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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §69Rechtssatz
Bereits der Wortlaut legt nahe, dass der Gesetzgeber für die Wiederaufnahme nach § 70a Abs. 10 BO für Wien eine eigenständige Fristenregelung vorgesehen hat. Die Bestimmung erklärt eine Wiederaufnahme für "unzulässig, wenn seit der Fertigstellungsanzeige mehr als drei Jahre verstrichen sind", ohne daneben auf eine subjektive Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes oder auf die Bestimmungen des AVG zu verweisen.Bereits der Wortlaut legt nahe, dass der Gesetzgeber für die Wiederaufnahme nach Paragraph 70 a, Absatz 10, BO für Wien eine eigenständige Fristenregelung vorgesehen hat. Die Bestimmung erklärt eine Wiederaufnahme für "unzulässig, wenn seit der Fertigstellungsanzeige mehr als drei Jahre verstrichen sind", ohne daneben auf eine subjektive Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes oder auf die Bestimmungen des AVG zu verweisen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050153.L01Im RIS seit
11.08.2026Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026