1
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung beurteilte das Finanzamt die Vermietungstätigkeit des Revisionswerbers hinsichtlich näher genannter Mietobjekte als Liebhaberei. Es lägen ertragsteuerlich keine Einkunftsquellen und umsatzsteuerlich keine unternehmerische Tätigkeit vor.
2
Auf Basis dieser Feststellungen erließ das Finanzamt für die Jahre 2003 bis 2011 Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide, die vom Revisionswerber bekämpft wurden.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 und 2009 bis 2011 teilweise Folge gegeben, die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 als unbegründet abgewiesen, den Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2007 und 2009 bis 2011 teilweise Folge gegeben und die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2008 als unbegründet abgewiesen.
4
Dieses Erkenntnis wurde nach dem in den Verwaltungsakten einliegenden Rückschein am 9. Jänner 2025 durch Übergabe an eine Dienstnehmerin des steuerlichen Vertreters zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete sohin mit 20. Februar 2025.
5
Ein Dienstnehmer der mit der Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beauftragten Parteienvertreterin brachte die Revision am 21. Februar 2025 durch persönliche Übergabe beim Bundesfinanzgericht ein. In der Revision wird zur Darlegung von deren Rechtzeitigkeit die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses mit 10. Jänner 2025 ausgewiesen.
6
Nach einem Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes beantragte der Revisionswerber am 23. März 2026 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
7
Der Revisionswerber bringt vor, dass die Versäumung der Frist durch eine Kette von Umständen verursacht worden sei, bei der keinem Beteiligten ein Verschulden angelastet werde könne, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe.
8
Diese Kette sei am Vortag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses durch eine Bombendrohung in der Straße, in welcher sich die Kanzlei der steuerlichen Vertretung befinde, ausgelöst worden. Auf Grund der Bombendrohung mussten die Kanzleiräumlichkeiten schnellstens geräumt werden, wodurch die für die Entgegennahme der Post zuständige Dienstnehmerin auf Grund ihrer Vergangenheit derart traumatisiert worden sei, dass sie am folgenden Tag frei bekommen habe. Ihre Vertreterin, die Post nur selten entgegennehme, habe die Post entgegengenommen, sie in die vorgesehene Postmappe eingelegt, aber nicht wie vorgesehen am selben Tag einem der Kanzleipartner übergeben.
9
Am 10. Jänner 2025 sei die für die Entgegennahme der Post zuständige Mitarbeiterin wieder im Dienst gewesen und habe die Postmappe mit der Post vom 9. und 10. Jänner 2025 dem zuständigen Kanzleipartner zur Durchsicht und Kontrolle übergeben, ohne diesen darauf hinzuweisen, dass es sich auch um die Post des Vortages handle.
10
Die Erhebung einer außerordentlichen Revision sei einer Rechtsanwaltskanzlei übertragen worden, die sich wiederum durch eine weitere Rechtsanwältin habe vertreten lassen. Im Zuge der Vorbereitung der Revision sei das unrichtige Zustelldatum vom steuerlichen Vertreter mitgeteilt worden. Auf Grund des langjährigen Vertrauensverhältnisses sei von keinem Beteiligten eine eigenständige Prüfung der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses vorgenommen worden.
11
Bei dem durch die Bombendrohung ausgelösten psychischen Ausnahmezustand der für die Postentgegennahme zuständigen Dienstnehmerin des steuerlichen Vertreters handle es sich um ein unvorhersehbares Ereignis. Es läge auch kein Organisationsversagen beim steuerlichen Vertreter vor, weil dieser ein auf dem Vier-Augen-Prinzip basierendes Kontrollsystem etabliert habe, das darauf ausgelegt sei, im Kanzleialltag üblicherweise vorkommende Fehlerquellen auszuschließen. Eine derartige Kaskade außergewöhnlicher Ereignisse könne jedoch auch ein an sich robustes Kontrollsystem überfordern.
12
Auch wenn in weiterer Folge die beteiligten Parteienvertreter grundsätzlich eine eigenständige Prüfungspflicht getroffen hätte, komme dem Vertrauen auf andere berufsmäßige Parteienvertreter eine höhere Qualität zu als dem Vertrauen in eine Kanzleikraft und stelle daher keine in auffallend sorgloser Weise erfolgende Pflichtverletzung dar.
13
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
14
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Revisionsfrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101). Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei bzw. ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei (vgl. VwGH 7.5.2025, Ra 2025/22/0046, mwN). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Revisionsfrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat vergleiche , VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101). Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei bzw. ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei vergleiche , VwGH 7.5.2025, Ra 2025/22/0046, mwN). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche , etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101). 15
Der Revisionswerber sieht das die Einhaltung der Revisionsfrist hindernde Ereignis letztlich darin, dass eine durch eine Bombendrohung und Erlebnisse in ihrer Vergangenheit „retraumatisierte“ Kanzleikraft ihren Verpflichtungen am Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses nicht und am folgenden Tag nur eingeschränkt nachkommen konnte, und die durch diese besonderen Umstände verursachte Fehlleistung auch durch das als Kontrollmechanismus in der Kanzlei eingerichtete „Vier-Augen-Prinzip“ nicht verhindert werden konnte, weil dieses System nur üblicherweise vorkommende Fehlerquellen auszuschließen vermag.
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Die Ursache für die Versäumung der Revisionsfrist war aber letztlich die fehlende eingehende Kontrolle der Postmappe durch den steuerlichen Vertreter sowie die fehlende Nachkontrolle der mit der Erhebung der Revision beauftragten Parteienvertreter.
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Wie oben dargestellt, sind die Kanzleiabläufe so zu organisieren, dass durch entsprechende Kontrollen Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dieses auch tatsächlich eine wirksame Kontrolle ermöglicht und entsprechend umgesetzt wird. Ein „Vier-Augen-Prinzip“ bei dessen Umsetzung die zur Kontrolle zugezogene Person nicht in die Lage versetzt wird ihrer Kontrollverpflichtung nachzukommen oder dieser nur eingeschränkt nachkommt, indem sie lediglich eine Durchsicht vornimmt und sich ansonsten auf die zu kontrollierende Person verlässt, erfüllt die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem schon im Allgemeinen nicht.
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Im Wiedereinsetzungsantrag wird auch nicht dargetan, dass der steuerliche Vertreter im Rahmen des „Vier-Augen-Prinzips“ überhaupt in der Lage gewesen wäre, bei einer die Post von mehr als einem Tag enthaltenden Postmappe, ein unrichtiges Zustelldatum zu erkennen, in dem zum Beispiel auf den Poststücken ein datierter Eingangsstempel angebracht worden wäre.
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Darüber hinaus erfordert nach der ständigen Rechtsprechung die einem Parteienvertreter obliegende Sorgfaltspflicht, dass ein wirksames Kontrollsystem auch bei Vorliegen besonderer Umstände geeignet ist, Fristversäumungen im Fall des Versagens einer Kanzleikraft auszuschließen (vgl. erneut VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101). Gerade unter den dargelegten besonderen Umständen wäre daher der steuerliche Vertreter zu einer besonders gewissenhaften Kontrolle angehalten gewesen.Darüber hinaus erfordert nach der ständigen Rechtsprechung die einem Parteienvertreter obliegende Sorgfaltspflicht, dass ein wirksames Kontrollsystem auch bei Vorliegen besonderer Umstände geeignet ist, Fristversäumungen im Fall des Versagens einer Kanzleikraft auszuschließen vergleiche , erneut VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101). Gerade unter den dargelegten besonderen Umständen wäre daher der steuerliche Vertreter zu einer besonders gewissenhaften Kontrolle angehalten gewesen. 20
Aber auch das Vertrauen in einen berufsmäßigen Parteienvertreter entbindet berufliche und rechtskundige Parteienvertreter nicht von ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen ist daher auch von vom steuerlichen Vertreter beauftragte Parteienvertretern mit der entsprechenden Sorgfalt zu besorgen. Das Verschulden der Parteienvertreter bei einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht trifft letztlich auch die von diesen vertretene Partei (vgl. etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2023/15/0001).Aber auch das Vertrauen in einen berufsmäßigen Parteienvertreter entbindet berufliche und rechtskundige Parteienvertreter nicht von ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen ist daher auch von vom steuerlichen Vertreter beauftragte Parteienvertretern mit der entsprechenden Sorgfalt zu besorgen. Das Verschulden der Parteienvertreter bei einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht trifft letztlich auch die von diesen vertretene Partei vergleiche , etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2023/15/0001). 21
Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht geeignet, einen bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG darzutun.Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht geeignet, einen bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz VwGG darzutun.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 4, VwGG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
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Die - wie oben dargestellt - verspätet eingebrachte Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die - wie oben dargestellt - verspätet eingebrachte Revision war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2026