RS Vwgh 2026/6/25 Ra 2022/22/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §13
FNG 2014
FrÄG 2011
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Rechtssatz

Gemäß § 13 AsylG 2005 idF vor dem FNG kam Asylwerbern für die Dauer ihres Asylverfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dieses wurde lediglich durch Erlassung eines Rückkehrverbotes entzogen. § 13 zweiter Satz AsylG 2005 idF vor dem FNG sah explizit vor, dass ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Demnach bestand das asylrechtliche Aufenthaltsrecht unabhängig davon, ob dem Asylwerber bisher auch ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zugekommen ist. Da das asylrechtliche Aufenthaltsrecht unabhängig vom Bestand eines Aufenthaltsrechtes nach einem anderen Bundesgesetz war, ist § 13 AsylG 2005 idF vor dem FNG so zu verstehen, dass ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz auch von einem allfälligen Entzug des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge eines Rückkehrverbotes weiter unberührt blieb. Erst dann, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 (idF vor dem FNG) durchsetzbar wurde, hatte das Rückkehrverbot die Wirkung eines Aufenthaltsverbotes. Dieses Ergebnis wird auch durch die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 und zum FrÄG 2011 bestätigt, wonach der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass durch ein Rückkehrverbot gegen einen Asylwerber zunächst lediglich sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht entzogen werden sollte. Insbesondere in den Erläuterungen zum FNG - mit dem das Institut des Rückkehrverbotes aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde - wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass das Rückkehrverbot nur als Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem damaligen § 13 AsylG 2005 gegolten habe (RV 1803 BlgNR 24. GP).Gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG kam Asylwerbern für die Dauer ihres Asylverfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dieses wurde lediglich durch Erlassung eines Rückkehrverbotes entzogen. Paragraph 13, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG sah explizit vor, dass ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Demnach bestand das asylrechtliche Aufenthaltsrecht unabhängig davon, ob dem Asylwerber bisher auch ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zugekommen ist. Da das asylrechtliche Aufenthaltsrecht unabhängig vom Bestand eines Aufenthaltsrechtes nach einem anderen Bundesgesetz war, ist Paragraph 13, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG so zu verstehen, dass ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz auch von einem allfälligen Entzug des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge eines Rückkehrverbotes weiter unberührt blieb. Erst dann, wenn eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG) durchsetzbar wurde, hatte das Rückkehrverbot die Wirkung eines Aufenthaltsverbotes. Dieses Ergebnis wird auch durch die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 und zum FrÄG 2011 bestätigt, wonach der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass durch ein Rückkehrverbot gegen einen Asylwerber zunächst lediglich sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht entzogen werden sollte. Insbesondere in den Erläuterungen zum FNG - mit dem das Institut des Rückkehrverbotes aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde - wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass das Rückkehrverbot nur als Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem damaligen Paragraph 13, AsylG 2005 gegolten habe Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022220045.L08

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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