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Die Revisionswerberin steht seit 1. September 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde) zum Dienst zugewiesen. Sie wird im Bereich des Bezirkspolizeikommandos Freistadt auf der Polizeiinspektion (PI) Pregarten dienstlich verwendet.
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Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 wurde gegenüber der Revisionswerberin aus dienstlicher Notwendigkeit bzw zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auf der PI Freistadt die Dienstzuteilung an diese Dienststelle für den Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2024 angeordnet.
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In der Folge wurden der Revisionswerberin für den Zeitraum der Dienstzuteilung an die PI Freistadt Zuteilungsgebühren in der Höhe von € 2.161,72 ausbezahlt.
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Mit E-Mail vom 20. November 2024 teilte die belangte Behörde der Revisionswerberin mit, dass die Abrechnungen der Zuteilungsgebühren „storniert“ werden müssten, da sie im betreffenden Zeitraum „im Flexi-Pool“ gewesen sei und deshalb kein Anspruch auf Verrechnung bestanden habe.
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Mit der Gehaltsabrechnung Jänner 2025 wurden der Revisionswerberin € 2.161,72 als Übergenuss abgezogen.
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Mit Schreiben vom 9. Jänner 2025 wies die Revisionswerberin - soweit für den gegenständlichen Revisionsfall von Bedeutung - darauf hin, dass es sich bei ihrer Dienstzuteilung an die PI Freistadt im Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2024 nicht um eine Versetzung, sondern um eine Dienstzuteilung gehandelt habe, weshalb kein Anwendungsfall des § 41 Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) vorliege. Damit entfalle auch die Anwendung des § 44a Reisegebührenvorschrift (RGV). Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen ausgehen wolle, hätte sie die erhaltene Summe im guten Glauben erhalten und verbraucht. Die Revisionswerberin beantragte daher, „die gegenständliche Bezugseinbehaltung einzustellen und die einbehaltenen Bezugsbestandteile wiederum zur Anweisung zu bringen bzw - sollte die belangte Behörde ihrer Rechtsansicht nicht folgen - die Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit.Mit Schreiben vom 9. Jänner 2025 wies die Revisionswerberin - soweit für den gegenständlichen Revisionsfall von Bedeutung - darauf hin, dass es sich bei ihrer Dienstzuteilung an die PI Freistadt im Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2024 nicht um eine Versetzung, sondern um eine Dienstzuteilung gehandelt habe, weshalb kein Anwendungsfall des Paragraph 41, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) vorliege. Damit entfalle auch die Anwendung des Paragraph 44 a, Reisegebührenvorschrift (RGV). Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen ausgehen wolle, hätte sie die erhaltene Summe im guten Glauben erhalten und verbraucht. Die Revisionswerberin beantragte daher, „die gegenständliche Bezugseinbehaltung einzustellen und die einbehaltenen Bezugsbestandteile wiederum zur Anweisung zu bringen bzw - sollte die belangte Behörde ihrer Rechtsansicht nicht folgen - die Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit.
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Mit Bescheid vom 2. April 2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Auszahlung einer Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV für den Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2024 als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 2. April 2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Auszahlung einer Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, RGV für den Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2024 als unbegründet ab.
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Dabei ging die belangte Behörde davon aus, die Revisionswerberin gehöre innerhalb der ersten beiden Jahre ab Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b, sohin bis 31. August 2025, gemäß § 41 Abs. 1 iVm Abs. 4 BDG 1979 dem sogenannten „Flexi-Pool“ an. Zu besoldungsrechtlichen Ansprüchen von „Flexi-Pool-Angehörigen“ verwies die belangte Behörde auf die Dienstrechtsnovelle 2008 und die mit dieser in Kraft getretenen §§ 41 Abs. 4 BDG 1979 und 44a RGV. Unter Hinweis auf die bezughabenden Erläuterungen ging die belangte Behörde davon aus, bei „Flexi-Pool-Angehörigen“ sei für vorübergehende Verwendungen außerhalb des Dienstortes und innerhalb des Bundeslandes eine Zuerkennung von Zuteilungsgebühren nicht vorgesehen. Fallbezogen sei die irrtümliche Anweisung der Zuteilungsgebühren darauf zurückzuführen, dass übersehen worden sei, dass die Revisionswerberin Angehörige des „Flexi-Pools“ sei. Im Übrigen wies die belangte Behörde unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass ein „objektiv erkennbarer Irrtum“ der auszahlenden Stelle vorgelegen sei, weshalb nicht von einem gutgläubigen Erwerb der verfahrensgegenständlichen Zuteilungsgebühren habe ausgegangen werden können.Dabei ging die belangte Behörde davon aus, die Revisionswerberin gehöre innerhalb der ersten beiden Jahre ab Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b, sohin bis 31. August 2025, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, BDG 1979 dem sogenannten „Flexi-Pool“ an. Zu besoldungsrechtlichen Ansprüchen von „Flexi-Pool-Angehörigen“ verwies die belangte Behörde auf die Dienstrechtsnovelle 2008 und die mit dieser in Kraft getretenen Paragraphen 41, Absatz 4, BDG 1979 und 44a RGV. Unter Hinweis auf die bezughabenden Erläuterungen ging die belangte Behörde davon aus, bei „Flexi-Pool-Angehörigen“ sei für vorübergehende Verwendungen außerhalb des Dienstortes und innerhalb des Bundeslandes eine Zuerkennung von Zuteilungsgebühren nicht vorgesehen. Fallbezogen sei die irrtümliche Anweisung der Zuteilungsgebühren darauf zurückzuführen, dass übersehen worden sei, dass die Revisionswerberin Angehörige des „Flexi-Pools“ sei. Im Übrigen wies die belangte Behörde unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass ein „objektiv erkennbarer Irrtum“ der auszahlenden Stelle vorgelegen sei, weshalb nicht von einem gutgläubigen Erwerb der verfahrensgegenständlichen Zuteilungsgebühren habe ausgegangen werden können.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass festgestellt werde, dass die Revisionswerberin zum Ersatz des Übergenusses in Höhe von brutto € 2.161,72 verpflichtet werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass festgestellt werde, dass die Revisionswerberin zum Ersatz des Übergenusses in Höhe von brutto € 2.161,72 verpflichtet werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht unter anderem darauf hin, dass die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides lediglich über die Gebührlichkeit der in Rede stehenden Zuteilungsgebühr abgesprochen habe. Allerdings habe die Revisionswerberin in ihrem verfahrensleitenden Antrag vom 9. Jänner 2025 die bescheidmäßige Absprache über das Bestehen einer Ersatzpflicht nach § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) begehrt. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides gehe klar hervor, dass die belangte Behörde vom Bestehen einer Ersatzpflicht nach § 13a GehG ausgegangen sei. Vor dem Hintergrund der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen habe, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht auch über die Verpflichtung der Revisionswerberin zum Ersatz des verfahrensgegenständlichen Übergenusses abzusprechen.In seiner Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht unter anderem darauf hin, dass die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides lediglich über die Gebührlichkeit der in Rede stehenden Zuteilungsgebühr abgesprochen habe. Allerdings habe die Revisionswerberin in ihrem verfahrensleitenden Antrag vom 9. Jänner 2025 die bescheidmäßige Absprache über das Bestehen einer Ersatzpflicht nach Paragraph 13 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) begehrt. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides gehe klar hervor, dass die belangte Behörde vom Bestehen einer Ersatzpflicht nach Paragraph 13 a, GehG ausgegangen sei. Vor dem Hintergrund der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen habe, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht auch über die Verpflichtung der Revisionswerberin zum Ersatz des verfahrensgegenständlichen Übergenusses abzusprechen.
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Weiters führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, es gehe aus den Erläuterungen zu § 44a RGV und § 41 Abs. 4 BDG 1979 (Hinweis auf ErläutRV 1 BlgNR 24. GP) hervor, dass Zuteilungsgebühren bei „Flexi-Pool-Angehörigen“ wie der Revisionswerberin bei vorübergehenden Verwendungen außerhalb des Dienstortes und innerhalb des Bundeslandes nicht vorgesehen seien, weshalb es sich bei der Auszahlung seitens der belangten Behörde um einen objektiv erkennbaren Irrtum gehandelt habe. Soweit die Revisionswerberin moniere, dass es sich um eine Dienstzuteilung gehandelt habe, sei zu erwidern, dass auch das von der Behörde fälschlicherweise als „Dienstzuteilung“ bezeichnete Schreiben daran nichts ändere, weil keine Zuteilung nach § 22 RGV vorgelegen und dies für die Revisionswerberin erkennbar gewesen sei.Weiters führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, es gehe aus den Erläuterungen zu Paragraph 44 a, RGV und Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 (Hinweis auf ErläutRV 1 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode hervor, dass Zuteilungsgebühren bei „Flexi-Pool-Angehörigen“ wie der Revisionswerberin bei vorübergehenden Verwendungen außerhalb des Dienstortes und innerhalb des Bundeslandes nicht vorgesehen seien, weshalb es sich bei der Auszahlung seitens der belangten Behörde um einen objektiv erkennbaren Irrtum gehandelt habe. Soweit die Revisionswerberin moniere, dass es sich um eine Dienstzuteilung gehandelt habe, sei zu erwidern, dass auch das von der Behörde fälschlicherweise als „Dienstzuteilung“ bezeichnete Schreiben daran nichts ändere, weil keine Zuteilung nach Paragraph 22, RGV vorgelegen und dies für die Revisionswerberin erkennbar gewesen sei. 12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete. Die Revisionswerberin brachte dazu eine Replik ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich die Revisionswerberin unter anderem gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach aufgrund von § 41 Abs. 4 BDG 1979, der sich nur auf „Versetzungen“ beziehe, der Anspruch der Revisionswerberin auf eine Zuteilungsgebühr verneint werden könne.Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich die Revisionswerberin unter anderem gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach aufgrund von Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979, der sich nur auf „Versetzungen“ beziehe, der Anspruch der Revisionswerberin auf eine Zuteilungsgebühr verneint werden könne. 15
Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
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§ 41 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. I Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, lautet wie folgt:Paragraph 41, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, lautet wie folgt: „Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche
§ 41.Paragraph 41,
(1) § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.(1) Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 40, Absatz 2, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(2) Die Versetzung eines Beamten von einem in Abs. 1 angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.(2) Die Versetzung eines Beamten von einem in Absatz eins, angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.(3) Absatz eins, ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG) anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung(4) Absatz eins, ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
1.
innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
2.
im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion erfolgt.“
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§ 2 Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024, lautet wie folgt:Paragraph 2, Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, lautet wie folgt: „§ 2.
...
Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
...“
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§ 22 Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I. Nr. 111/2010, lautet wie folgt:Paragraph 22, Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 111 aus 2010,, lautet wie folgt: „Abschnitt V„Abschnitt römisch fünf
Dienstzuteilung
§ 22.Paragraph 22,
(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1.
für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;
2.
ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
a)
den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Absatz 2, zustehende Nächtigungsgebühr;
b)
die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.die Tagesgebühr nach Absatz 2,, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3 Anwendung.
(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Absatz eins und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.
(6) Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß § 38a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.(6) Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.
(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß Paragraph 39 a, BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den Paragraphen 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.
(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.“(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Absatz 2, während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.“
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§ 44a Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, lautet wie folgt:Paragraph 44 a, Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, lautet wie folgt: „§ 44a. Eine unter Anwendung des § 41 Abs. 4 BDG 1979 durchgeführte Versetzung eines Beamten begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.“„§ 44a. Eine unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 durchgeführte Versetzung eines Beamten begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt römisch sieben des römisch eins. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.“
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Die Erläuterungen zu § 41 Abs. 4 BDG 1979 und § 44a RGV (ErläutRV 1 BlgNR 24. GP, 4) lauten wie folgt:Die Erläuterungen zu Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 und Paragraph 44 a, RGV (ErläutRV 1 BlgNR 24. GP, 4) lauten wie folgt: „Eine verbesserte und effizientere Ausbildung junger Exekutivbediensteter soll dadurch erreicht werden, dass diese innerhalb der ersten zwei Jahre ab ihrer Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b im Zuständigkeitsbereich eines Landespolizeikommandos flexibel eingesetzt werden können. Diese Ausbildungsmaßnahmen stellen ein erweitertes Training im Rahmen der praktischen Ausbildung dar, das den Sinn hat, die jungen Exekutivbediensteten mit den unterschiedlichsten beruflichen Anforderungen und Realitäten zu konfrontieren, um ein möglichst effizientes Vorgehen zu erzielen.
Diese Ausbildungsmaßnahmen erfordern eine vereinfachte Versetzbarkeit an verschiedene Dienststellen in Form einer Zuweisung, wobei der Schutz der Bediensteten durch die Begrenzung der Zuweisung auf den Bereich des jeweiligen Bundeslandes sichergestellt wird.
Vergleichbare Regelungen gelten auch für die Ausbildung von Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern.
Nachdem es sich bei dieser Form der Zuweisung um Maßnahmen im Interesse der Ausbildung der Exekutivbediensteten handelt, sind allfällige Ansprüche nach der RGV wegen Versetzung nach Abschnitt VII des 1. Hauptstücks nicht gerechtfertigt und haben daher zu entfallen. Die Abgeltung eines allfälligen Mehraufwands auf Grund des neuen Dienstorts erfolgt im Wege des Fahrtkostenzuschusses. Sonstige Aufwandsersätze aus Dienstreisen sowie bestehende Pauschalvergütungen (§§ 39 ff RGV) bleiben während der Zeit dieser praktischen Ausbildung erhalten.“Nachdem es sich bei dieser Form der Zuweisung um Maßnahmen im Interesse der Ausbildung der Exekutivbediensteten handelt, sind allfällige Ansprüche nach der RGV wegen Versetzung nach Abschnitt römisch sieben des 1. Hauptstücks nicht gerechtfertigt und haben daher zu entfallen. Die Abgeltung eines allfälligen Mehraufwands auf Grund des neuen Dienstorts erfolgt im Wege des Fahrtkostenzuschusses. Sonstige Aufwandsersätze aus Dienstreisen sowie bestehende Pauschalvergütungen (Paragraphen 39, ff RGV) bleiben während der Zeit dieser praktischen Ausbildung erhalten.“
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte „im Sinne dieser Verordnung“ diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage „Versetzung oder Dienstzuteilung“ die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem Beamten erkennbar gewesen sein mussten. In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Unter der „erforderlichen zeitlichen Begrenzung“ ist deren „Absehbarkeit“ zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte „im Sinne dieser Verordnung“ diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Hinblick auf den in Paragraph eins, Absatz eins, RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage „Versetzung oder Dienstzuteilung“ die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem Beamten erkennbar gewesen sein mussten. In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Unter der „erforderlichen zeitlichen Begrenzung“ ist deren „Absehbarkeit“ zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus vergleiche , VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009, mwN). 22
Vor diesem Hintergrund ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der dienstlichen Verwendung der Revisionswerberin an der PI Freistadt im Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2024 im Hinblick darauf, dass diese - nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - gemäß dem Schreiben vom 9. Februar 2024 ausdrücklich für einen von vornherein befristeten Zeitraum erfolgte, um eine Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift (sowie auch des § 39 BDG 1979; vgl. zur grundsätzlich nicht anderen Abgrenzung der Rechtsinstitute Versetzung und Dienstzuteilung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 VwGH 24.3.2025, Ra 2022/12/0158 und 0159, Rn. 31, mwN) handelte.Vor diesem Hintergrund ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der dienstlichen Verwendung der Revisionswerberin an der PI Freistadt im Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2024 im Hinblick darauf, dass diese - nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - gemäß dem Schreiben vom 9. Februar 2024 ausdrücklich für einen von vornherein befristeten Zeitraum erfolgte, um eine Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift (sowie auch des Paragraph 39, BDG 1979; vergleiche , zur grundsätzlich nicht anderen Abgrenzung der Rechtsinstitute Versetzung und Dienstzuteilung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 VwGH 24.3.2025, Ra 2022/12/0158 und 0159, Rn. 31, mwN) handelte. 23
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach § 44a RGV eine unter Anwendung des § 41 Abs. 4 BDG 1979 durchgeführte Versetzung keine Ansprüche auf Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift begründet.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 44 a, RGV eine unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 durchgeführte Versetzung keine Ansprüche auf Leistungen nach Abschnitt römisch sieben des römisch eins. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift begründet. 24
Abschnitt VII des I. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift umfasst die §§ 27 bis 35 RGV und regelt Ansprüche im Zusammenhang mit Versetzungen. Demgegenüber ist die Zuteilungsgebühr, hinsichtlich derer die Revisionswerberin im gegenständlichen Verfahren die Feststellung der Gebührlichkeit begehrt hatte, in § 22 RGV geregelt, der im Abschnitt V des I. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift enthalten ist.Abschnitt römisch sieben des römisch eins. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift umfasst die Paragraphen 27, bis 35 RGV und regelt Ansprüche im Zusammenhang mit Versetzungen. Demgegenüber ist die Zuteilungsgebühr, hinsichtlich derer die Revisionswerberin im gegenständlichen Verfahren die Feststellung der Gebührlichkeit begehrt hatte, in Paragraph 22, RGV geregelt, der im Abschnitt römisch fünf des römisch eins. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift enthalten ist.
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Abgesehen davon, dass im Fall der Revisionswerberin keine Versetzung iSd § 41 Abs. 4 BDG 1979 bzw des § 44a RGV vorlag, schließen diese Bestimmungen (konsequenterweise, weil eben nur auf Versetzungen bezogen) die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV nicht aus. Folglich ist der Revisionswerberin dahin zuzustimmen, dass die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr im Hinblick darauf, dass es sich bei ihrer Zuweisung an die PI Freistadt im Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2024 nicht um eine Versetzung, sondern um eine Dienstzuteilung gehandelt hat, nicht unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 4 BDG 1979 iVm § 44a RGV hätte verneint werden dürfen. Grundsätzlich erweist sich auch die von der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, bei „Flexi-Pool-Angehörigen“ sei nicht zwischen Versetzung und Dienstzuteilung zu unterscheiden angesichts des differenzierenden Gesetzeswortlauts als nicht nachvollziehbar.Abgesehen davon, dass im Fall der Revisionswerberin keine Versetzung iSd Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 bzw des Paragraph 44 a, RGV vorlag, schließen diese Bestimmungen (konsequenterweise, weil eben nur auf Versetzungen bezogen) die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV nicht aus. Folglich ist der Revisionswerberin dahin zuzustimmen, dass die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr im Hinblick darauf, dass es sich bei ihrer Zuweisung an die PI Freistadt im Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2024 nicht um eine Versetzung, sondern um eine Dienstzuteilung gehandelt hat, nicht unter Bezugnahme auf Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 44 a, RGV hätte verneint werden dürfen. Grundsätzlich erweist sich auch die von der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, bei „Flexi-Pool-Angehörigen“ sei nicht zwischen Versetzung und Dienstzuteilung zu unterscheiden angesichts des differenzierenden Gesetzeswortlauts als nicht nachvollziehbar. 26
Weil das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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Im Übrigen erweist sich - wie die Revisionswerberin ebenfalls zutreffend geltend macht - das angefochtene Erkenntnis auch deshalb als rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses auch die Feststellung getroffen hat, dass die Revisionswerberin „zum Ersatz des Übergenusses in Höhe von brutto € 2.161,72 verpflichtet“ sei, obgleich über die Frage nach dieser Ersatzpflicht nicht im Spruch des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 2. April 2025 abgesprochen worden war.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.11.2015,
Ra 2015/12/0026, mwN).
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Fallbezogen war Gegenstand des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde vom 2. April 2025 der Sache nach lediglich die (Nicht-)Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV für den Zeitraum der dienstlichen Verwendung der Revisionswerberin auf der PI Freistadt von 1. März bis 31. Mai 2024. Über die Frage einer allfälligen Ersatzpflicht nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 wurde nicht abgesprochen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die belangte Behörde zu dieser Frage in der Begründung des Bescheides vom 2. April 2025 geäußert hat. Somit hätte auch das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht über diese Frage absprechen dürfen.Fallbezogen war Gegenstand des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde vom 2. April 2025 der Sache nach lediglich die (Nicht-)Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, RGV für den Zeitraum der dienstlichen Verwendung der Revisionswerberin auf der PI Freistadt von 1. März bis 31. Mai 2024. Über die Frage einer allfälligen Ersatzpflicht nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 wurde nicht abgesprochen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die belangte Behörde zu dieser Frage in der Begründung des Bescheides vom 2. April 2025 geäußert hat. Somit hätte auch das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht über diese Frage absprechen dürfen.
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Indem das Bundesverwaltungsgericht die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritt, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
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Insoweit, als das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen hat, war das angefochtene Erkenntnis daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im darüber hinaus gehenden Umfang, nämlich soweit darüber hinaus die Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses in Höhe von € 2.161,72 ausgesprochen worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.Insoweit, als das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen hat, war das angefochtene Erkenntnis daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im darüber hinaus gehenden Umfang, nämlich soweit darüber hinaus die Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses in Höhe von € 2.161,72 ausgesprochen worden ist, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Juli 2026