TE Vwgh Beschluss 2026/6/23 Ra 2023/22/0089

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Veröffentlicht am 23.06.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des S G, vertreten durch die Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in Leoben, gegen das am 26. Jänner 2023 mündlich verkündete und mit 23. Februar 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/081/13882/2022-16, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Dem Revisionswerber, einem kosovarischen Staatsangehörigen, wurde vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) aufgrund seines Erstantrags vom 23. Juli 2008 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt, der in der Folge aufgrund seiner Anträge vom 16. März 2010, 17. Februar 2011 und 26. Februar 2013 jeweils verlängert wurde. Der Revisionswerber berief sich in seinen Anträgen stets auf seine im Juli 2008 geschlossene Ehe mit S R, einer österreichischen Staatsbürgerin, wobei diese Ehe im September 2014 im Einvernehmen wieder geschieden wurde. Daraufhin wurde dem Revisionswerber aufgrund des Zweckänderungsantrags vom 18. November 2014 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt, der in der Folge aufgrund seiner Anträge vom 19. Oktober 2017 und 4. August 2020 jeweils verlängert wurde.1.1. Dem Revisionswerber, einem kosovarischen Staatsangehörigen, wurde vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) aufgrund seines Erstantrags vom 23. Juli 2008 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt, der in der Folge aufgrund seiner Anträge vom 16. März 2010, 17. Februar 2011 und 26. Februar 2013 jeweils verlängert wurde. Der Revisionswerber berief sich in seinen Anträgen stets auf seine im Juli 2008 geschlossene Ehe mit S R, einer österreichischen Staatsbürgerin, wobei diese Ehe im September 2014 im Einvernehmen wieder geschieden wurde. Daraufhin wurde dem Revisionswerber aufgrund des Zweckänderungsantrags vom 18. November 2014 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt, der in der Folge aufgrund seiner Anträge vom 19. Oktober 2017 und 4. August 2020 jeweils verlängert wurde.

1.2. Im Mai 2016 schloss der Revisionswerber die Ehe mit S G, einer kosovarischen Staatsangehörigen, mit der er vier gemeinsame Kinder hat, wobei zwei davon während seiner Ehe mit S R geboren wurden. Im Jänner 2021 stellten S G und drei der Kinder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG. Als Zusammenführender wurde jeweils der Revisionswerber angegeben. Daraufhin verständigte die Behörde im November 2021 die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und ersuchte um Überprüfung. Die LPD Wien berichtete nach Durchführung von Erhebungen, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.1.2. Im Mai 2016 schloss der Revisionswerber die Ehe mit S G, einer kosovarischen Staatsangehörigen, mit der er vier gemeinsame Kinder hat, wobei zwei davon während seiner Ehe mit S R geboren wurden. Im Jänner 2021 stellten S G und drei der Kinder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG. Als Zusammenführender wurde jeweils der Revisionswerber angegeben. Daraufhin verständigte die Behörde im November 2021 die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und ersuchte um Überprüfung. Die LPD Wien berichtete nach Durchführung von Erhebungen, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.

2.1. Mit Bescheid vom 23. September 2022 sprach die Behörde wegen des nachträglichen Hervorkommens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und S R die amtswegige Wiederaufnahme sämtlicher (oben angeführter) rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG aus und wies unter einem den Erstantrag gemäß § 47 Abs. 1 und 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sowie den Zweckänderungsantrag und sämtliche Verlängerungsanträge gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 24 NAG ab.2.1. Mit Bescheid vom 23. September 2022 sprach die Behörde wegen des nachträglichen Hervorkommens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und S R die amtswegige Wiederaufnahme sämtlicher (oben angeführter) rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG aus und wies unter einem den Erstantrag gemäß Paragraph 47, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sowie den Zweckänderungsantrag und sämtliche Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 24, NAG ab.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, er habe mit S R - trotz seiner zeitgleichen Beziehung mit S G - eine (echte) Ehe geführt.

3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3.2. Das Verwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, bei der zwischen dem Revisionswerber und S R im Juli 2008 geschlossenen und im September 2014 wieder geschiedenen Ehe habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt. Die Ehe sei nur deshalb geschlossen worden, um dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Ein gemeinsames Familienleben sei vom Revisionswerber und von S R zu keinem Zeitpunkt geführt worden. Der Revisionswerber habe daher die ihm erteilten Aufenthaltstitel unter Berufung auf seine (vorgebliche) Ehe mit S R erschlichen und nach der Ehescheidung die Zweckänderung und die Verlängerung unter Berufung auf ein aus der Ehe abgeleitetes eigenständiges Niederlassungsrecht erwirkt. Im Hinblick darauf seien die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren erfüllt. In den wiederaufgenommenen Verfahren seien sämtliche Anträge auf Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels als unbegründet abzuweisen gewesen.

4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision, in deren Begründung der Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

6.1. Gegenständlich ist vorweg - zumal sich der Revisionswerber mit dem (unten näher wiedergegebenen) Zulässigkeitsvorbringen auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruft - auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen (unter anderem) dann nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - darzulegen, von welcher Judikatur ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 12.12.2025, Ra 2025/22/0052 bis 0054, Pkt. 8.1., mwN).6.1. Gegenständlich ist vorweg - zumal sich der Revisionswerber mit dem (unten näher wiedergegebenen) Zulässigkeitsvorbringen auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruft - auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen (unter anderem) dann nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - darzulegen, von welcher Judikatur ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 12.12.2025, Ra 2025/22/0052 bis 0054, Pkt. 8.1., mwN).

6.2. Fallbezogen wird diesen Anforderungen mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht entsprochen. Der Revisionswerber behauptet zwar ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in mehreren Punkten, beschränkt sich dabei aber auf ein bloß allgemein und pauschal gehaltenes Vorbringen, ohne - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung - konkret darzulegen, auf welche Judikatur er sich im Einzelnen bezieht. Die Revision erweist sich schon aus diesem Grund als nicht gesetzmäßig ausgeführt und nicht zulässig.

7.1. Der Revisionswerber macht sodann geltend, das Verwaltungsgericht habe „Verfahrensvorschriften missachtet“, bei deren Einhaltung es „zu einem anderen Erkenntnisinhalt gelangt“ wäre. Es liege „eine mangelhafte Erkenntnisbegründung“ vor, zumal „ein Großteil des Erkenntnisses lediglich die Aussagen der Zeugen, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und den Verfahrensgang wiedergibt“.

7.2. Mit diesem Vorbringen macht der Revisionswerber der Sache nach geltend, die bekämpfte Entscheidung lasse - über die genannten Begründungselemente hinaus - keine hinreichenden begründenden Ausführungen erkennen und entspreche deshalb nicht den Anforderungen des § 60 AVG.7.2. Mit diesem Vorbringen macht der Revisionswerber der Sache nach geltend, die bekämpfte Entscheidung lasse - über die genannten Begründungselemente hinaus - keine hinreichenden begründenden Ausführungen erkennen und entspreche deshalb nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Fall der Geltendmachung eines Verfahrensmangels der gerügte Mangel zu präzisieren und zudem seine Relevanz für den Verfahrensausgang bereits in der Begründung der Zulässigkeit darzutun ist. Dies gilt auch für einen behaupteten Begründungsmangel (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 5.2., mwN).Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Fall der Geltendmachung eines Verfahrensmangels der gerügte Mangel zu präzisieren und zudem seine Relevanz für den Verfahrensausgang bereits in der Begründung der Zulässigkeit darzutun ist. Dies gilt auch für einen behaupteten Begründungsmangel vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 5.2., mwN).

7.3. Vorliegend wird der gerügte Begründungsmangel im (oben dargestellten) Zulässigkeitsvorbringen nicht im Ansatz näher präzisiert, sondern nur allgemein und pauschal sowie ohne hinreichende Bezugnahme auf den konkreten Fall unterstellt. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche Begründungselemente vermeintlich fehlten. Ebenso wird die Relevanz für den Verfahrensausgang in keiner Weise dargetan.

Davon abgesehen ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu sehen, inwiefern das angefochtene Erkenntnis nicht den Anforderungen des § 60 AVG entspräche. Die klar strukturierte und eingehend begründete Entscheidung lässt keine wesentlichen Begründungsteile vermissen.Davon abgesehen ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu sehen, inwiefern das angefochtene Erkenntnis nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entspräche. Die klar strukturierte und eingehend begründete Entscheidung lässt keine wesentlichen Begründungsteile vermissen.

8.1. Der Revisionswerber bemängelt weiter, er sei „in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt“.

8.2. Auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb bereits im Vorbringen zur Zulässigkeit die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. etwa VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119, Pkt. 13.2., mwN).8.2. Auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb bereits im Vorbringen zur Zulässigkeit die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können vergleiche , etwa VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119, Pkt. 13.2., mwN).

8.3. In der (oben dargestellten) Begründung der Zulässigkeit erstattete der Revisionswerber kein Vorbringen im soeben aufgezeigten Sinn und legte damit die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs nicht dar.

9.1. Der Revisionswerber rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe „das notwendige Ermittlungsverfahren zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht in dem erforderlichen Maße durchgeführt, um den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu klären“.

9.2. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten - worauf der Revisionswerber anscheinend abzielt - die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Amtswegigkeit (vgl. §§ 37, 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat daher - unabhängig vom Vorbringen und von den Anträgen der Parteien - die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen (vgl. etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2022/22/0015 bis 0016, Pkt. 8.1., mwN).9.2. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten - worauf der Revisionswerber anscheinend abzielt - die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Amtswegigkeit vergleiche , Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat daher - unabhängig vom Vorbringen und von den Anträgen der Parteien - die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen vergleiche , etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2022/22/0015 bis 0016, Pkt. 8.1., mwN).

Dabei stellt jedoch die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt oder ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, regelmäßig - sofern nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2024/17/0071 bis 0073, Pkt. 6.3., mwN).Dabei stellt jedoch die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt oder ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, regelmäßig - sofern nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar vergleiche , etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2024/17/0071 bis 0073, Pkt. 6.3., mwN).

9.3. Der Revisionswerber zeigt (mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen) nicht auf, welche weiteren Beweisaufnahmen vom Verwaltungsgericht durchzuführen gewesen wären und inwieweit deren Unterbleiben nach Lage des Falls einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden - und daher fallbezogen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfenden - Fehler darstellte. Derartiges ist im Übrigen auch anhand des sonstigen Vorbringens nicht zu sehen.

Zudem fehlt es auch in dem Zusammenhang an der erforderlichen Relevanzdarstellung.

10.1. Der Revisionswerber wendet sich schließlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese sei „in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen“ worden. Das Verwaltungsgericht habe sich „lediglich auf vermeintliche Widersprüche der Ex-Ehegatten“ bezogen, sei „nicht weiter auf die Angaben, welche übereinstimmend sind“, eingegangen und habe „wichtige Aussagen“ sowie „eine Gesamtbetrachtung der Angaben außer Acht gelassen“. Der Revisionswerber sei daher in seinem Recht auf eine konkret nachvollziehbare objektive Beweiswürdigung verletzt.

10.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Ermittlung der Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren sowie um die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 24.3.2023, Ra 2022/22/0050, Pkt. 6.2.; 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 7.2.; je mwN).10.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Ermittlung der Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren sowie um die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 24.3.2023, Ra 2022/22/0050, Pkt. 6.2.; 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 7.2.; je mwN).

10.3. Gegenständlich hält die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinn der soeben dargestellten Kriterien stand. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Basis der abgelegten Aussagen des Revisionswerbers und der Zeugen sowie der sonstigen Beweisergebnisse, unter anderem auch der polizeilichen Ermittlungen. Es setzte sich dabei mit den Beweisergebnissen eingehend auseinander und nahm - vor allem unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung von den vernommenen Personen gewonnenen persönlichen Eindrucks - eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Demnach gelangte es aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Revisionswerbers und der S R zum Ergebnis, dass die Angaben der beiden, wonach eine (echte) Ehe vorliege, im Wesentlichen als unglaubwürdig und widerlegt zu erachten seien.

Das Verwaltungsgericht stellte die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dar, wobei - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Vielmehr ist die Schlüssigkeit der Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der menschlichen Erfahrung durchwegs gegeben. Die Beweisergebnisse wurden auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - insbesondere auch die Aussagen des Revisionswerbers und der S R nicht nur in einzelnen (für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nachteiligen) Aspekten, sondern in ihrer Gesamtheit in den Blick genommen und in seine umfassende und überzeugende Würdigung hinreichend einbezogen.

Dem vermag der Revisionswerber mit seinem (oben wiedergegebenen) - nur ganz allgemein und pauschal gehaltenen - Zulässigkeitsvorbringen nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Vom Fehlen einer nachvollziehbaren objektiven Beweiswürdigung kann keine Rede sein.

11. Insgesamt wird daher in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.11. Insgesamt wird daher in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220089.L00

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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