1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die von X erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Dezember 2024 als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die von römisch zehn erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Dezember 2024 als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
3
Die Revision ist unzulässig:
4
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
5
Adressat des angefochtenen Erkenntnisses ist X, nicht aber die Revisionswerberin.Adressat des angefochtenen Erkenntnisses ist römisch zehn, nicht aber die Revisionswerberin.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Die Revisionswerberin kann als allfällige Zustellbevollmächtigte von X durch diese Entscheidung nicht in Rechten verletzt sein. Da das angefochtene Erkenntnis nicht ihr gegenüber erlassen wurde, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0034, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Die Revisionswerberin kann als allfällige Zustellbevollmächtigte von römisch zehn durch diese Entscheidung nicht in Rechten verletzt sein. Da das angefochtene Erkenntnis nicht ihr gegenüber erlassen wurde, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision vergleiche , etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0034, mwN). 7
Auf den mangelnden Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG und die Nichtbeachtung der Anwaltspflicht gemäß § 24 Abs. 2 VwGG braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.Auf den mangelnden Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG und die Nichtbeachtung der Anwaltspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
8
Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juli 2026