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Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 13. August 2024 wurde aufgrund des Antrages nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) der mitbeteiligten Partei vom 23. Februar 2022, ergänzt mit Schreiben vom 24. November 2022, gemäßMit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 13. August 2024 wurde aufgrund des Antrages nach Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) der mitbeteiligten Partei vom 23. Februar 2022, ergänzt mit Schreiben vom 24. November 2022, gemäß
„- § 3 Abs. 7 iVm §§ 3 Abs. 2 und 4, 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 iVm Anhang 1 Z 17 lit. a und b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023;„- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 2 und 4, 3 a Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 17, Litera a und b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,;
- § 3 Abs. 7 iVm Abs. 4 und 5 iVm Anhang 1 Z 18 lit. e UVP-G 2000- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit , Absatz 4 und 5 in Verbindung mit , Anhang 1 Ziffer 18, Litera e, UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm §§ 3 Abs. 2 und 4, 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 iVm Anhang 1 Z 19 lit. a und c UVP-G 2000- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit , Paragraphen 3, Absatz 2 und 4, 3 a Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19, Litera a und c UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm Anhang Z 20 lit. a und b UVP-G 2000- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit , Anhang Ziffer 20, Litera a und b UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm § 3a Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 6 iVm Anhang 1 Z 21 lit. a und b UVP-G 2000- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5 und 6 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 21, Litera a, und b UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 21 lit.c UVP-G 2000“- Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 21, Litera c, UVP-G 2000“
festgestellt, dass für das Vorhaben „H“ nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlage 1 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden unter anderem der revisionswerbenden Parteien gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und stellte fest, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei (A) I.). Gleichzeitig sprach das BVwG aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (B) I.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden unter anderem der revisionswerbenden Parteien gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und stellte fest, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei (A) römisch eins.). Gleichzeitig sprach das BVwG aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (B) römisch eins.).
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Begründend führte das BVwG dazu betreffend das verfahrensgegenständliche, im angefochtenen Erkenntnis als Projektvariante „H 2021“ bezeichnete Vorhaben im Hinblick auf Z 18 lit. e des Anhanges 1 UVP-G 2000 zusammengefasst aus, es sei bei Vornahme einer Grobprüfung zu erwarten, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ festgelegt worden sei, unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt werde. Gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz UVP-G 2000 sei für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angeführt seien, das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 sei demzufolge im vereinfachten Verfahren vorzunehmen.Begründend führte das BVwG dazu betreffend das verfahrensgegenständliche, im angefochtenen Erkenntnis als Projektvariante „H 2021“ bezeichnete Vorhaben im Hinblick auf Ziffer 18, Litera e, des Anhanges 1 UVP-G 2000 zusammengefasst aus, es sei bei Vornahme einer Grobprüfung zu erwarten, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ festgelegt worden sei, unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt werde. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz UVP-G 2000 sei für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angeführt seien, das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 sei demzufolge im vereinfachten Verfahren vorzunehmen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter Punkt „4. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten „a) auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben im nicht vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000; sowie b) auf Nichtanwendung der Bestimmungen des UVP-G 2000 betreffend das vereinfachte UVP-Verfahren (insb § 3 Abs 1 zweiter und dritter Satz UVP-G 2000 sowie die Wortfolge „Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.“ im Anh 1, dritter Absatz, letzter Satz UVP-G 2000) im gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren verletzt.“ (Hervorhebungen im Original).Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter Punkt „4. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten „a) auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben im nicht vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000; sowie b) auf Nichtanwendung der Bestimmungen des UVP-G 2000 betreffend das vereinfachte UVP-Verfahren (insb Paragraph 3, Absatz eins, zweiter und dritter Satz UVP-G 2000 sowie die Wortfolge „Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.“ im Anh 1, dritter Absatz, letzter Satz UVP-G 2000) im gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren verletzt.“ (Hervorhebungen im Original).
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177 bis 0235, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177 bis 0235, mwN). 7
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
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Aus dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „4. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht (vgl. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) die revisionswerbenden Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Vorhabens verletzt seien bzw. welche Umweltschutzvorschriften (vgl. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 bzw. VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN), zu deren Geltendmachung die revisionswerbende Umweltorganisation berechtigt ist, im konkreten Fall nicht eingehalten würden.Aus dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „4. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht vergleiche , Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) die revisionswerbenden Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Vorhabens verletzt seien bzw. welche Umweltschutzvorschriften vergleiche , Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 bzw. VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN), zu deren Geltendmachung die revisionswerbende Umweltorganisation berechtigt ist, im konkreten Fall nicht eingehalten würden. 9
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ bzw. auf „Durchführung eines UVP-Verfahrens“ nicht besteht (vgl. nochmals etwa VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177 bis 0235, oder auch 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, 11.7.2023, Ra 2022/07/0222, 12.11.2024, Ro 2024/06/0012, 12.11.2024, Ro 2024/06/0024, jeweils mwN). Dasselbe gilt für das gegenständlich geltend gemachte Recht auf „Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben im nicht vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000“ bzw. auf Nichtanwendung einzelner Bestimmungen des UVP-G 2000 betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren; auch mit diesem Vorbringen zum Revisionspunkt wird - vor dem Hintergrund der den revisionswerbenden Parteien nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zukommenden Rechten - ein tauglicher Revisionspunkt nicht geltend gemacht. Darzulegen wäre vielmehr gewesen, welche subjektiv-öffentlichen Rechte der revisionswerbenden Parteien verletzt bzw. welche Umweltschutzvorschriften im vereinfachten Verfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Eine solche Darlegung erfolgte in dem gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG erstatteten Vorbringen jedoch nicht.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ bzw. auf „Durchführung eines UVP-Verfahrens“ nicht besteht vergleiche , nochmals etwa VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177 bis 0235, oder auch 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, 11.7.2023, Ra 2022/07/0222, 12.11.2024, Ro 2024/06/0012, 12.11.2024, Ro 2024/06/0024, jeweils mwN). Dasselbe gilt für das gegenständlich geltend gemachte Recht auf „Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben im nicht vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000“ bzw. auf Nichtanwendung einzelner Bestimmungen des UVP-G 2000 betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren; auch mit diesem Vorbringen zum Revisionspunkt wird - vor dem Hintergrund der den revisionswerbenden Parteien nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zukommenden Rechten - ein tauglicher Revisionspunkt nicht geltend gemacht. Darzulegen wäre vielmehr gewesen, welche subjektiv-öffentlichen Rechte der revisionswerbenden Parteien verletzt bzw. welche Umweltschutzvorschriften im vereinfachten Verfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Eine solche Darlegung erfolgte in dem gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG erstatteten Vorbringen jedoch nicht. 10
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten voraussetzt (vgl. etwa VwGH 28.10.2025, Ra 2025/06/0269, mwN); die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. VwGH 7.11.2023, Ra 2023/07/0010, mwN).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten voraussetzt vergleiche , etwa VwGH 28.10.2025, Ra 2025/06/0269, mwN); die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche , VwGH 7.11.2023, Ra 2023/07/0010, mwN). 11
Fallbezogen wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2024 stattgegeben und die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens gemäß Z 18 lit. e des Anhanges 1 UVP-G 2000 festgestellt. Angesichts dessen ist eine Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien durch die bekämpfte Entscheidung nicht erkennbar. Bereits gemäß der gesetzlichen Anordnung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz UVP-G 2000 ist u.a. für Vorhaben, die in Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angeführt sind, das vereinfachte Verfahren durchzuführen (vgl. weiters Anhang 1 6. Einleitungssatz UVP-G 2000).Fallbezogen wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2024 stattgegeben und die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens gemäß Ziffer 18, Litera e, des Anhanges 1 UVP-G 2000 festgestellt. Angesichts dessen ist eine Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien durch die bekämpfte Entscheidung nicht erkennbar. Bereits gemäß der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz UVP-G 2000 ist u.a. für Vorhaben, die in Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angeführt sind, das vereinfachte Verfahren durchzuführen vergleiche , weiters Anhang 1 6. Einleitungssatz UVP-G 2000).
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG bereits wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG bereits wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
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Vor dem Hintergrund des Gesagten war weder der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, zu folgen, noch sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der in der Revision angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof betreffend näher bezeichnete Bestimmungen des UVP-G 2000 veranlasst. Vor dem Hintergrund des Gesagten war weder der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV stellen, zu folgen, noch sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der in der Revision angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof betreffend näher bezeichnete Bestimmungen des UVP-G 2000 veranlasst.
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Ebenso konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entfallen.Ebenso konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entfallen.
Wien, am 17. Juli 2026