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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 11. September 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Er machte geltend, dass er in seiner Heimat Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten habe, weil ihm diese eine Gegnerschaft unterstelle. Deswegen sei er in Haft genommen worden, aus der er habe fliehen können. Zudem würde er in der Heimat zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen werden.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. April 2022 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
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Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit es den Antrag abwies, im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe eine konkrete und aktuelle Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime oder andere Kriegsparteien nicht glaubhaft machen können. Weder habe er Sanktionen seitens des syrischen Regimes wegen einer (ihm unterstellten) Gegnerschaft noch eine Einberufung zum Reservedienst ernsthaft zu befürchten, weil seine Heimatregion nicht unter der Kontrolle der syrischen Armee stehe.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2021/20/0293 bis 0297, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2021/20/0293 bis 0297, mwN).
Mit dem Verweis darauf, dass sein Heimatdorf (zwischenzeitlich) unter die Kontrolle der syrischen Armee gefallen sei und diese ihre Rekrutierungspraxis deutlich ausgeweitet habe, gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ihm weder Übergriffe seitens des syrischen Regimes wegen einer ihm unterstellten Gegnerschaft noch eine Einberufung zum Reservedienst in der syrischen Armee ernsthaft drohten, insgesamt mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel belastet wäre. Insbesondere durfte das Bundesverwaltungsgericht Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Revisionswerbers zur behaupteten Unterstellung einer Gegnerschaft durch das syrische Regime sowie den Umstand in die Beweiswürdigung einbeziehen, dass der im Jahr 1978 geborene Revisionswerber seinen Militärdienst schon vor Jahrzehnten absolviert hatte, ohne eine (erneute) Rekrutierung nahelegende militärische Qualifikationen zu erlangen.
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Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungsmängel - als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. erneut VwGH 19.4.2023, Ra 2021/20/0293 bis 0297, mwN).Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungsmängel - als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , erneut VwGH 19.4.2023, Ra 2021/20/0293 bis 0297, mwN).
Diesem Erfordernis wird in der Revision mit der allgemeinen Behauptung, bei Vermeidung der gerügten Verfahrensmängel hätte das Bundesverwaltungsgericht ein anderes Ergebnis erzielen können, nicht nachgekommen.
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Soweit der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf die allgemeine Berichtslage zu Syrien verweist, ohne ein konkretes Vorbringen zu seiner individuellen Situation zu erstatten, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Fremden gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN).Soweit der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf die allgemeine Berichtslage zu Syrien verweist, ohne ein konkretes Vorbringen zu seiner individuellen Situation zu erstatten, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Fremden gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann vergleiche , VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN). 11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG; „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der weiteren dem folgenden Rechtsprechung etwa VwGH 11.5.2023, Ra 2023/20/0182, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG; „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der weiteren dem folgenden Rechtsprechung etwa VwGH 11.5.2023, Ra 2023/20/0182, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Kriterien gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis durch Verstoß gegen die Verhandlungspflicht mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel belastet hätte. Es trifft angesichts des § 21 Abs. 7 BFA-VG zudem nicht zu, dass - worauf der Revisionswerber abzielt - zur Beurteilung der Richtigkeit seines Vorbringens jedenfalls seine Vernehmung in einer vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung hätte erfolgen müssen (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2021/20/0387).Vor dem Hintergrund dieser Kriterien gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis durch Verstoß gegen die Verhandlungspflicht mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel belastet hätte. Es trifft angesichts des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zudem nicht zu, dass - worauf der Revisionswerber abzielt - zur Beurteilung der Richtigkeit seines Vorbringens jedenfalls seine Vernehmung in einer vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung hätte erfolgen müssen vergleiche , VwGH 7.12.2022, Ra 2021/20/0387).
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In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026