1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Einzelunternehmer zu verantworten, zumindest am 29. Mai 2024 gegen 15:40 Uhr einen namentlich genannten armenischen Staatsangehörigen beschäftigt zu haben, für welchen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Einzelunternehmer zu verantworten, zumindest am 29. Mai 2024 gegen 15:40 Uhr einen namentlich genannten armenischen Staatsangehörigen beschäftigt zu haben, für welchen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Der Revisionswerber macht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zunächst geltend, ob bei Vorliegen eines absoluten Beschäftigungsverbotes des Beschäftigten aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status als Asylwerber (§ 51 AsylG 2005) der Tatbestand der unberechtigten Beschäftigung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllt und dem Dienstgeber das Fehlen eines „wirksamen Kontrollsystems“ angelastet werden könne.Der Revisionswerber macht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zunächst geltend, ob bei Vorliegen eines absoluten Beschäftigungsverbotes des Beschäftigten aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status als Asylwerber (Paragraph 51, AsylG 2005) der Tatbestand der unberechtigten Beschäftigung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erfüllt und dem Dienstgeber das Fehlen eines „wirksamen Kontrollsystems“ angelastet werden könne.
5
Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass das Tatbild einer Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG in der Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Zulassung oder Bestätigung besteht (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN). Der Revisionswerber bestreitet in seiner Zulässigkeitsbegründung weder, dass er einen Ausländer ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Zulassung oder Bestätigung beschäftigt habe, noch tritt er den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems entgegen. Ebensowenig zeigt der Revisionswerber auf, dass das Verwaltungsgericht die geltende Gesetzeslage unrichtig angewendet hätte. Schon aus diesen Gründen vermag die Revision mit diesem Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzustellen.Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass das Tatbild einer Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Zulassung oder Bestätigung besteht vergleiche , VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN). Der Revisionswerber bestreitet in seiner Zulässigkeitsbegründung weder, dass er einen Ausländer ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Zulassung oder Bestätigung beschäftigt habe, noch tritt er den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems entgegen. Ebensowenig zeigt der Revisionswerber auf, dass das Verwaltungsgericht die geltende Gesetzeslage unrichtig angewendet hätte. Schon aus diesen Gründen vermag die Revision mit diesem Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzustellen. 6
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit des Weiteren vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Rechtsprechung, wonach es am Dienstgeber gelegen sei, durch wirksame Kontrollsysteme eine unbefugte Tätigkeit zu verhindern, sei für Fälle entwickelt worden, in denen es um die „Verhinderung von regulärer Schwarzarbeit durch potenziell anstellbare Personen“ gehe. Die Übertragung dieser Judikatur auf den vorliegenden Fall, „wo ein naher Familienangehöriger, der nicht angestellt werden kann, aus einem spontanen Impuls heraus eine minimale Hilfestellung leistet“, stelle eine unsachliche und überschießende Auslegung dar. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Gefälligkeitsdiensten erfordere eine sorgfältige Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
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Dieses Vorbringen genügt schon mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. VwGH 6.5.2024, Ra 2024/09/0026, mwN).Dieses Vorbringen genügt schon mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht, zumal nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , VwGH 6.5.2024, Ra 2024/09/0026, mwN).
8
Darüber hinaus gleicht das angefochtene Erkenntnis sowie die vorliegende Revision zur Frage des Vorliegens eines wirksamen Kontrollsystems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jener Revision und jenem angefochtenen Erkenntnis, mit welchem der Revisionswerber wegen der auch im vorliegenden Fall gegenständlichen Beschäftigung desselben armenischen Staatsangehörigen gemäß § 113 ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlags verpflichtet worden war. Diese Entscheidung lag dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2025, Ra 2025/08/0085, zugrunde, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.Darüber hinaus gleicht das angefochtene Erkenntnis sowie die vorliegende Revision zur Frage des Vorliegens eines wirksamen Kontrollsystems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jener Revision und jenem angefochtenen Erkenntnis, mit welchem der Revisionswerber wegen der auch im vorliegenden Fall gegenständlichen Beschäftigung desselben armenischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 113, ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlags verpflichtet worden war. Diese Entscheidung lag dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2025, Ra 2025/08/0085, zugrunde, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird.
9
Die dortigen Erwägungen, dass es weder für die Erforderlichkeit eines wirksamen Kontrollsystems noch für die Abgrenzung von Gefälligkeitsdiensten eine Rolle spielt, aus welchen Gründen die Anmeldung des Beschäftigten unterlassen wurde und nur entscheidend ist, dass durch die - nicht durch ein effektives Kontrollsystem verhinderte - Arbeitsaufnahme ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis mit dem betreffenden Dienstgeber zustande kommt, sind sinngemäß auch auf den vorliegenden Fall einer Beschäftigung nach dem AuslBG anwendbar.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juli 2026