Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109Beachte
Rechtssatz
Als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag wird gemäß Abschnitt I Abs. 1 und Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des dem laufenden Kalenderjahr (Beitragsjahr) drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Wie sich aus den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 und der Beitragsordnung ergibt, ist dabei das gesamte in einem Kalenderjahr in Österreich erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe etwa VwGH 11.4.2025, Ro 2023/11/0009, mwN).Als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag wird gemäß Abschnitt römisch eins Absatz eins und Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des dem laufenden Kalenderjahr (Beitragsjahr) drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Wie sich aus den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 und der Beitragsordnung ergibt, ist dabei das gesamte in einem Kalenderjahr in Österreich erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe etwa VwGH 11.4.2025, Ro 2023/11/0009, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026110052.L01Im RIS seit
11.08.2026Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026