entsprechend dem Projekt in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. Das Fahren ebenso das Parken von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann daher nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 521, Rz 9 zu § 74 GewO 1994 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040097.X01

Im RIS seit

05.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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