TE Vwgh Beschluss 2026/7/20 Ra 2026/02/0119

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Veröffentlicht am 20.07.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des K gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. März 2026, LVwG 30.14-1407/2025-33, betreffend Ersatz von Barauslagen i.A. Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Landespolizeidirektion Steiermark erließ gegen den Revisionswerber wegen mehrerer Übertretungen das Straferkenntnis vom 26. März 2025. Mit Spruchpunkt 1. wurde über den Revisionswerber wegen Verletzung des § 4 Abs. 5 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 12 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO verhängt.Die Landespolizeidirektion Steiermark erließ gegen den Revisionswerber wegen mehrerer Übertretungen das Straferkenntnis vom 26. März 2025. Mit Spruchpunkt 1. wurde über den Revisionswerber wegen Verletzung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 12 Stunden) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO verhängt.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 17. November 2025 u.a. betreffend Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Der Revisionswerber wurde auch dazu verpflichtet, gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 17. November 2025 u.a. betreffend Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Der Revisionswerber wurde auch dazu verpflichtet, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 6. März 2026 wurden dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG die Verpflichtung zum Ersatz der im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt € 861,-- auferlegt und ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend verwies das Verwaltungsgericht insbesondere darauf, dass im Anlassfall die Beschwerde im Hinblick auf die vorgeworfene Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO abgewiesen worden sei. Die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen sei zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen, ob fallbezogen ein Unfallgeschehen nach der genannten straßenverkehrsrechtlichen Bestimmung vorgelegen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 6. März 2026 wurden dem Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG die Verpflichtung zum Ersatz der im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt € 861,-- auferlegt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend verwies das Verwaltungsgericht insbesondere darauf, dass im Anlassfall die Beschwerde im Hinblick auf die vorgeworfene Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO abgewiesen worden sei. Die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen sei zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen, ob fallbezogen ein Unfallgeschehen nach der genannten straßenverkehrsrechtlichen Bestimmung vorgelegen sei.
4
Nach Erhalt einer Mahnung richtete der Revisionswerber an das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme, in der er die aus seiner Sicht gegen die „Übernahme der Gutachterkosten“ sprechenden Gründe darlegte und beantragte, die „Rechnung zu verwerfen“. Das Verwaltungsgericht legte diese Eingabe dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG als außerordentliche Revision gegen den Beschluss vom 6. März 2026 vor.Nach Erhalt einer Mahnung richtete der Revisionswerber an das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme, in der er die aus seiner Sicht gegen die „Übernahme der Gutachterkosten“ sprechenden Gründe darlegte und beantragte, die „Rechnung zu verwerfen“. Das Verwaltungsgericht legte diese Eingabe dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG als außerordentliche Revision gegen den Beschluss vom 6. März 2026 vor.
5
Da sich der Revisionswerber in seiner Eingabe inhaltlich gegen die beschlussmäßige Auferlegung der Sachverständigengebühren als Barauslagen wendet und die Abänderung dieser Entscheidung begehrt, ist der Schriftsatz als Revision zu werten.
6
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
7
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe von bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten und von den anderen Spruchpunkten des bekämpften Straferkenntnisses trennbaren (vgl. VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN) Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. Im Revisionsfall wurde keine € 400,-- übersteigende Geldstrafe verhängt.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil Paragraph 99, Absatz 3, StVO eine Geldstrafe von bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten und von den anderen Spruchpunkten des bekämpften Straferkenntnisses trennbaren vergleiche , VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN) Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. Im Revisionsfall wurde keine € 400,-- übersteigende Geldstrafe verhängt.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. den den Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Beschluss VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0012).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein vergleiche , den den Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Beschluss VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0012).
9
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden vergleiche , etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206, mwN).

Wien, am 20. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020119.L00

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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