TE Vwgh Beschluss 2026/7/20 Ra 2026/02/0130

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Veröffentlicht am 20.07.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des F J, gegen das am 13. April 2026 mündlich verkündete und mit 19. Mai 2026 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-031/013/10899/2025-5, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber einer Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. a StVO schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 98,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine Revision für den Revisionswerber gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig sei.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 98,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine Revision für den Revisionswerber gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig sei.
2
Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 13. April 2026 mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Revisionswerber am 21. April 2026 zugestellt.Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 13. April 2026 mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem Revisionswerber am 21. April 2026 zugestellt.
3
Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 19. Mai 2026 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG.Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 19. Mai 2026 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG.
4
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich das vorliegende, ausdrücklich als Revision bezeichnete E-Mail vom 11. Juni 2026.
5
Die Revision ist unzulässig:
6
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7
Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 13. April 2026 vom Verwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Akt des Verwaltungsgerichtes und wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet.
8
Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9
Angesichts dessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Revision auch gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist, erübrigte sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061).Angesichts dessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Revision auch gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig ist, erübrigte sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt vergleiche , VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061).

Wien, am 20. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020130.L00

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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