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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr.in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über den Fristsetzungsantrag des A N, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 9. Jänner 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:FR2025140015.F00Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026