RS Vwgh 2026/7/14 Ra 2024/05/0165

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Veröffentlicht am 14.07.2026
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3
BauO Wr §129 Abs10

Rechtssatz

Im Fall der Abänderung eines Konsenses durch eine nachfolgende Baubewilligung (vgl. zum Verhältnis von Stammbewilligung und Änderungsbewilligung allgemein VwGH 24.3.2011, 2008/07/0227), durch die keine gänzliche Derogation der Stammbewilligung eingetreten ist, bezieht sich ein Bauauftrag, der auf den Zustand gemäß dem ursprünglichen Konsens Bezug nimmt, nur auf jenen Teil dieses Konsenses, der nicht durch eine spätere Bewilligung verdrängt wurde.Im Fall der Abänderung eines Konsenses durch eine nachfolgende Baubewilligung vergleiche zum Verhältnis von Stammbewilligung und Änderungsbewilligung allgemein VwGH 24.3.2011, 2008/07/0227), durch die keine gänzliche Derogation der Stammbewilligung eingetreten ist, bezieht sich ein Bauauftrag, der auf den Zustand gemäß dem ursprünglichen Konsens Bezug nimmt, nur auf jenen Teil dieses Konsenses, der nicht durch eine spätere Bewilligung verdrängt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050165.L02

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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