RS Vwgh 2008/5/7 2007/08/0237

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Veröffentlicht am 07.05.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10 Abs3 idF 2004/I/077;

Rechtssatz

Zwar ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer haben muss, um im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdig zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234). Die belangte Behörde hat sich aber auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der mehrfachen Vereitelung zugewiesener Beschäftigungen seine generelle Arbeitsunwilligkeit dokumentiert habe. Sie ging davon aus, dass die Annahme einer generellen Arbeitsunwilligkeit auch durch die kurzzeitige Aufnahme einer Beschäftigung, die noch dazu vom Beschwerdeführer selbst beendet worden war, nicht beseitigt werden könne. Es kann der belangten Behörde im Hinblick darauf, dass es nach dem zitierten Erkenntnis auch auf die sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ankommt, nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080237.X07

Im RIS seit

11.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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