Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §69Rechtssatz
Für einen Wiederaufnahmeantrag nach § 70a Abs. 10 BO für Wien ist allein die in dieser Gesetzesbestimmung normierte Frist von drei Jahren ab der Fertigstellungsanzeige und nicht darüber hinaus eine zweiwöchige Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes oder ab Wegfall eines Hindernisses maßgeblich.Für einen Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 70 a, Absatz 10, BO für Wien ist allein die in dieser Gesetzesbestimmung normierte Frist von drei Jahren ab der Fertigstellungsanzeige und nicht darüber hinaus eine zweiwöchige Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes oder ab Wegfall eines Hindernisses maßgeblich.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050153.L03Im RIS seit
11.08.2026Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026