TE Vwgh Beschluss 2026/7/20 Ra 2026/14/0291

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Veröffentlicht am 20.07.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr.in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des Ö B, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2026, L519 2294222-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 4. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen begründete er im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen damit, dass ihm Verfolgung durch die türkischen Behörden drohe, weil er Anhänger der Gülen-Bewegung sei. Zudem habe er aufgrund von Postings in den sozialen Medien eine Strafverfolgung in der Türkei zu befürchten.
2
Mit Bescheid vom 20. März 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung „nach“ Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit Bescheid vom 20. März 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung „nach“ Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das BVwG - soweit hier wesentlich - aus, dass der Revisionswerber die Gülen-Bewegung zwar unterstützt, aber keine exponierte Stellung innegehabt habe, weshalb ihm keine asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber aufgrund der in Österreich getätigten Postings in sozialen Medien in der Türkei einer unrechtmäßigen Strafverfolgung unterliege.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die vom BVwG vertretene Ansicht, dass ihm aufgrund der im österreichischen Bundesgebiet gesetzten Postings in den sozialen Medien keine asylrechtlich relevante illegitime Strafverfolgung drohe.
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (vgl. VwGH 3.6.2024, Ra 2022/14/0040, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an vergleiche , VwGH 3.6.2024, Ra 2022/14/0040, mwN).
10
Der Revisionswerber führt in seinem Zulässigkeitsvorbringen die in diesem Zusammenhang in der Türkei anhängigen Strafverfahren wegen „Beleidigung des Präsidenten“ nach Art. 299 Abs. 1 bis 2 tStGB sowie „Öffentliche Herabwürdigung religiöser Werte, die von einem Teil der Bevölkerung anerkannt werden“ nach Art. 216 Abs. 3 tStGB an. Mit diesem Vorbringen setzte sich das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung umfassend auseinander und legte dar, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im konkreten Fall nicht gegeben seien. Es nahm dabei auf die Länderberichte Bezug und begründete im Rahmen einer Einzelfallprüfung vertretbar, dass mit Blick auf die vorgelegten Unterlagen keine Hinweise hervorgekommen seien, die eine illegitime Strafverfolgung des Revisionswerbers - insbesondere im Hinblick darauf, dass die grob obszöne und vulgäre Ausdrucksweise in den Postings nicht mehr vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt sei - als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.Der Revisionswerber führt in seinem Zulässigkeitsvorbringen die in diesem Zusammenhang in der Türkei anhängigen Strafverfahren wegen „Beleidigung des Präsidenten“ nach Artikel 299, Absatz eins, bis 2 tStGB sowie „Öffentliche Herabwürdigung religiöser Werte, die von einem Teil der Bevölkerung anerkannt werden“ nach Artikel 216, Absatz 3, tStGB an. Mit diesem Vorbringen setzte sich das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung umfassend auseinander und legte dar, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im konkreten Fall nicht gegeben seien. Es nahm dabei auf die Länderberichte Bezug und begründete im Rahmen einer Einzelfallprüfung vertretbar, dass mit Blick auf die vorgelegten Unterlagen keine Hinweise hervorgekommen seien, die eine illegitime Strafverfolgung des Revisionswerbers - insbesondere im Hinblick darauf, dass die grob obszöne und vulgäre Ausdrucksweise in den Postings nicht mehr vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt sei - als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
11
Der Revisionswerber, der letztlich die Begehung der ihm vorgeworfenen Handlungen nicht bestreitet, setzt den Erwägungen des BVwG zu einer allfälligen Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung bezogen auf seine Person und sein konkretes Strafverfahren nichts Stichhaltiges entgegen. Er bezieht sich auf vereinzelte Aussagen in den Länderberichten (aus denen er seine eigenen Schlüsse zieht) und stellt Mutmaßungen zu einem künftig im Herkunftsstaat zu erwartenden, unfairen und unangemessenen Strafverfahren in den Raum. Erläuterungen dazu, aus welchen Gründen das BVwG den Eintritt solcher Ereignisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung als maßgeblich wahrscheinlich hätte ansehen müssen, bleibt der Revisionswerber schuldig. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.5.2024, Ra 2024/14/0263, mwN).Der Revisionswerber, der letztlich die Begehung der ihm vorgeworfenen Handlungen nicht bestreitet, setzt den Erwägungen des BVwG zu einer allfälligen Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung bezogen auf seine Person und sein konkretes Strafverfahren nichts Stichhaltiges entgegen. Er bezieht sich auf vereinzelte Aussagen in den Länderberichten (aus denen er seine eigenen Schlüsse zieht) und stellt Mutmaßungen zu einem künftig im Herkunftsstaat zu erwartenden, unfairen und unangemessenen Strafverfahren in den Raum. Erläuterungen dazu, aus welchen Gründen das BVwG den Eintritt solcher Ereignisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung als maßgeblich wahrscheinlich hätte ansehen müssen, bleibt der Revisionswerber schuldig. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche , VwGH 24.5.2024, Ra 2024/14/0263, mwN).
12
Soweit die Revision geltend macht, das BVwG hätte den Revisionswerber näher zu seiner Motivlage hinsichtlich der Postings in den sozialen Medien befragen müssen, wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt: Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 8.6.2026, Ra 2026/14/0172 bis 0176, mwN). Das BVwG befragte den Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen Fluchtgründen. Dass im vorliegenden Fall ein krasser, die Rechtssicherheit beeinträchtigender und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfender Verfahrensfehler vorliegt, ist nicht ersichtlich.Soweit die Revision geltend macht, das BVwG hätte den Revisionswerber näher zu seiner Motivlage hinsichtlich der Postings in den sozialen Medien befragen müssen, wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt: Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar vergleiche , VwGH 8.6.2026, Ra 2026/14/0172 bis 0176, mwN). Das BVwG befragte den Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen Fluchtgründen. Dass im vorliegenden Fall ein krasser, die Rechtssicherheit beeinträchtigender und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfender Verfahrensfehler vorliegt, ist nicht ersichtlich.
13
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung des Weiteren gegen die Annahme des BVwG, dem Revisionswerber drohe, weil er keine exponierte Stellung im Rahmen der Gülen-Bewegung innegehabt habe, keine Verfolgungsgefahr durch die türkischen Behörden. Er habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb er kein Konto bei der Asya-Bank, keine Abonnementverträge zu Gülen-nahen Zeitungen sowie keine konkreten Buchtitel von Gülen-Autoren habe nennen können. In diesem Zusammenhang rügt die Revision die Beweiswürdigung des BVwG und verweist auf die Länderfeststellungen, aus denen sich ergebe, dass türkische Behörden regelmäßig auch gegen Personen ohne Führungsfunktion vorgingen.
14
Dass aber die Beweiswürdigung des BVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, wird vom Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen Erwägungen an die Stelle jener des BVwG gesetzt wissen will, nicht dargetan (vgl. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN). Angesichts der ausführlichen und auf unterschiedliche Aspekte des individuellen Vorbringens gestützten Beweiswürdigung ist auch aus dem Hinweis auf die Länderfeststellungen, denen zufolge die Gefahr einer Verfolgung schon dann bestehen könne, wenn eine Person der Gülen-Bewegung angehöre oder ihr nahestehe, nichts gewonnen.Dass aber die Beweiswürdigung des BVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, wird vom Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen Erwägungen an die Stelle jener des BVwG gesetzt wissen will, nicht dargetan vergleiche , VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN). Angesichts der ausführlichen und auf unterschiedliche Aspekte des individuellen Vorbringens gestützten Beweiswürdigung ist auch aus dem Hinweis auf die Länderfeststellungen, denen zufolge die Gefahr einer Verfolgung schon dann bestehen könne, wenn eine Person der Gülen-Bewegung angehöre oder ihr nahestehe, nichts gewonnen.
15
Soweit die Revision schlussendlich ihre Zulässigkeit damit zu begründen versucht, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es einen Dolmetscher herangezogen habe, der nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG wegen der (Anscheins-)Befangenheit nicht beigezogen hätte werden dürfen, verabsäumt sie es, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen (vgl. VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0002).Soweit die Revision schlussendlich ihre Zulässigkeit damit zu begründen versucht, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es einen Dolmetscher herangezogen habe, der nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG wegen der (Anscheins-)Befangenheit nicht beigezogen hätte werden dürfen, verabsäumt sie es, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen vergleiche , VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0002).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026140291.L00

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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