1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Verwaltungsgerichts Wien in teilweiser Stattgebung der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Juni 2025, mit dem über ihn als handelsrechtlichen Geschäftsführer der L GmbH wegen einer Übertretung des § 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) nach (dem ersten Strafsatz) dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 38.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt worden war, die Geldstrafe auf € 15.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herab. Dementsprechend wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verringert und ausgesprochen, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe. Im Übrigen erging ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Verwaltungsgerichts Wien in teilweiser Stattgebung der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Juni 2025, mit dem über ihn als handelsrechtlichen Geschäftsführer der L GmbH wegen einer Übertretung des Paragraph 29, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) nach (dem ersten Strafsatz) dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 38.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt worden war, die Geldstrafe auf € 15.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herab. Dementsprechend wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verringert und ausgesprochen, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe. Im Übrigen erging ein Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0007) geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG vorgegangen (Erteilung einer Ermahnung) und es habe wegen der Unterentlohnung der in Rede stehenden zwölf Arbeitnehmer keine angemessene Strafe verhängt. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der L GmbH und deren Insolvenz im Jahr 2025 sowie angesichts der vollständigen Entrichtung des den Arbeitnehmern zustehenden Entgelts teils auch durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds wäre richtigerweise von einem bloß geringen Verschulden des Revisionswerbers und einer geringfügigen Beeinträchtigung des gegenständlich geschützten Rechtsgutes auszugehen gewesen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0007) geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG vorgegangen (Erteilung einer Ermahnung) und es habe wegen der Unterentlohnung der in Rede stehenden zwölf Arbeitnehmer keine angemessene Strafe verhängt. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der L GmbH und deren Insolvenz im Jahr 2025 sowie angesichts der vollständigen Entrichtung des den Arbeitnehmern zustehenden Entgelts teils auch durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds wäre richtigerweise von einem bloß geringen Verschulden des Revisionswerbers und einer geringfügigen Beeinträchtigung des gegenständlich geschützten Rechtsgutes auszugehen gewesen. 3
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046, mwN).
7
Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 3 vorletzter Satz LSD-BG in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG, somit im vorliegenden Verfahren, § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Unterbleiben eines Vorgehens nach den zuletzt genannten Vorschriften des VStG im gegenständlichen Fall vermag die Revision somit nicht darzulegen (vgl. ferner in diesem Zusammenhang VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0083, zu § 7i Abs. 4 AVRAG).Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 3, vorletzter Satz LSD-BG in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG, somit im vorliegenden Verfahren, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Unterbleiben eines Vorgehens nach den zuletzt genannten Vorschriften des VStG im gegenständlichen Fall vermag die Revision somit nicht darzulegen vergleiche , ferner in diesem Zusammenhang VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0083, zu Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG). 8
Darüber hinaus berücksichtigte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Strafbemessung als strafmildernd, dass hinsichtlich einzelner Arbeitnehmer Nachzahlungen durch die L GmbH sowie bezüglich weiterer Arbeitnehmer Nachzahlungen durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds erfolgt seien.
9
Im Übrigen wirft die Revision angesichts der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Verneinung eines bloß geringfügigen Verschuldens des Revisionswerbers betreffend die Unterentlohnung von zwölf Arbeitnehmern in beträchtlicher Höhe teils bereits im Jahr 2023 und vorwiegend im Jahr 2024 sowie in Bezug auf die verwaltungsgerichtliche Strafbemessung keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Im Übrigen wirft die Revision angesichts der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Verneinung eines bloß geringfügigen Verschuldens des Revisionswerbers betreffend die Unterentlohnung von zwölf Arbeitnehmern in beträchtlicher Höhe teils bereits im Jahr 2023 und vorwiegend im Jahr 2024 sowie in Bezug auf die verwaltungsgerichtliche Strafbemessung keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
10
Auch stellen einzelfallbezogene Abwägungen bei der Strafbemessung im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (VwGH 10.11.2025,
Ra 2025/02/0182, mwN).
11
Zudem enthält die Zulässigkeitsbegründung kein konkretes Vorbringen zu § 29 Abs. 3 erster und zweiter Satz LSD-BG.Zudem enthält die Zulässigkeitsbegründung kein konkretes Vorbringen zu Paragraph 29, Absatz 3, erster und zweiter Satz LSD-BG.
12
Vor diesem Hintergrund ist anhand der Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung nicht zu sehen, dass das Verwaltungsgericht von dem Erkenntnis VwGH 30.6.2016,
Ra 2016/11/0007, abgewichen wäre.
13
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich die Revision somit als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich die Revision somit als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 21. Juli 2026