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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2026, mit welchem der Nachbarberufung der Revisionswerberin gegen die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Erdkellers und die Errichtung eines Lagercontainers keine Folge gegeben und der Baubewilligungsbescheid vom 28. November 2025 bestätigt worden war, als unbegründet ab (1.) und erklärte eine Revision für nicht zulässig (2.).
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0080, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , für viele etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0080, mwN).
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Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, mwN).Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht vergleiche , etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, mwN).
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In der vorliegenden Revision wird unter Punkt „4. Zulässigkeit der Revision“ auf insgesamt rund 12 Seiten inhaltsgleich und weitestgehend wortident dasselbe Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses erstattet wie unter Punkt „6. Revisionsgründe“.
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Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. nochmals etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, oder auch 17.2.2025, Ra 2025/05/0055, jeweils mwN).Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht vergleiche , nochmals etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, oder auch 17.2.2025, Ra 2025/05/0055, jeweils mwN).
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Bereits deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch näher auf die Frage eingegangen werden musste, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0190, mwN).Bereits deshalb war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch näher auf die Frage eingegangen werden musste, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird vergleiche , z.B. VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0190, mwN).
Wien, am 16. Juli 2026