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Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) vom 16. November 2015 wurde E. H. als Eigentümer der Baulichkeit auf einer näher genannten Liegenschaft in Wien gemäß § 129 Abs. 2 und 4 Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, sämtliche Fassaden bauordnungsgemäß instand setzen zu lassen, die Terrasse an der Front H.-gasse niederschlagsdicht instand setzen zu lassen, am gesamten Gebäude sämtliche Verblechungen bauordnungsgemäß instand setzen zu lassen, alle vier „Räuchfangköpfe“ bauordnungsgemäß sanieren und verputzen zu lassen, das Dach niederschlagsdicht instand zu setzen und sämtliche schadhaften oder fehlenden Fenster instand setzen zu lassen beziehungsweise zu erneuern sowie die vorhandenen Fensterflügel wieder einzuhängen.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) vom 16. November 2015 wurde E. H. als Eigentümer der Baulichkeit auf einer näher genannten Liegenschaft in Wien gemäß Paragraph 129, Absatz 2, und 4 Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, sämtliche Fassaden bauordnungsgemäß instand setzen zu lassen, die Terrasse an der Front H.-gasse niederschlagsdicht instand setzen zu lassen, am gesamten Gebäude sämtliche Verblechungen bauordnungsgemäß instand setzen zu lassen, alle vier „Räuchfangköpfe“ bauordnungsgemäß sanieren und verputzen zu lassen, das Dach niederschlagsdicht instand zu setzen und sämtliche schadhaften oder fehlenden Fenster instand setzen zu lassen beziehungsweise zu erneuern sowie die vorhandenen Fensterflügel wieder einzuhängen.
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Mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 8. Jänner 2024 wurde dem Eigentümer dieser Baulichkeit gemäß § 11 Abs. 1 und 3 VVG die betragsmäßig näher bestimmten Kosten in der Höhe von € 536.584,43 für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom 21. Februar 2018 betreffend den genannten Bauauftrag angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben.Mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 8. Jänner 2024 wurde dem Eigentümer dieser Baulichkeit gemäß Paragraph 11, Absatz eins, und 3 VVG die betragsmäßig näher bestimmten Kosten in der Höhe von € 536.584,43 für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom 21. Februar 2018 betreffend den genannten Bauauftrag angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben.
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Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 erhob die Verlassenschaft nach E. H., vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Jänner 2024.
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Mit Einantwortungsbeschluss des BG Döbling vom 16. Oktober 2024 wurde den mitbeteiligten Parteien als Erben die Verlassenschaft des verstorbenen E H. eingeantwortet.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG über die Beschwerde der (nunmehr) mitbeteiligten Parteien in Spruchpunkt I. dahingehend, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG über die Beschwerde der (nunmehr) mitbeteiligten Parteien in Spruchpunkt römisch eins. dahingehend, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:
„Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz werden „Gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz werden
1) Frau Mag. D[...] H[...] und
2) Herrn Ing. C[...] H[...]
als Eigentümer des Bauwerks auf der Liegenschaft [...] die mit
EUR 391.184,36
bestimmten Kosten für die Vollstreckung der Vollstreckungsverfügung vom 21.2.2018, Zl. [...], durch Ersatzvornahme im Zeitraum zwischen dem 26.4.2021 (Auftragserteilung an Herrn Baumeister Ing. S[...]) und dem Abschluss der Arbeiten im Frühjahr 2024 vorgeschrieben.
Dieser Betrag ist bei sonstiger Exekution binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen.“
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Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines Baugebrechens, zur Instandhaltungspflicht gemäß § 129 Abs. 2 BO sowie zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse geltend gemacht wird.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines Baugebrechens, zur Instandhaltungspflicht gemäß Paragraph 129, Absatz 2, BO sowie zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse geltend gemacht wird.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Amtsrevision ist zulässig und begründet:
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Gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt aus, dass die bloße Zitierung von Beweisergebnissen nicht hinreichend ist, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (vgl. aus vielen etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2021/05/0100; 4.10.2022, Ra 2020/05/0014, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt aus, dass die bloße Zitierung von Beweisergebnissen nicht hinreichend ist, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen vergleiche , aus vielen etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2021/05/0100; 4.10.2022, Ra 2020/05/0014, jeweils mwN). 11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung, drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 24.3.2022, Ra 2021/05/0154; 14.12.2022, Ra 2018/06/0209, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung, drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche , VwGH 24.3.2022, Ra 2021/05/0154; 14.12.2022, Ra 2018/06/0209, jeweils mwN). 12
Ein Begründungsmangel führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. aus vielen etwa VwGH 20.2.2026, Ra 2024/05/0158; 24.6.2025, Ra 2023/05/0261, jeweils mwN).Ein Begründungsmangel führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , aus vielen etwa VwGH 20.2.2026, Ra 2024/05/0158; 24.6.2025, Ra 2023/05/0261, jeweils mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung in keinster Weise: Zunächst finden sich auf über 88 Seiten - erkennbar im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensgangs - „hineinkopierte“ Aktenbestandteile. Im Anschluss daran sind einzelne Begründungselemente (siehe Rn. 11) - soweit sprachlich überhaupt verständlich - miteinander vermengt.
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Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar - wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt - aufgrund welcher Beweiswürdigung, welcher Feststellungen und welcher darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Instandsetzung der Fenster durch ein näher genanntes Unternehmen zu einer im Vergleich zum Rechnungsbetrag um € 135.752,67 verringerten Kostenvorschreibung gelangte. Ein hineinkopierter Abschnitt des Verhandlungsprotokolls vom 14. November 2024 stellt keine eigenständige Feststellung des Verwaltungsgerichts dar (vgl. zudem zur Unzulänglichkeit des „Hineinkopierens“ von Aktenteilen mit Blick auf die Begründungspflicht bereits VwGH 11.2.2026, Ra 2024/10/0007, mwN).Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar - wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt - aufgrund welcher Beweiswürdigung, welcher Feststellungen und welcher darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Instandsetzung der Fenster durch ein näher genanntes Unternehmen zu einer im Vergleich zum Rechnungsbetrag um € 135.752,67 verringerten Kostenvorschreibung gelangte. Ein hineinkopierter Abschnitt des Verhandlungsprotokolls vom 14. November 2024 stellt keine eigenständige Feststellung des Verwaltungsgerichts dar vergleiche , zudem zur Unzulänglichkeit des „Hineinkopierens“ von Aktenteilen mit Blick auf die Begründungspflicht bereits VwGH 11.2.2026, Ra 2024/10/0007, mwN). 15
Da der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Begründung des angefochtenen Erkenntnisses daran gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG wahrzunehmen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Begründung des angefochtenen Erkenntnisses daran gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG wahrzunehmen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Für das fortzusetzende Verfahren ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Rechtmäßigkeit des Inhalts des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titels im Verfahrensstadium der Kostenvorschreibung nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2021/05/0170, mwN). Es ist daher im fortzusetzenden Verfahren die Frage der Rechtmäßigkeit des Auftrages vom 16. November 2015 nicht zu prüfen. Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinaus gegangen seien (vgl. für viele etwa VwGH 21.4.2026, Ra 2023/05/0216, mwN).Für das fortzusetzende Verfahren ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Rechtmäßigkeit des Inhalts des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titels im Verfahrensstadium der Kostenvorschreibung nicht mehr in Frage gestellt werden kann vergleiche , etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2021/05/0170, mwN). Es ist daher im fortzusetzenden Verfahren die Frage der Rechtmäßigkeit des Auftrages vom 16. November 2015 nicht zu prüfen. Der Verpflichtete kann im Verfahren nach Paragraph 11, VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinaus gegangen seien vergleiche , für viele etwa VwGH 21.4.2026, Ra 2023/05/0216, mwN). Wien, am 7. Juli 2026