1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren und in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde der Beitrag des Revisionswerbers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2023 gemäß Abschnitt I iVm. Abschnitt IV Abs. 5 und Abs. 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit € 31.000,-- (Höchstbeitrag) festgesetzt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren und in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde der Beitrag des Revisionswerbers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2023 gemäß Abschnitt römisch eins in Verbindung mit , Abschnitt römisch vier Absatz 5, und Absatz 7, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit € 31.000,-- (Höchstbeitrag) festgesetzt. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Wien und im Beitragsjahr 2023 ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien gewesen. Er sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der G A GmbH in Wien, in der er auch ärztlich tätig sei, sowie handelsrechtlicher Geschäftsführer der G H GmbH, die alleinige Gesellschafterin der G A GmbH sei. Weiters habe er angegeben, ärztlicher Leiter einer Ambulanz im Landesklinikum S zu sein und durch Vorträge und Publikationen ein geringes Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit zu beziehen.
3
Der Revisionswerber habe der belangten Behörde ein teilweise ausgefülltes Erklärungsformular geschickt. Per E-Mail sei nachträglich ein Screenshot eines Ausschnittes aus dem Einkommensteuerbescheid des Revisionswerbers für das Jahr 2020 übermittelt worden. Der Beitragserklärung sowie dem Screenshot sei ein einziger das Einkommen des Revisionswerbers im Jahr 2020 betreffender Betrag in der Höhe von € 6.163,84 zu entnehmen. Alle anderen Felder seien freigelassen worden.
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Seitens der belangten Behörde sei der Revisionswerber mehrfach aufgefordert worden, die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag 2023 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Den Aufforderungen der belangten Behörde, Lohnzettel „L16“ und/oder den vollständigen Einkommensteuerbescheid bzw. die Arbeitnehmerveranlagung des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres sowie alle Monatsgehaltszettel oder die Lohn- und Gehaltsbestätigung des Dienstgebers für das Jahr 2020 vorzulegen, sei der Revisionswerber nicht nachgekommen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass es Sicherheitsbedenken gebe.
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Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag 2023 heranzuziehen seien, seien u.a. die laufenden Gewinne der Unternehmen des Revisionswerbers, zumal diese Unternehmen auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gerichtet seien, unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet oder einer Rücklage zugeführt werden würden, Veräußerungsgewinne der Gesellschaften sowie an den Revisionswerber ausgezahlte Entgelte für seine Tätigkeit als ärztlicher Leiter und/oder handelsrechtlicher Geschäftsführer der GA GmbH und der G H GmbH. Aufgrund der genannten Tätigkeiten des Revisionswerbers seien die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen jedenfalls als erforderlich im Sinn von Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung zu qualifizieren, um festzustellen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorlägen. Obgleich der Revisionswerber wie auch schon in vorangegangenen Verfahren wiederholt ausgeführt habe, dass er im Rahmen der G A GmbH kein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit erziele, sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese Angabe zu überprüfen sei. Die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen seien durch den Revisionswerber zugänglich zu machen.Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag 2023 heranzuziehen seien, seien u.a. die laufenden Gewinne der Unternehmen des Revisionswerbers, zumal diese Unternehmen auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gerichtet seien, unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet oder einer Rücklage zugeführt werden würden, Veräußerungsgewinne der Gesellschaften sowie an den Revisionswerber ausgezahlte Entgelte für seine Tätigkeit als ärztlicher Leiter und/oder handelsrechtlicher Geschäftsführer der GA GmbH und der G H GmbH. Aufgrund der genannten Tätigkeiten des Revisionswerbers seien die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen jedenfalls als erforderlich im Sinn von Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung zu qualifizieren, um festzustellen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorlägen. Obgleich der Revisionswerber wie auch schon in vorangegangenen Verfahren wiederholt ausgeführt habe, dass er im Rahmen der G A GmbH kein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit erziele, sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese Angabe zu überprüfen sei. Die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen seien durch den Revisionswerber zugänglich zu machen.
6
Aus diesem Grund seien der vollständig lesbare Einkommensteuerbescheid 2020 sowie der vollständige Jahresabschluss 2020 der G A GmbH sowie der G H GmbH, bestehend aus den Bilanzen sowie den Gewinn- und Verlustrechnungen für das Jahr 2020 vom Revisionswerber vorzulegen gewesen. Eine Bestätigung durch den Steuerberater als „indirekter Beweis“ sowie der Hinweis auf die Haftung der steuerlichen Vertretung seien nicht ausreichend.
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Da der Revisionswerber den Aufforderungen der belangten Behörde auch nach Ablauf der angemessen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen habe und bis zuletzt die Vorlage des vollständigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 sowie der sonstigen erforderlichen Unterlagen verweigert habe, sei der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung für das Jahr 2023 vorzuschreiben gewesen.Da der Revisionswerber den Aufforderungen der belangten Behörde auch nach Ablauf der angemessen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen habe und bis zuletzt die Vorlage des vollständigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 sowie der sonstigen erforderlichen Unterlagen verweigert habe, sei der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 7, der Beitragsordnung für das Jahr 2023 vorzuschreiben gewesen.
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Die Behauptung des Revisionswerbers, es bestünden Sicherheitsbedenken betreffend die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen, sei nicht überzeugend. Ob entscheidungsrelevante Tatsachen vorlägen bzw. ob bestimmte Unterlagen beitrags- und leistungsrelevante Daten für die Festsetzung des Fondsbeitrages enthielten, sei von der belangten Behörde und nicht durch den Revisionswerber zu beurteilen.
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Aus den genannten Gründen sei somit die Festsetzung des Höchstbeitrages für das Jahr 2023 rechtmäßig erfolgt, weshalb der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers abzuweisen gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 3. März 2026, E 1832/2025-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden zur Begründung der Zulässigkeit eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bemessungsgrundlage sowie das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „automatischen Höchstbeitragsvorschreibung“ sowie zur „Inzidentprüfung der WFF-Gebarung“ geltend gemacht. Im Übrigen beruft sich der Revisionswerber auf das Vorliegen von „verfassungs- und unionsrechtlichen Vorfragen von grundsätzlicher Bedeutung“.
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Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046, mwN).
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Der Zulässigkeitsbegründung gelingt es nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, fallbezogen seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung des Höchstbeitrages gegeben gewesen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre bzw. dass es im Hinblick auf die vorliegende Konstellation weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Vorschreibung des Höchstbeitrages sowie zu Abschnitt IV Abs. 5 und Abs. 7 der Beitragsordnung bedürfte (vgl. etwa den Revisionswerber sowie die Beitragsjahre 2013, 2014 und 2015 betreffend VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058, und VwGH 25.1.2019, Ra 2018/11/0247; siehe ferner VwGH 29.4.2025, Ra 2023/11/0060).Der Zulässigkeitsbegründung gelingt es nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, fallbezogen seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung des Höchstbeitrages gegeben gewesen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre bzw. dass es im Hinblick auf die vorliegende Konstellation weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Vorschreibung des Höchstbeitrages sowie zu Abschnitt römisch vier Absatz 5 und Absatz 7, der Beitragsordnung bedürfte vergleiche , etwa den Revisionswerber sowie die Beitragsjahre 2013, 2014 und 2015 betreffend VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058, und VwGH 25.1.2019, Ra 2018/11/0247; siehe ferner VwGH 29.4.2025, Ra 2023/11/0060). 17
Insbesondere vermag die Zulässigkeitsbegründung keinen Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zu den von ihr angeführten Entscheidungen VwGH 16.12.2014,
2012/11/0080, VwGH 11.10.2016,
Ra 2016/11/0126, sowie VwGH 14.2.2024,
Ra 2022/11/0192, darzulegen.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem in ständiger Rechtsprechung ausspricht, können Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden; die Zulässigkeit einer Revision kann mit einer solchen Frage nicht begründet werden, weil die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt (vgl. VwGH 24.4.2025, Ra 2025/02/0061, mwN). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das angefochtene Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt (siehe den oben zitierten Ablehnungsbeschluss).Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem in ständiger Rechtsprechung ausspricht, können Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden; die Zulässigkeit einer Revision kann mit einer solchen Frage nicht begründet werden, weil die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt vergleiche , VwGH 24.4.2025, Ra 2025/02/0061, mwN). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das angefochtene Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt (siehe den oben zitierten Ablehnungsbeschluss). 19
Welche „unionsrechtlichen Vorfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ sich im vorliegenden Fall stellen würden, wird in der Zulässigkeitsbegründung in keiner Weise dargelegt.
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Da die Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2026