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Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Wiener Landesregierung vom 12. November 2024 wurde aufgrund des Antrages nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) der revisionswerbenden Partei vom 21. November 2023, ergänzt mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 und vom 18. Jänner 2024, gemäß Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Wiener Landesregierung vom 12. November 2024 wurde aufgrund des Antrages nach Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) der revisionswerbenden Partei vom 21. November 2023, ergänzt mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 und vom 18. Jänner 2024, gemäß
„- § 3 Abs. 7 iVm §§ 3 Abs. 2 und 4, 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 iVm Anhang 1 Z 17 lit. a und b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023;„- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 2 und 4, 3 a Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 17, Litera a und b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,;
- § 3 Abs. 7 iVm Abs. 4 und 5 iVm Anhang 1 Z 18 lit. e UVP-G 2000- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 18, Litera e, UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm §§ 3 Abs. 2 und 4, 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 iVm Anhang 1 Z 19 lit. a und c UVP-G 2000- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 2 und 4, 3 a Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19, Litera a und c UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm Anhang Z 20 lit. a und b UVP-G 2000- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang Ziffer 20, Litera a und b UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm § 3a Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 6 iVm Anhang 1 Z 21 lit. a und b UVP-G 2000- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5 und 6 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 21, Litera a, und b UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 21 lit.c UVP-G 2000“- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 21, Litera c, UVP-G 2000“
festgestellt, dass für das Vorhaben „H 2023“ nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlage 1 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
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Mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2026 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden zweier Umweltorganisationen und verschiedener Nachbarn gegen diesen Bescheid statt und stellte fest, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die revisionswerbende Partei erhob gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2026/05/0028, zurückgewiesen wurde.
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Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des BVwG wurden die Kosten der nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Denkmalschutz und UNESCO Welterbestätten“, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. November 2024 vor dem BVwG entstanden seien, mit insgesamt € 6.837,60 bestimmt und die revisionswerbende Partei zur Überweisung des angeführten Betrages binnen vierzehn Tagen auf das näher angeführte Konto der Sachverständigen verpflichtet sowie eine Übermittlung des Einzahlungsbeleges an das BVwG angeordnet. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des BVwG wurden die Kosten der nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Denkmalschutz und UNESCO Welterbestätten“, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. November 2024 vor dem BVwG entstanden seien, mit insgesamt € 6.837,60 bestimmt und die revisionswerbende Partei zur Überweisung des angeführten Betrages binnen vierzehn Tagen auf das näher angeführte Konto der Sachverständigen verpflichtet sowie eine Übermittlung des Einzahlungsbeleges an das BVwG angeordnet. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, das BVwG sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach Sachverständigengebühren nur dann auf eine Partei überwälzt werden dürften, wenn die Heranziehung eines Sachverständigen notwendig gewesen sei. Außerdem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, „ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beantwortung von Fragen, die bereits durch das im erstinstanzlichen Behördenverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei beantwortet wurden, überhaupt notwendig iSd § 52 AVG sein kann“.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, das BVwG sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach Sachverständigengebühren nur dann auf eine Partei überwälzt werden dürften, wenn die Heranziehung eines Sachverständigen notwendig gewesen sei. Außerdem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, „ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beantwortung von Fragen, die bereits durch das im erstinstanzlichen Behördenverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei beantwortet wurden, überhaupt notwendig iSd Paragraph 52, AVG sein kann“.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei in dieser gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht und mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. für viele VwGH 7.4.2025, Ra 2025/04/0033, mwN). Wird ein Abweichen einer Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (vgl. etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/06/0008, mwN). Mit ihren allgemeinen Ausführungen und der bloßen Behauptung, die Beauftragung der nichtamtlichen Sachverständigen im Verfahren vor dem BVwG sei gegenständlich nicht notwendig gewesen, entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision bereits den genannten Anforderungen nicht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei in dieser gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht und mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , für viele VwGH 7.4.2025, Ra 2025/04/0033, mwN). Wird ein Abweichen einer Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei vergleiche , etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/06/0008, mwN). Mit ihren allgemeinen Ausführungen und der bloßen Behauptung, die Beauftragung der nichtamtlichen Sachverständigen im Verfahren vor dem BVwG sei gegenständlich nicht notwendig gewesen, entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision bereits den genannten Anforderungen nicht. 10
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach festgehalten, dass die Frage, ob eine konkrete Beweisaufnahme notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, was in den Revisionszulässigkeitsgründen darzustellen wäre (vgl. für viele nochmals etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/06/0008; vgl. zur einzelfallbezogenen Prüfung der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nochmals VwGH 7.4.2025, Ra 2025/04/0033, jeweils mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht dargetan.Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach festgehalten, dass die Frage, ob eine konkrete Beweisaufnahme notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, was in den Revisionszulässigkeitsgründen darzustellen wäre vergleiche , für viele nochmals etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/06/0008; vergleiche , zur einzelfallbezogenen Prüfung der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nochmals VwGH 7.4.2025, Ra 2025/04/0033, jeweils mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht dargetan. 11
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juli 2026