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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurden über die Revisionswerberin in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 5. März 2025 wegen einer Übertretung des § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 FSG (Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses) und einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses) zwei Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihr die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurden über die Revisionswerberin in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 5. März 2025 wegen einer Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, FSG (Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses) und einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses) zwei Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihr die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
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Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN). 3
Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend die Bestätigung des Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über die Revisionswerberin wurde wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt.Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über die Revisionswerberin wurde wegen der Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. erneut VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , erneut VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. 7
Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entschieden hat, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entschieden hat, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig.
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Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses richtet, ist Folgendes auszuführen:
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 24.9.2025, Ra 2025/02/0163, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 24.9.2025, Ra 2025/02/0163, mwN).
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Die Revisionswerberin erachtet sich unter Punkt IV. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte und Revisionsgründe“ in ihrem Recht auf „ein faires Verfahren“ sowie in ihrem Recht auf „Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen“ verletzt. In weiterer Folge werden unter dieser Überschrift lediglich Revisionsgründe dargelegt.Die Revisionswerberin erachtet sich unter Punkt römisch vier. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte und Revisionsgründe“ in ihrem Recht auf „ein faires Verfahren“ sowie in ihrem Recht auf „Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen“ verletzt. In weiterer Folge werden unter dieser Überschrift lediglich Revisionsgründe dargelegt.
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Mit diesem Vorbringen wird kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den von der Revisionswerberin geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 5.9.2025, Ra 2025/02/0150, mwN).Mit diesem Vorbringen wird kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei den von der Revisionswerberin geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 5.9.2025, Ra 2025/02/0150, mwN).
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Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.
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Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend macht, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend macht, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Im Übrigen führt auch die von der Revisionswerberin in der Revision vorgebrachte Zulässigkeitsbegründung nicht zu deren Zulässigkeit:
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Soweit sich die Revisionswerberin in dieser gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, vermag sie es nicht darzutun, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes unvertretbar wären (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2025/02/0233, mwN). Entgegen den Ausführungen in der Revision setzte sich das Verwaltungsgericht umfassend mit sämtlichen relevanten Beweisergebnissen auseinander und unterzog diese einer als nicht unschlüssig zu erkennenden Würdigung, wogegen die Revisionswerberin nur einzelne Aspekte der Beweiswürdigung herausgreift und in erster Linie ihre eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle des Verwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte. Darauf, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht an (vgl. VwGH 11.2.2026, Ra 2026/02/0007, mwN).Soweit sich die Revisionswerberin in dieser gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, vermag sie es nicht darzutun, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes unvertretbar wären vergleiche , zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2025/02/0233, mwN). Entgegen den Ausführungen in der Revision setzte sich das Verwaltungsgericht umfassend mit sämtlichen relevanten Beweisergebnissen auseinander und unterzog diese einer als nicht unschlüssig zu erkennenden Würdigung, wogegen die Revisionswerberin nur einzelne Aspekte der Beweiswürdigung herausgreift und in erster Linie ihre eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle des Verwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte. Darauf, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht an vergleiche , VwGH 11.2.2026, Ra 2026/02/0007, mwN). 16
Wenn die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der Revision einen Ermittlungsmangel und damit einen Verfahrensmangel geltend macht, fehlt es schon an jeglicher Darlegung der Relevanz (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung eines behaupteten Verfahrensmangels erneut VwGH 26.1.2026, Ra 2025/02/0233, mwN).Wenn die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der Revision einen Ermittlungsmangel und damit einen Verfahrensmangel geltend macht, fehlt es schon an jeglicher Darlegung der Relevanz vergleiche , zum Erfordernis der Relevanzdarlegung eines behaupteten Verfahrensmangels erneut VwGH 26.1.2026, Ra 2025/02/0233, mwN).
Wien, am 6. Juli 2026