TE Vwgh Beschluss 2026/7/22 Ra 2025/12/0087

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Veröffentlicht am 22.07.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SNG 2016 §2 Abs5
SNG 2016 §2 Abs6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des DI (FH) R V, vertreten durch Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2025, W246 2298301-1/3E, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des DI (FH) R römisch fünf, vertreten durch Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2025, W246 2298301-1/3E, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2024 war der Revisionswerber der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) dienstzugeteilt.
2
Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 meldete der Revisionswerber unter Bezugnahme auf § 56 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und § 2 Abs. 5 und 6 Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz (SNG) der belangten Behörde die Ausübung einer näher beschriebenen erwerbsmäßigen und entgeltlichen Nebenbeschäftigung im Ausmaß von ca. zehn Stunden pro Monat.Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 meldete der Revisionswerber unter Bezugnahme auf Paragraph 56, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und Paragraph 2, Absatz 5, und 6 Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz (SNG) der belangten Behörde die Ausübung einer näher beschriebenen erwerbsmäßigen und entgeltlichen Nebenbeschäftigung im Ausmaß von ca. zehn Stunden pro Monat.
3
Mit Bescheid vom 18. Juli 2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die vom Revisionswerber gemeldete Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässig sei, weshalb sie gemäß § 56 Abs. 6 BDG 1979 untersagt werde.Mit Bescheid vom 18. Juli 2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die vom Revisionswerber gemeldete Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 unzulässig sei, weshalb sie gemäß Paragraph 56, Absatz 6, BDG 1979 untersagt werde.
4
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahin zu lauten habe, dass festgestellt werde, dass die Ausübung der vom Revisionswerber gemeldeten Nebenbeschäftigung für die Dauer seiner Dienstzuteilung zur DSN vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2024 gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 2 Abs. 6 SNG unzulässig gewesen sei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahin zu lauten habe, dass festgestellt werde, dass die Ausübung der vom Revisionswerber gemeldeten Nebenbeschäftigung für die Dauer seiner Dienstzuteilung zur DSN vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2024 gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 6, SNG unzulässig gewesen sei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
In seiner Entscheidungsbegründung legte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit näherer Begründung dar, dass die Ausübung der vom Revisionswerber gemeldeten Nebenbeschäftigung für die Dauer seiner Dienstzuteilung zur DSN unzulässig gewesen sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber lediglich ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend und legt dar, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 2008, 2005/12/0151, ausgesprochen, dass § 56 Abs. 2 BDG 1979 keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Untersagungsbescheiden enthalte, sondern die Aufnahme von dort angeführten Nebenbeschäftigungen ex lege untersage. Weiters sei der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick darauf, dass der damalige Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung bereits aufgenommen gehabt habe, davon ausgegangen, dass ein entsprechender Feststellungsbescheid unzulässig sei, weil nach dem Beginn der Ausübung einer Nebenbeschäftigung andere Verfahren zur Verfügung stünden, in denen eine allfällige Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung zu klären sei. Fallbezogen weist der Revisionswerber darauf hin, dass auch er die in Rede stehende Nebenbeschäftigung bereits aufgenommen gehabt habe, als er seine Dienstzuteilung bei der DSN angetreten habe. Deshalb fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung des Bescheides vom 18. Juli 2024.Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber lediglich ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend und legt dar, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 2008, 2005/12/0151, ausgesprochen, dass Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Untersagungsbescheiden enthalte, sondern die Aufnahme von dort angeführten Nebenbeschäftigungen ex lege untersage. Weiters sei der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick darauf, dass der damalige Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung bereits aufgenommen gehabt habe, davon ausgegangen, dass ein entsprechender Feststellungsbescheid unzulässig sei, weil nach dem Beginn der Ausübung einer Nebenbeschäftigung andere Verfahren zur Verfügung stünden, in denen eine allfällige Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung zu klären sei. Fallbezogen weist der Revisionswerber darauf hin, dass auch er die in Rede stehende Nebenbeschäftigung bereits aufgenommen gehabt habe, als er seine Dienstzuteilung bei der DSN angetreten habe. Deshalb fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung des Bescheides vom 18. Juli 2024.
11
In den in der vorliegenden Revision ausgeführten Revisionsgründen wird auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr zurückgekommen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird (vgl dazu VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, Rn 22, mwN).In den in der vorliegenden Revision ausgeführten Revisionsgründen wird auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr zurückgekommen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird vergleiche , dazu VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, Rn 22, mwN).
12
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120087.L00

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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