RS Bvwg 2014/1/31 W208 2000244-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.01.2014

Norm

ZDG §13 Abs1 Z2
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Von einem familiären Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG kann - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Eine solche besondere Rücksichtswürdigkeit ist dann auszuschließen, wenn der Angehörige die ihm während der in Aussicht genommenen Zeit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes entgehende Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen durch einen ihm möglichen und zumutbaren (Mehr)Einsatz seiner Kräfte und Fähigkeiten, verbunden mit einer möglichen Rationalisierung der Tätigkeit, bei der er vom Zivildienstpflichtigen sonst unterstützt wird, und einer zumutbaren Einschränkung der Tätigkeit selbst ausgleichen kann. Ist dadurch allein ein Ersatz der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen nicht möglich, so scheidet dennoch eine besondere Rücksichtswürdigkeit des an sich gegebenen familiären Interesses aus, wenn anderen (an sich zur Verrichtung der entfallenden Tätigkeiten des Zivildienstpflichtigen fähigen) Angehörigen des betroffenen Angehörigen des Zivildienstpflichtigen ein vorübergehender Einsatz ihrer Kräfte und Fähigkeiten zumutbar ist oder wenn dem betroffenen Angehörigen die (für die Dauer des Zivildienstes) vorübergehende Heranziehung familienfremder Personen möglich und zumutbar ist.Von einem familiären Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG kann - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Eine solche besondere Rücksichtswürdigkeit ist dann auszuschließen, wenn der Angehörige die ihm während der in Aussicht genommenen Zeit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes entgehende Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen durch einen ihm möglichen und zumutbaren (Mehr)Einsatz seiner Kräfte und Fähigkeiten, verbunden mit einer möglichen Rationalisierung der Tätigkeit, bei der er vom Zivildienstpflichtigen sonst unterstützt wird, und einer zumutbaren Einschränkung der Tätigkeit selbst ausgleichen kann. Ist dadurch allein ein Ersatz der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen nicht möglich, so scheidet dennoch eine besondere Rücksichtswürdigkeit des an sich gegebenen familiären Interesses aus, wenn anderen (an sich zur Verrichtung der entfallenden Tätigkeiten des Zivildienstpflichtigen fähigen) Angehörigen des betroffenen Angehörigen des Zivildienstpflichtigen ein vorübergehender Einsatz ihrer Kräfte und Fähigkeiten zumutbar ist oder wenn dem betroffenen Angehörigen die (für die Dauer des Zivildienstes) vorübergehende Heranziehung familienfremder Personen möglich und zumutbar ist.

Die unterhalts- und unterstützungsbedürftige Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind leben bei den Eltern und deren ebenfalls im Haus lebenden Geschwistern, denen es auch zumutbar ist, den Ausfall des BF zu kompensieren. Eine Gefährdung der Gesundheit der Lebensgefährtin oder der Tochter oder deren sonstiger lebenswichtiger Interessen ist nicht zu befürchten.

Schlagworte

befristete Befreiung, berücksichtigungswürdige Interessen, familiäre
Interessen, Kinderbetreuung, Vaterschaft, Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2000244.1.01

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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