TE Vwgh Beschluss 2026/7/13 Ra 2025/05/0131

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Veröffentlicht am 13.07.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Dr. E W, gegen das am 14. Mai 2025 mündlich verkündete und mit 23. Juni 2025 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-011/027/387/2025-20, betreffend Übertretungen nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die von X erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Dezember 2024 als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die von römisch zehn erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Dezember 2024 als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
3
Die Revision ist unzulässig:
4
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
5
Adressat des angefochtenen Erkenntnisses ist X, nicht aber die Revisionswerberin.Adressat des angefochtenen Erkenntnisses ist römisch zehn, nicht aber die Revisionswerberin.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Die Revisionswerberin kann als allfällige Zustellbevollmächtigte von X durch diese Entscheidung nicht in Rechten verletzt sein. Da das angefochtene Erkenntnis nicht ihr gegenüber erlassen wurde, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0034, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Die Revisionswerberin kann als allfällige Zustellbevollmächtigte von römisch zehn durch diese Entscheidung nicht in Rechten verletzt sein. Da das angefochtene Erkenntnis nicht ihr gegenüber erlassen wurde, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision vergleiche , etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0034, mwN).
7
Auf den mangelnden Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG und die Nichtbeachtung der Anwaltspflicht gemäß § 24 Abs. 2 VwGG braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.Auf den mangelnden Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG und die Nichtbeachtung der Anwaltspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
8
Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050131.L00

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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