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23/01 InsolvenzordnungNorm
AIFMG 2013 §1 Abs5 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2026/02/0098 B 9. Juli 2026 RS 3Stammrechtssatz
Wurde der Alternative Investmentfonds (AIF) von der GmbH, vertreten durch den Masseverwalter, als registrierten Alternativen Investmentfondsmanager (AIFM) auch nach Konkurseröffnung weiter verwaltet und befindet sich in Abwicklung, ist der damit im Zusammenhang stehende Bescheid an den Masseverwalter zu richten (VwGH 5.10.2023, Ro 2023/02/0018).
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020105.L03Im RIS seit
18.08.2026Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026