RS Vwgh 2026/7/14 Ra 2024/05/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2026
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
BauO Wr §70a Abs10
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Für einen Wiederaufnahmeantrag nach § 70a Abs. 10 BO für Wien ist allein die in dieser Gesetzesbestimmung normierte Frist von drei Jahren ab der Fertigstellungsanzeige und nicht darüber hinaus eine zweiwöchige Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes oder ab Wegfall eines Hindernisses maßgeblich.Für einen Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 70 a, Absatz 10, BO für Wien ist allein die in dieser Gesetzesbestimmung normierte Frist von drei Jahren ab der Fertigstellungsanzeige und nicht darüber hinaus eine zweiwöchige Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes oder ab Wegfall eines Hindernisses maßgeblich.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050153.L03

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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