1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) wurde dem Mitbeteiligten als Masseverwalter einer näher genannten GmbH in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde ein ziffernmäßig genannter Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 und die ratenweise Vorauszahlung für das FMA-Geschäftsjahr 2024 zur Zahlung vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) wurde dem Mitbeteiligten als Masseverwalter einer näher genannten GmbH in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde ein ziffernmäßig genannter Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 und die ratenweise Vorauszahlung für das FMA-Geschäftsjahr 2024 zur Zahlung vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Vorschreibungen nach der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO) als öffentliche Abgaben - vergleichbar wie Gerichtsgebühren - an den Masseverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse zu richten seien, der die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren vertrete. Damit sei eine insolvenzrechtliche Einordnung dahingehend, ob es sich um eine Masseforderung handle, noch nicht verbunden. Der Umstand, dass der GmbH kein - dem § 44 Gewerbeordnung vergleichbares - Fortbetriebsrecht zustehe, ändere nichts an der öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflicht im Zusammenhang mit einer behördlichen Aufsichtstätigkeit. Diese sei dem Masseverwalter vorzuschreiben gewesen.Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Vorschreibungen nach der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO) als öffentliche Abgaben - vergleichbar wie Gerichtsgebühren - an den Masseverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse zu richten seien, der die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren vertrete. Damit sei eine insolvenzrechtliche Einordnung dahingehend, ob es sich um eine Masseforderung handle, noch nicht verbunden. Der Umstand, dass der GmbH kein - dem Paragraph 44, Gewerbeordnung vergleichbares - Fortbetriebsrecht zustehe, ändere nichts an der öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflicht im Zusammenhang mit einer behördlichen Aufsichtstätigkeit. Diese sei dem Masseverwalter vorzuschreiben gewesen.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob es bei der gegenständlichen Kostenvorschreibung um Gebühren oder Abgaben gehe, die nicht der Masse zugehörige Rechte oder Vermögenswerte betreffen würden, und ob der revisionswerbende Masseverwalter den Schuldner für die FMA-Kostenanteile betreffend die Registrierung, die nicht zur Konkursmasse gehöre, vertrete.
8
§ 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) regelt die Kosten der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Dessen Absatz 4 enthält Regelungen über die Zusammensetzung jener Kosten, die von den der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde unterliegenden natürlichen und juristischen Personen zu ersetzen sind.Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) regelt die Kosten der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Dessen Absatz 4 enthält Regelungen über die Zusammensetzung jener Kosten, die von den der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde unterliegenden natürlichen und juristischen Personen zu ersetzen sind.
9
Gemäß dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) sind die Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde aus einem näher dargestellten Rechnungskreis unter anderem von den gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 leg. cit. registrierten Alternativen Investmentfondsmanagern (AIFM) zu tragen (§ 56 Abs. 5 AIFMG).Gemäß dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) sind die Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde aus einem näher dargestellten Rechnungskreis unter anderem von den gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit. registrierten Alternativen Investmentfondsmanagern (AIFM) zu tragen (Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG).
10
Die in Rede stehende GmbH ist unstrittig nach § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert, sodass dieses Gesetz auf sie anzuwenden ist.Die in Rede stehende GmbH ist unstrittig nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert, sodass dieses Gesetz auf sie anzuwenden ist.
11
Nach dem die angesprochene GmbH betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 2023, Ra 2022/02/0007, stellt die Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG ihrer Rechtsnatur nach ein subjektives-öffentliches Recht dar, über welches der Gemeinschuldner selbst verfügungsbefugt ist. Der Masseverwalter ist demnach nicht legitimiert, auf die Registrierung der Gemeinschuldnerin als AIFM zu verzichten (vgl. VwGH 16.1.2023, Ra 2022/02/0007).Nach dem die angesprochene GmbH betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 2023, Ra 2022/02/0007, stellt die Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG ihrer Rechtsnatur nach ein subjektives-öffentliches Recht dar, über welches der Gemeinschuldner selbst verfügungsbefugt ist. Der Masseverwalter ist demnach nicht legitimiert, auf die Registrierung der Gemeinschuldnerin als AIFM zu verzichten vergleiche , VwGH 16.1.2023, Ra 2022/02/0007). 12
Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde dem revisionswerbenden Masseverwalter vorgeschriebenen Beträge betreffen hingegen Kosten der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Gemeinschuldnerin. Diese wurden nicht für die bloße Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG oder für den Verzicht auf die Registrierung nach § 3a AIFMG, sondern vielmehr nach § 56 Abs. 5 AIFMG vorgeschrieben.Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde dem revisionswerbenden Masseverwalter vorgeschriebenen Beträge betreffen hingegen Kosten der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Gemeinschuldnerin. Diese wurden nicht für die bloße Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG oder für den Verzicht auf die Registrierung nach Paragraph 3 a, AIFMG, sondern vielmehr nach Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG vorgeschrieben.
13
Da der Alternative Investmentfonds (AIF) von der GmbH, vertreten durch den revisionswerbenden Masseverwalter, als registrierten AIFM auch nach Konkurseröffnung weiter verwaltet worden ist und sich in Abwicklung befindet, ist der damit im Zusammenhang stehende Bescheid an den Masseverwalter zu richten (vgl. das dieselben Parteien betreffende und die anteilsmäßige Auszahlung bereits realisierten Vermögens betreffende Erkenntnis VwGH 5.10.2023, Ro 2023/02/0018). Damit weicht das angefochtene Erkenntnis von der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegrünung der Revision wurden die FMA-Kostenanteile nicht für die - nicht zur Konkursmasse gehörige - Registrierung vorgeschrieben.Da der Alternative Investmentfonds (AIF) von der GmbH, vertreten durch den revisionswerbenden Masseverwalter, als registrierten AIFM auch nach Konkurseröffnung weiter verwaltet worden ist und sich in Abwicklung befindet, ist der damit im Zusammenhang stehende Bescheid an den Masseverwalter zu richten vergleiche , das dieselben Parteien betreffende und die anteilsmäßige Auszahlung bereits realisierten Vermögens betreffende Erkenntnis VwGH 5.10.2023, Ro 2023/02/0018). Damit weicht das angefochtene Erkenntnis von der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegrünung der Revision wurden die FMA-Kostenanteile nicht für die - nicht zur Konkursmasse gehörige - Registrierung vorgeschrieben. 14
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2026