TE Vwgh Beschluss 2026/7/2 Ra 2026/22/0060

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Veröffentlicht am 02.07.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des M M, vertreten durch die Rast & Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. April 2026, VGW-151/073/19252/2025-23, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 8. September 2025 nahm der Landeshauptmann von Wien die aufgrund des Erstantrages des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 9. März 2017 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und aufgrund seines Zweckänderungsantrages vom 19. August 2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ jeweils rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf und wies den Erstantrag gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück sowie den Zweckänderungsantrag ab. Unter einem wies die Behörde den vom Revisionswerber gestellten Verlängerungsantrag vom 26. November 2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ab.Mit Bescheid vom 8. September 2025 nahm der Landeshauptmann von Wien die aufgrund des Erstantrages des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 9. März 2017 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und aufgrund seines Zweckänderungsantrages vom 19. August 2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ jeweils rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf und wies den Erstantrag gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurück sowie den Zweckänderungsantrag ab. Unter einem wies die Behörde den vom Revisionswerber gestellten Verlängerungsantrag vom 26. November 2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ab.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Wie bereits die Behörde gelangte auch das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer in Österreich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe, auf die sich der Revisionswerber berufen hatte, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Unter diesen Voraussetzungen kann gemäß § 69 Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme auch von Amts wegen verfügt werden.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Unter diesen Voraussetzungen kann gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme auch von Amts wegen verfügt werden.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaften (vgl. etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2024/22/0070, mwN). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2022/22/0049, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaften vergleiche , etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2024/22/0070, mwN). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche , VwGH 17.11.2025, Ra 2022/22/0049, mwN).
9
Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf. Inwiefern aufgrund der vom Revisionswerber ins Treffen geführten „Ablehnung“ seines im Jahr 2016 gestellten Antrages auf Erteilung eines Visums D und der Einstellung eines gegen ihn geführten Verfahrens wegen des Verdachts der Schlepperei das Vorliegen eines relevanten Ermittlungsmangels anzunehmen wäre, der der amtswegigen Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG entgegengestanden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf. Inwiefern aufgrund der vom Revisionswerber ins Treffen geführten „Ablehnung“ seines im Jahr 2016 gestellten Antrages auf Erteilung eines Visums D und der Einstellung eines gegen ihn geführten Verfahrens wegen des Verdachts der Schlepperei das Vorliegen eines relevanten Ermittlungsmangels anzunehmen wäre, der der amtswegigen Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG entgegengestanden wäre, ist nicht ersichtlich.
10
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2025/22/0002, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2025/22/0002, mwN).
11
Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht traf seine Feststellungen - nach Durchführung einer Verhandlung, in der (ua.) der Revisionswerber, die mittlerweile von ihm geschiedene ungarische Staatsangehörige und die frühere Ehefrau des Revisionswerbers, die er nach seiner Scheidung von der ungarischen Staatsangehörigen wieder geheiratet hatte, einvernommen wurden - auf Basis der abgelegten Aussagen und nahm eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Es gelangte - insbesondere aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Revisionswerbers und der Zeuginnen - nachvollziehbar zur Schlussfolgerung, dass es sich fallbezogen um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
12
Soweit der Revisionswerber Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel betreffend das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft in der Ehe - geltend macht, wird schon mangels einer nachvollziehbaren Relevanzdarstellung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, mwN). Soweit der Revisionswerber Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel betreffend das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft in der Ehe - geltend macht, wird schon mangels einer nachvollziehbaren Relevanzdarstellung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen vergleiche , etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, mwN).
13
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026220060.L00

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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