RS Vwgh 2026/7/13 Ra 2025/12/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §41 Abs4
RGV 1955 §22
RGV 1955 §44a
VwRallg
  1. BDG 1979 § 41 heute
  2. BDG 1979 § 41 gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. BDG 1979 § 41 gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. BDG 1979 § 41 gültig von 01.12.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. BDG 1979 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  6. BDG 1979 § 41 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 41 Abs. 4 BDG 1979 bzw des § 44a RGV schließen (konsequenterweise, weil eben nur auf Versetzungen bezogen) die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV nicht aus. Die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr im Hinblick darauf, dass es sich bei ihrer Zuweisung nicht um eine Versetzung, sondern um eine Dienstzuteilung gehandelt hat, darf daher nicht unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 4 BDG 1979 iVm § 44a RGV verneint werden. Auch die Ansicht, bei "Flexi-Pool-Angehörigen" sei nicht zwischen Versetzung und Dienstzuteilung zu unterscheiden, erweist sich angesichts des differenzierenden Gesetzeswortlauts als nicht nachvollziehbar.Die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 bzw des Paragraph 44 a, RGV schließen (konsequenterweise, weil eben nur auf Versetzungen bezogen) die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV nicht aus. Die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr im Hinblick darauf, dass es sich bei ihrer Zuweisung nicht um eine Versetzung, sondern um eine Dienstzuteilung gehandelt hat, darf daher nicht unter Bezugnahme auf Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 44 a, RGV verneint werden. Auch die Ansicht, bei "Flexi-Pool-Angehörigen" sei nicht zwischen Versetzung und Dienstzuteilung zu unterscheiden, erweist sich angesichts des differenzierenden Gesetzeswortlauts als nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120071.L03

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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