RS Vwgh 2026/6/25 Ra 2022/22/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2026
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §13
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §62
FPG 2005 §62 Abs1
FPG 2005 §62 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0696 E 15. Dezember 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot handelt es sich insofern um die selbe Sache des Verwaltungsverfahrens, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des § 62 FPG 2005 führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Den davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf § 13 letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005. Mit einem Rückkehrverbot gegen einen Fremden wird daher nicht ausgesprochen, dass dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Nach dem Verlust der Stellung des Fremden als Asylwerber ist die fremdenpolizeiliche Ausweisung vielmehr noch erforderlich, um das Rückkehrverbot rechtskräftig durchzusetzen, wonach es gemäß § 62 Abs. 4 FPG 2005 als Aufenthaltsverbot gilt.Bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot handelt es sich insofern um die selbe Sache des Verwaltungsverfahrens, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 62, FPG 2005 führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Den davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf Paragraph 13, letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005. Mit einem Rückkehrverbot gegen einen Fremden wird daher nicht ausgesprochen, dass dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Nach dem Verlust der Stellung des Fremden als Asylwerber ist die fremdenpolizeiliche Ausweisung vielmehr noch erforderlich, um das Rückkehrverbot rechtskräftig durchzusetzen, wonach es gemäß Paragraph 62, Absatz 4, FPG 2005 als Aufenthaltsverbot gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022220045.L02

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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