TE Vwgh Beschluss 2026/7/9 Ra 2026/02/0056

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Veröffentlicht am 09.07.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §24 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des K gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Februar 2026, VGW-031/V/013/2331/2026-1, betreffend Wiedereinsetzung iA Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 2. Oktober 2025 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der vom Revisionswerber behauptete Zustellmangel betreffend die Ladung keinen Wiedereinsetzungsgrund bilde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Der angefochtene Beschluss enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, in der insbesondere auf die Erhebung einer außerordentlichen Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin und die Pflicht zur Vergebührung hingewiesen wurde.Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 2. Oktober 2025 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der vom Revisionswerber behauptete Zustellmangel betreffend die Ladung keinen Wiedereinsetzungsgrund bilde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Der angefochtene Beschluss enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, in der insbesondere auf die Erhebung einer außerordentlichen Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin und die Pflicht zur Vergebührung hingewiesen wurde.
2
Mit der am 20. März 2026 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Eingabe erhob der Revisionswerber ausdrücklich u.a. „Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof und stellte ein „Ansuchen um Verfahrenshilfe“. Laut diesem Schreiben vermisst der Revisionswerber nähere Feststellungen zur Zustellung der Ladung und bringt vor, er habe die Briefsendung wegen der - auch beim zuständigen Postamt bekanntgegebenen - Ortsabwesenheit nicht entgegennehmen und auch von der Post nicht abholen können.
3
Zu dem in der Verfahrenshilfesache erteilten Verbesserungsauftrag zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet werde (§ 61 Abs. 3 VwGG), erstattete der Revisionswerber Vorbringen zum Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis und wiederholte, zur mündlichen Verhandlung keine Ladung bekommen zu haben, er sei zur Zeit der Postzustellung vermutlich ortsabwesend gewesen.Zu dem in der Verfahrenshilfesache erteilten Verbesserungsauftrag zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet werde (Paragraph 61, Absatz 3, VwGG), erstattete der Revisionswerber Vorbringen zum Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis und wiederholte, zur mündlichen Verhandlung keine Ladung bekommen zu haben, er sei zur Zeit der Postzustellung vermutlich ortsabwesend gewesen.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, mwN). Ebenso wenig ist der Äußerung des Revisionswerbers zum genannten Verbesserungsauftrag ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Revision zu entnehmen.Die Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig vergleiche , etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, mwN). Ebenso wenig ist der Äußerung des Revisionswerbers zum genannten Verbesserungsauftrag ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Revision zu entnehmen.
8
Auch sonst lässt die selbstverfasste Revision vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen (vgl. z.B. VwGH 29.8.2013, 2013/16/0050 und 0051, mwN).Auch sonst lässt die selbstverfasste Revision vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen vergleiche , z.B. VwGH 29.8.2013, 2013/16/0050 und 0051, mwN).
9
Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. VwGH 21.4.2026, Ra 2026/01/0026 und 0027, mwN).Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung vergleiche , dazu Paragraph 24, Absatz 2, VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzuleiten vergleiche , VwGH 21.4.2026, Ra 2026/01/0026 und 0027, mwN).
10
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020056.L00

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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