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Die Landespolizeidirektion Steiermark erließ gegen den Revisionswerber wegen mehrerer Übertretungen das Straferkenntnis vom 26. März 2025. Mit Spruchpunkt 1. wurde über den Revisionswerber wegen Verletzung des § 4 Abs. 5 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 12 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO verhängt.Die Landespolizeidirektion Steiermark erließ gegen den Revisionswerber wegen mehrerer Übertretungen das Straferkenntnis vom 26. März 2025. Mit Spruchpunkt 1. wurde über den Revisionswerber wegen Verletzung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 12 Stunden) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO verhängt.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 17. November 2025 u.a. betreffend Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Der Revisionswerber wurde auch dazu verpflichtet, gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 17. November 2025 u.a. betreffend Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Der Revisionswerber wurde auch dazu verpflichtet, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 6. März 2026 wurden dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG die Verpflichtung zum Ersatz der im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt € 861,-- auferlegt und ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend verwies das Verwaltungsgericht insbesondere darauf, dass im Anlassfall die Beschwerde im Hinblick auf die vorgeworfene Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO abgewiesen worden sei. Die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen sei zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen, ob fallbezogen ein Unfallgeschehen nach der genannten straßenverkehrsrechtlichen Bestimmung vorgelegen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 6. März 2026 wurden dem Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG die Verpflichtung zum Ersatz der im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt € 861,-- auferlegt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend verwies das Verwaltungsgericht insbesondere darauf, dass im Anlassfall die Beschwerde im Hinblick auf die vorgeworfene Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO abgewiesen worden sei. Die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen sei zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen, ob fallbezogen ein Unfallgeschehen nach der genannten straßenverkehrsrechtlichen Bestimmung vorgelegen sei.
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Nach Erhalt einer Mahnung richtete der Revisionswerber an das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme, in der er die aus seiner Sicht gegen die „Übernahme der Gutachterkosten“ sprechenden Gründe darlegte und beantragte, die „Rechnung zu verwerfen“. Das Verwaltungsgericht legte diese Eingabe dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG als außerordentliche Revision gegen den Beschluss vom 6. März 2026 vor.Nach Erhalt einer Mahnung richtete der Revisionswerber an das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme, in der er die aus seiner Sicht gegen die „Übernahme der Gutachterkosten“ sprechenden Gründe darlegte und beantragte, die „Rechnung zu verwerfen“. Das Verwaltungsgericht legte diese Eingabe dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG als außerordentliche Revision gegen den Beschluss vom 6. März 2026 vor.
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Da sich der Revisionswerber in seiner Eingabe inhaltlich gegen die beschlussmäßige Auferlegung der Sachverständigengebühren als Barauslagen wendet und die Abänderung dieser Entscheidung begehrt, ist der Schriftsatz als Revision zu werten.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe von bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten und von den anderen Spruchpunkten des bekämpften Straferkenntnisses trennbaren (vgl. VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN) Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. Im Revisionsfall wurde keine € 400,-- übersteigende Geldstrafe verhängt.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil Paragraph 99, Absatz 3, StVO eine Geldstrafe von bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten und von den anderen Spruchpunkten des bekämpften Straferkenntnisses trennbaren vergleiche , VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN) Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. Im Revisionsfall wurde keine € 400,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. 8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. den den Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Beschluss VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0012).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein vergleiche , den den Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Beschluss VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0012). 9
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden vergleiche , etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206, mwN).
Wien, am 20. Juli 2026