RS Vwgh 2008/4/30 2007/04/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0209 E 20. September 1994 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Recht, gemäß § 69 Abs 1 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, kommt nur einer Partei des Verwaltungsverfahrens zu. Im Rahmen der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes ist den von einem Flächenwidmungsplan betroffenen Personen, aber auch sonstigen Personen ein bestimmtes Mitspracherecht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 21 OÖ ROG eingeräumt. Hiedurch wurde jedoch den betroffenen Personen kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Eingabe eingeräumt. Die Einräumung einer derartigen Befugnis stünde im Widerspruch zu dem sich aus Art 18 B-VG ergebenden Charakter von Verordnungen als generellen Verwaltungsakten. Es führt daher eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs 4 OÖ ROG zu dem Ergebnis, daß mit der Erhebung von "Einwendungen" keine Parteistellung in bezug auf den Flächenwidmungsplan oder den Entwurf hiezu eingeräumt werden sollte. Im Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes kommt somit diesen betroffenen Personen Parteistellung nicht zu (Hinweis E 27.4.1982, 82/05/0053). Auch im Verfahren betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes kommt nur der Gemeinde, nicht aber betroffenen Grundeigentümern Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040033.X01

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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