RS Vwgh 2026/7/14 Ra 2024/05/0153

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Veröffentlicht am 14.07.2026
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
BauO Wr §70a Abs10
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bereits der Wortlaut legt nahe, dass der Gesetzgeber für die Wiederaufnahme nach § 70a Abs. 10 BO für Wien eine eigenständige Fristenregelung vorgesehen hat. Die Bestimmung erklärt eine Wiederaufnahme für "unzulässig, wenn seit der Fertigstellungsanzeige mehr als drei Jahre verstrichen sind", ohne daneben auf eine subjektive Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes oder auf die Bestimmungen des AVG zu verweisen.Bereits der Wortlaut legt nahe, dass der Gesetzgeber für die Wiederaufnahme nach Paragraph 70 a, Absatz 10, BO für Wien eine eigenständige Fristenregelung vorgesehen hat. Die Bestimmung erklärt eine Wiederaufnahme für "unzulässig, wenn seit der Fertigstellungsanzeige mehr als drei Jahre verstrichen sind", ohne daneben auf eine subjektive Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes oder auf die Bestimmungen des AVG zu verweisen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050153.L01

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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